21. DEZEMBER 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten und verschiedener Erlasse der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen und gesamten Bedingungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 3 Absatz 4 4, 21 Absatz 3 und 87 Absatz 3;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, insbesondere seines Artikels D.66;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. März 2003 über die gesamten Bedingungen für die in der Rubrik Nr. 92.61.01.01 erwähnten Schwimmbäder;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. März 2003 über die sektorbezogenen Bedingungen für die Schwimmbäder;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. April 2003 zur Festlegung der gesamten Bedingungen für die Bienenhäuser, die in einem Wohngebiet im Sinne von Artikel 26 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe gelegen sind;

In der Erwägung, dass die Ähnlichkeit zwischen den Herstellungsverfahren und deren umweltrelevanten Auswirkungen (alkoholische Gärung und Flaschenabfülllinie) der Rubriken 15.94 (Apfelwein), 15.95 (sonstige gegärte Getränke) und 15.96 (Bier) eine Angleichung der Schwellenwerte auf diejenigen für die Bierherstellung rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Angaben in Artikel D.66 § 2 des Buches I des Umweltgesetzbuches (Artikel 2 und 3);

In der Erwägung, dass die Rubrik 22.22 (Druckerei - ohne Zeitungsdruckerei) angepasst werden muss, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Benutzung von Lösungsmitteln, die die Hauptbelastung der Umwelt durch diese Aktivitäten darstellt, durch die Rubrik COV und die sich daraus ergebenden sektorbezogenen Bedingungen gedeckt wird; dass die Aktivitäten der Rubrik COV der Klasse 2 angehören; dass es keinerlei Gründe gibt, um die Zugehörigkeit zur Klasse 1 zu rechtfertigen, wenn die Menge der benutzten Druckfarben und der für das Beschichten des Trägermaterials verbrauchten Produkte 200 000 kg/Jahr übertrifft; in Erwägung der in Artikel D.66 § 2 des Buches I des Umweltgesetzbuches angegebenen Elemente; in Erwägung der Tatsache, dass diese Aktivität übrigens weder in der Anlage I noch in der Anlage II zur Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Artikel 4) erwähnt ist;

In der Erwägung, dass die Uberschrift der Rubrik 40.30.02 bezüglich der Kühlungs- und Klimatisierungsanlagen durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. November 2005 durch eine mehr einschränkende Uberschrift ersetzt worden ist, die nur die Kälte- oder Hitzeerzeugungsanlagen betrifft, die mit einem Kältekreislauf funktionieren; dass bestimmte Anlagen, die früher durch diese Rubrik gedeckt wurden, dadurch nicht mehr durch sie gedeckt werden; dass dies insbesondere der Fall ist mit den Kühlanlagen, die auf dem Grundsatz der Versprühung von Wasser in einen Luftstrom beruhen;

In der Erwägung, dass diese Anlagen eine Gefahr der Verbreitung von Legionellen in der Umwelt aufweisen; dass diese Bakterien ein bedeutendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen können, nämlich die Legionärskrankheit oder Legionellose; dass es demnach gilt, eine neue für diese Anlagen spezifische Rubrik (40.30.06) (Artikel 5) zu schaffen; dass die für die Verteilung in Klassen in Betracht gezogenen Kriterien auf der französischen Gesetzgebung beruhen, da diese aufgrund ihres Know-how und ihrer Erfahrung in diesem Bereich fortgeschrittener ist; dass die in Betracht gezogene Schwelle diejenige der thermischen Leistung eines industriellen Kühlturms ist;

In der Erwägung, dass die Rubriken 50.50.01 und 50.50.02 bezüglich des Vertriebs von Diesel die Anlagen mit einem Lager mit einer Kapazität von 3 000 bis 25 000 Litern und einem einzigen Zapfhahn betreffen; dass heutzutage jedoch zwei Arten Treibstoffe bestehen, nl. Diesel 2 000 ppm Schwefel nach der Norm NBNT52-716 (neu) und Diesel 50 ppm Schwefel nach der Norm EN 520 (alt);

In der Erwägung, dass zwecks der Einhaltung der Norm EURO4 - emissionsmindernde Norm für Auspuffgase - und der weiteren Gewährleistung der Garantie für die Fahrzeuge, die Dieselöl 50 ppm benutzen müssen, vorgeschlagen wird, die Uberschrift der Rubriken 50.50.01 und 50.50.02 abzuändern, indem von einem Zapfhahn auf höchstens zwei Zapfhähne übergegangen wird (Artikel 6);

In der Erwägung, dass die Einstufung der Campingplätze im Sinne der Rubrik 55.22 zur Zeit auf deren Fläche beruht; dass die Campingplätze mit einer Fläche von weniger als 8 Hektar der Klasse 2 angehören, während diejenigen mit einer Fläche von mindestens 8 Hektar der Klasse 1 angehören; dass sich neben den Schwierigkeiten mit der Auslegung und Berechnung der Fläche auch noch erwiesen hat, dass dieses Kriterium nicht zutreffend ist; dass eine genauere Analyse der umweltrelevanten Belästigungen das eher entscheidende Kriterium der Anzahl Gäste auf diesen Campingplätzen hervorgehoben hat; dass in zahlreichen Campings ein...

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