25. MÄRZ 2004 - Erlasses der Wallonischen Regierung für ein Programm zur fortschreitenden Verminderung der Emissionen von SO2, NOx, VOCphot und NH3

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 2001/81 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung;

Aufgrund des Beschlusses der Interministeriellen Umweltkonferenz vom 16. Juni 2000 bezüglich des Richtlinienentwurfes über die nationalen Emissionshöchstmengen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. November 2002 zur Festlegung der Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, insbesondere seines Artikels 5 § 2;

Aufgrund des begründeten Gutachtens vom 16. Dezember 2003 zugunsten einer Nichtverabschiedung des im Artikel 5 § 2 vorgesehenen Programms zur Verminderung der Emissionen;

In der Erwägung der Notwendigkeit, die Verminderung der Schadstoffe, die sich durch die Versauerung, die Eutrophierung und die Bildung von bodennahem Ozon negativ auf die Umwelt und auf die Gesundheit auswirken, über die bereits getroffenen Massnahmen hinaus fortzusetzen;

In der Erwägung der Notwendigkeit, in diesem Bereich auf konzertierte Weise auf alle Emissionsquellen gleichzeitig einzuwirken, und der Wichtigkeit, den Schutz der Luftqualität als Anliegen in die verschiedenen Sektorpolitiken aufzunehmen, um die entstehenden Synergieeffekte zwischen diesen und dem Schutz der Luftqualität bestmöglich zu nutzen;

In der Erwägung folglich, dass die Instrumente, die von finanziellen Anreizen bis hin zu allgemeinen, sektoralen oder spezifischen Umweltnormen reichen, an die Art der Emissionsquelle angepasst werden müssen;

Auf Vorschlag des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Anwendung des Artikels 5 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. November 2002 zur Festlegung der Emissionshöchstmengen für bestimmte Schadstoffe wird das Programm zur fortschreitenden Verminderung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, photochemischen flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak verabschiedet, das in der Anlage beigefügt ist.

Art. 2 - Die Wallonische Regierung beauftragt die Minister, jeden in seinem Zuständigkeitsbereich, die nötigen Massnahmen zur Durchführung des Programms zu treffen, um die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. November 2002 zur Festlegung der Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe festgesetzten Ziele zu erreichen.

Namur, 25. März 2004.

Der Minister-Präsident

J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE

Der Minister der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt

M. FORET

ANLAGE

Wallonisches Programm für die fortschreitende Verminderung der Emissionen von SO2, NOx, VOCphot und NH3

I - HINTERGRUND

  1. Vorgeschichte und Verpflichtungen

  2. Die Verschmutzungsphänomene

    2.1. Versauerung

    2.2. Eutrophierung

    2.3. Bildung von bodennahem Ozon

  3. Die wichtigsten Schadstoffe im Überblick

  4. Identifizierung der Eintragsraten und ihrer jüngsten Entwicklungen und schadstoffspezifische Analyse

    4.1. Schwefelverbindungen

    4.2. Stickstoffverbindungen

    4.3. Flüchtige organische Verbindungen

    4.4. Ammoniak

  5. Grundlagen und Gliederung der wallonischen Politik

    II - ZUR ERREICHUNG DER HÖCHSTMENGEN VERABSCHIEDETE ODER GEPLANTE MASSNAHMEN

    A. Die zukünftigen Entwicklungen - Die Trends 2000 bis 2010 bei BAU

  6. Definition des BAU (Business As Usual)

  7. Hypothesen und BAU-Bezugsszenarios

    1. Stromerzeugung

    2. Industrie

    3. Wohnsektor

    4. Tertiärsektor

    5. Verkehr

    6. Landwirtschaft

    7. Abfallwirtschaft

    8. BAU SO2

    9. BAU NOx

    10. BAU VOC

  8. Trends und zusammenfassende Tabellen

    B. Aktionsplan mit dem Horizont 2010 mit mittelfristiger Wirkung (schnell wirksame Massnahmen)

  9. Der Besitzstand

  10. Die Best Practice-Massnahmen

  11. Die geplanten Massnahmen

    C. Aktionsplan mit dem Horizont 2010 mit langfristiger Wirkung (über 2010 hinaus)

    D. Aktionsplan mit dem Horizont 2010 für das Verkehrswesen als Beitrag zu den belgischen Anstrengungen

    III - QUANTITATIVE SCHÄTZUNG DER WIRKUNG DIESER MASSNAHMEN AUF DIE SCHADSTOFFEMISSIONEN IM JAHR 2010 ZUSAMMENFASSENDE TABELLEN

    Abbildung 19: Reduktionspotenzial der verschiedenen Massnahmenkategorien - in Tonnen

    Abbildung 20: Zusammenfassende Tabelle - in Tonnen

    I - HINTERGRUND.

  12. Vorgeschichte und Verpflichtungen.

    Das Genfer Übereinkommen (13.11.1979) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seine Protokolle:

    • das Protokoll von Helsinki betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30% (8.7.1985),

    •das Protokoll von Sofia betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (31.10.1988),

    • das Protokoll von Genf betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (18.11.1991),

    • das Protokoll von Oslo betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen (14.6.1994),

    • das Protokoll von Göteborg betreffend die Bekämpfung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Ammoniak, NOx und VOC (-> 2010)) (1.2.1998),

    haben die Grundsätze und die Ziele im Kampf gegen Versauerung, Eutrophierung und Ozonbildung auf dem europäischen Kontinent definiert.

    Die europäische Richtlinie 2001/81 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (SO2, NOx, anthropogene VOC und NH3) verfolgt die gleichen Ziele und ist dem Kontext der Europäischen Union angepasst.

    Sie wurde in der Wallonischen Region durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. November 2002 zur Festlegung der Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe umgesetzt.

    Gemäss dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten nationale Programme erstellen, um bis 2010 die festgelegten Höchstmengen für die jährlichen anthropogenen Emissionen von SO2, NOx, VOC und NH3 aus stationären Quellen und aus den Verkehrsmitteln, mit Ausnahme der Emissionen des internationalen Seeverkehrs und der Emissionen von Flugzeugen ausserhalb des Lande- und Startzyklus, einzuhalten. Für Belgien wird sich dieses Programm aus der Nebeneinanderstellung der Programme der drei Regionen und des Programms des Föderalstaats ergeben, der für die Produktnormen (Farben, Brenn- und Kraftstoffe...) zuständig ist.

    Die Richtlinie bestimmt ausserdem, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und geeigneten Organisationen die Programme zur Verfügung stellen müssen und dass die der Öffentlichkeit und den Organisationen zur Verfügung gestellten Informationen klar, verständlich und leicht zugänglich sein müssen.

    In Belgien sind die folgenden Höchstmengen von Luftschadstoffen aus allen Quellen (in Kilotonnen pro Jahr) einzuhalten: 99 kt SO2, 176 kt NOx, 139 kt VOC und 74 kt NH3.

    Innerhalb Belgiens wurden die Höchstmengen durch Beschluss der Interministeriellen Umweltkonferenz (Conférence Interministérielle de l'Environnement, CIE) vom 16. Juni 2000 auf die Regionen (für die stationären Quellen) und den Föderalstaat (für die Verkehrsmittel) verteilt.

    Nachschlagen tabelle : siehe Bild

    Abbildung 2: Verpflichtungen der Wallonischen Region - kt/Jahr.

    Die Wallonische Region wird ferner die nationalen Bemühungen zur Verminderung der Emissionen aus ortsveränderlichen Quellen (Verkehr) so unterstützen, dass die Emissionshöchstmengen für diese Quellen nicht überschritten werden.

    Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. November 2002 zur Festlegung der Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe stellt im Artikel 5 § 2 klar, dass, damit die Einhaltung der Emissionshöchstmengen bei stationären Quellen bis zum 31. Dezember 2010 gewährleistet ist, die Wallonische Regierung ein Programm zur schrittweisen Verminderung der Emissionen verabschiedet, in dem die zur Erreichung der Höchstmengen verabschiedeten oder geplanten Massnahmen sowie die quantifizierte Schätzung der Auswirkung dieser Massnahmen auf die Schadstoffemissionen im Jahre 2010 angegeben werden.

  13. Die Verschmutzungsphänomene.

    2.1. Versauerung.

    Die Versauerung ist ein weitreichendes Umweltproblem, das sich hauptsächlich in seinen Auswirkungen auf Gebäude, die Vegetation (insbesondere das Waldsterben), die Oberflächengewässer (insbesondere die Seen) und die Böden zeigt. Es gilt zu präzisieren, dass die Auswirkungen der Versauerung je nach der Pufferkapazität des jeweiligen Ökosystems (d.h. nach seiner Fähigkeit, die Schwankungen des pH-Wertes angesichts der Konzentrationsschwankungen von sauren oder basischen Stoffen auszugleichen) mehr oder weniger ausgeprägt sind. In der Wallonie sind die Ardennen mit ihren kalkarmen Böden diesbezüglich besonders anfällig.

    Die wichtigsten Verbindungen, die eine Versauerung verursachen, sind Salpetersäure (HNO3) und Schwefelsäure (H2SO4). Sie ergeben sich aus der Umwandlung der Schwefelverbindungen (vor allem SO2, SO3 und H2S) und der Stickstoffverbindungen (vor allem NO, NO2, N2O5 - manchmal mit O3) in der Luft.

    Diese Versauerung der Umwelt geschieht auf doppeltem Wege: einerseits durch den feuchten Niederschlag der in der Luft suspendierten Partikel in Form von Regen, Schnee und Nebel und andererseits durch den trockenen Niederschlag in Form von Gas oder Staub. Folglich ist der Begriff "saurer Niederschlag" dem allgemein gebräuchlichen Ausdruck "saurer Regen" vorzuziehen. In der Wallonischen Region wird derzeit allerdings nur der Anteil des Regens gemessen.

    Für einen bestimmten geografischen Bereich und Zeitraum ergibt sich die Versauerung auf einem dieser beiden Wege aus dem Zusammenwirken aller Verbindungen mit saurem oder basischem Charakter, wobei die sauren Verbindungen den pH-Wert senken, während die basischen ihn anheben. Aus diesem Grunde beschränkt man sich nicht darauf, den pH-Wert des Regenwassers zu messen, sondern untersucht auch die Konzentration der darin vorhandenen chemischen Spezies mit basischem oder saurem Charakter.

    Reines Wasser besitzt einen neutralen pH-Wert von 7, während der pH-Wert des Regens aufgrund des Vorhandenseins von CO2 in der Luft...

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