19. DEZEMBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Anzahl Forstbezirke und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 1999 zur Festlegung der Grenzen der Direktionen der Aussendienststellen der Abteilung Natur und Forstwesen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 87, § 3, in seiner durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. April 2004 zur Festlegung des Stellenplans des Personals des Ministeriums der Wallonischen Region, insbesondere Artikel 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. April 1997 über die Beamten der Forstverwaltung, insbesondere Artikel 3, der durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. September 2008 ersetzt wurde;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 1999 zur Festlegung der Grenzen der Direktionen der Aussendienststellen der Abteilung Natur und Forstwesen, insbesondere Artikel 1, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 22. November 2000 und 27. März 2003;

Aufgrund des am 28. Juni 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 5. Juli 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 5. Juli 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 19. September 2008 und 14. November 2008 abgegebenen Gutachtens des Basiskonzertierungsausschusses Nr. VI;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung in ihrer Sitzung vom 5. Juli 2007 die Neuorganisierung der Abteilung Natur und Forstwesen genehmigt hat, auf der Grundlage einer Struktur mit territorialen Dienststellen beruhend auf 8 Direktionen, 33 Forstämtern, 66 Führungsstellen des Dienstrangs C1 und 390 Forstrevieren;

In der Erwägung, dass der Prozess der Neuorganisation jedoch die zeitweilige Koexistenz von neuorganisierten und nicht neuorganisierten Forstämtern mit sich bringt, was hinsichtlich der Forstreviere eine allmähliche Verringerung der bestehenden Anzahl Reviere voraussetzt, um am Ende der Neuorganisation die Zahl von 390 zu erreichen;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Anzahl Forstbezirke wird wie folgt festgelegt:

  1. Forstreviere : 390;

  2. Forstämter : 33;

  3. Direktionen : 8.

Art. 2 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 1999...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT