14. NOVEMBER 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den beschlossen wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich des Vorentwurfs zur Festlegung und zur Revision des Sektorenplans von Charleroi (Karten 46/3, 46/4, 46/7 und 46/8) zur Förderung der Aktivität und der Infrastrukturen des Flughafens von Charleroi-Gosselies, einschliesslich der Eisenbahn- und Strasseninfrastrukturen, und der wirtschaftlichen Aktivität neben dem Flughafengebiet, durchführen zu lassen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Juli 2004 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2004 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 16. September 2004 und vom 15. April 2005;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, insbesondere der Artikel 42 und 46;

Aufgrund des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Entwicklungsplans des regionalen Raums;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1979 zur Festlegung des Sektorenplanes Charleroi, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 1993, 1. April 1999 und 22. April 2004;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2007 zur Verabschiedung des Vorentwurfs zur Festlegung und zur Revision des Sektorenplans von Charleroi zur Förderung der Aktivität und der Infrastrukturen des Flughafens von Charleroi-Gosselies, einschliesslich der Eisenbahn- und Strasseninfrastrukturen, und der wirtschaftlichen Aktivität neben dem Flughafengebiet;

In der Erwägung, dass der Vorentwurf zur Festlegung und zur Revision des Sektorenplans von Charleroi und zur Förderung der Aktivität und der Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung am 7. August 2007 in Anwendung von Artikel 42 des vorerwähnten Gesetzbuches dem Gutachten des Wallonischen Regionalausschusses für Raumordnung, des Wallonischen Umweltrates für eine nachhaltige Entwicklung und der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt des Ministeriums der Wallonischen Region unterzogen worden sind; dass die Begutachtungsanträge am 8. August 2007 bei diesen Instanzen eingegangen sind;

In der Erwägung, dass die für die Konsultierung der im Gesetzbuch erwähnten Dienststellen und Kommissionen vorgeschriebene Frist zwischen dem 16. Juli und dem 15. August ausgesetzt wird;

In der Erwägung, dass die Gutachten des Regionalausschusses für Raumordnung und des Wallonischen Umweltrates für eine nachhaltige Entwicklung innerhalb der vom Gesetzbuch vorgeschriebenen Frist von dreissig Tagen übermittelt worden sind;

In der Erwägung, dass der Wallonische Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung in seinem Gutachten vom 28. August 2007 die Elemente bezüglich des Umfangs und des Genauigkeitsgrads der Informationen, die die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten muss, so wie sie in dem dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2007 als Anlage beigefügten Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt sind, als befriedigend erachtet hat;

In der Erwägung, dass der Wallonische Regionalausschuss für Raumordnung in seinem Gutachten vom 24. August 2007 eine günstige Stellungnahme zum vorgeschlagenen Inhalt abgibt, und der Meinung ist, dass es der mit der Prüfung beauftragten Person obliegt, zu beurteilen, ob weitere Elemente, die letztere im Laufe ihrer Arbeiten entdecken würde, zu vertiefen sind;

In der Erwägung, dass der Wallonische Regionalausschuss für Raumordnung sich jedoch Fragen stellt über die westliche Trasse der Reserveumkreise der Eisenbahnlinien ausserhalb der dem Erlass beigefügten Unterlagen;

In der Erwägung, dass, auch wenn die Wallonische Regierung beschlossen hat, die Reserveumkreise, die genau den Trassen entsprechen, die der am 1. März 2007 von Infrabel hinterlegenen Notiz über den Fortschritt der Planungen bezüglich des vorrangigen Entwurfs zum Bahnhof von Gosselies als Anlage beigefügt sind, in den Vorentwurf zum Sektorenplan einzutragen, die Analyse der Bedürfnisse, die diese Komponente des Vorentwurfs begründen, nicht nur auf die Karte 46/4 einzuschränken; dass der Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich dieses Punkts demnach zu korrigieren ist;

In der Erwägung, dass der Wallonische Regionalausschuss für Raumordnung sich ebenfalls über die Zweckmässigkeit des Entwurfs ausspricht, was dem Gegenstand des Gutachtens in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr entspricht, da Artikel 42, 4. Absatz nämlich Folgendes vorschreibt : "Die Gutachten betreffen den Umfang und die Genauigkeit der Informationen, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten sein müssen.";

In der Erwägung, dass die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt des Ministeriums der Wallonischen Region kein Gutachten innerhalb der im Gesetzbuch festgelegten Frist von dreissig Tagen abgegeben hat; dass ihr Gutachten demnach in Anwendung des Artikels 42, Absatz 5 des Gesetzbuches als günstig gilt;

In der Erwägung jedoch, dass die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt des Ministeriums der Wallonischen Region in ihrem Gutachten vom 21. September 2007 der Meinung ist, dass der ihr übermittelte Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung:

- in Sachen Lärm der Europäischen Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm genügt;

- in Sachen Wasserwesen dem Planungsbüro erlaubt, eine tiefgehende Arbeit durchzuführen, und dadurch ergänzt werden müsste, dass eine Verpflichtung hinsichtlich der Mittel hinzugefügt wird: nl. die Konsultierung der Aussendienstellen der Abteilung Wasser;

- im Bereich der Berücksichtigung der Gefahr schwerer Unfälle das Vorhandensein der Betriebe Caterpillar und Sita Wallonie (die als Seveso untere Schwelle eingestuft sind) und von vorübergehenden gefährdeten Gebieten berücksichtigen müsste;

- in den Bereichen Untergrund und Geologie durch die Prüfung der Auswirkungen des Vorhandenseins von ehemaligen Gruben auf den Vorentwurf zur Festlegung und Revision des Sektorenplans von Charleroi ergänzt werden müsste, indem das Planungsbüro dazu aufgefordert wird, das Archiv der betroffenen Aussendienststellen und die Zelle "Untergrund/Geologie" der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt zu konsultieren;

- in Sachen Abfälle und verschmutzte Standorte durch eine Zählung der möglicherweise verschmutzten, verschmutzten und sanierten Standorte, sowie der Standorte, wo Abfälle geschüttet worden sind, ergänzt werden sollte, wobei das Planungsbüro dazu aufgefordert wird, die Datenbanken der betroffenen öffentlichen Einrichtungen zu konsultieren ("société publique d'aide à la qualité de l'environnement", Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes, "Office wallon des déchets", usw.);

- in Sachen Naturerhaltung durch eine genaue Kennzeichnung des biologischen Interesses der vom Entwurf betroffenen Standorte, die im Sektorenplan als Naturgebiet oder Forstgebiet eingetragen sind, ergänzt werden müsste;

- die Aspekte der "menschlichen Gesundheit" nicht berücksichtigt, im Gegensatz zu den Bestimmungen der Anlage 1 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme;

In der Erwägung, dass die Tragweite des Gutachtens der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt des Ministeriums der Wallonischen Region weit über das Thema des "Inhalts der Umweltverträglichkeitsprüfung" hinausreicht, und zahlreiche spezifische Informationen liefert über die ursprüngliche Umweltlage, insbesondere bezüglich der Untertagebetriebe; dass diese Informationen im Rahmen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunutzen und zu ergänzen sind;

In der Erwägung, dass, obwohl die Bewertung der Auswirkungen der Betriebe Caterpillar und Sita Wallonie auf den Vorentwurf zur Festlegung und zur Revision des Sektorenplans von Charleroi im Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2007 nicht besonders betroffen ist, der Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung im Punkt über die Beschreibung der de facto bestehenden Lage vorschreibt, dass dem "Vorhandensein von Betrieben, die mit bedeutenden Risiken für Personen, Güter oder Umwelt im Sinne von der Richtlinie 96/82/EG" eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; dass der Urheber der Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Bestehen dieser beiden Betriebe aufmerksam gemacht werden muss;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung ausdrücklich die Bewertung der Auswirkungen des Vorhandenseins von Müllabladeplätzen auf den Vorentwurf zur Festlegung und zur Revision des Sektorenplans von Charleroi gemeint hatte, als sie den Genauigkeitsgrad der Informationen der Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt hat; dass es demnach nicht nötig ist, den Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung für diesen Punkt zu ergänzen;

In der Erwägung, dass die Bewertung des biologischen Interesses der im Sektorenplan als Naturgebiet bzw. Forstgebiet eingetragenen Standorte und ihrer Auswirkungen auf den Vorentwurf zur Festlegung und zur Revision des Sektorenplans von Charleroi ein Teil der Beschreibung der de facto bestehenden Lage ist, die bereits im am 19. Juli 2007 erlassenen Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung erwähnt war; dass es demnach nicht nötig ist, den Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung für diesen Punkt zu ergänzen;

In der Erwägung, dass der am 19. Juli 2007 erlassene Entwurf zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung in seiner Anlage D.3 über die "bestehende Sachlage" zwei Themen (menschliche Umwelt einerseits und menschliche Aktivitäten andererseits) und in seiner Anlage D.5 "Auswirkungen auf die Umwelt" ebenfalls zwei Themen (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit einerseits und Auswirkungen auf die Annehmlichkeit der Lebensbedingungen anderseits) behandelt; dass diese Anlagen die Themen aufführen, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung behandelt werden müssen, und zwar im Rahmen der Kapitel "Beschreibung der bestehenden Sachlage" und "Identifizierung der mit dem Projekt verbundenen Änderungsfaktoren des Umfelds in Verbindung mit den Komponenten des Vorentwurfs und Bewertung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt"; dass die Behauptung der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt hinsichtlich der...

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