12. SEPTEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was Forscher und Führungskräfte betrifft, des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 12. September 2007 zur Abänderung, was Forscher und Führungskräfte betrifft, des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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12. SEPTEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was Forscher und Führungskräfte betrifft, des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Königliche Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, zielt darauf ab, die administrativen Formalitäten für die Beschäftigung ausländischer Forscher in Belgien zu vereinfachen.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich beim Europäischen Rat von Barcelona (2002) dazu verpflichtet, bis 2010 3% ihres BIP für Forschung und Entwicklung auszugeben. Selbstverständlich wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten über die nötige Forschungskapazität verfügen. Deshalb muss die Europäische Union für das Jahr 2010, 700 000 neue Forscher anlocken. Unter Berücksichtigung der Veralterung müssen dieser Zahl noch 300 000 zusätzliche Forscher hinzugefügt werden. Dies bedeutet, dass Belgien 25 000 zusätzliche Forscher anlocken muss.

Die Formalitäten in Bezug auf Einwanderung und Beschäftigung müssen denn auch möglichst vereinfacht werden, damit diese Forscher so schnell wie möglich angelockt werden können. Zu diesem Zweck hat die Europäische Union eine Richtlinie und zwei Empfehlungen in Bezug auf ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der beabsichtigten Forschung verabschiedet. Die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (am 3. November 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht) muss spätestens für den 12. Oktober 2007 umgesetzt werden.

In der Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung empfiehlt die Europäische Union den Mitgliedstaaten, die Forscher von der Pflicht zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis zu befreien oder vorzusehen, dass die Forscher die Arbeitserlaubnis automatisch oder im Rahmen von beschleunigten Verfahren erhalten.

Im gleichen Sinne wurde zur Erleichterung des Aufenthalts der Forscher in Belgien das Gesetz vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verabschiedet.

Kommentar zu den Artikeln

Artikel 1

Da in Artikel 17 der Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 vorgeschrieben wird, dass, wenn die Mitgliedstaaten die für die Einhaltung der Richtlinie notwendigen Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen erlassen, sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug nehmen müssen, wird in Artikel 1 des Entwurfs angegeben, dass der Erlass die vorerwähnte Richtlinie im Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer umsetzt.

Artikel 2

Mit diesem Artikel wird die Liste der Begriffsbestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 ergänzt.

In Nummer 12 wird der Begriff Ausbildung definiert. Hierbei wird verdeutlicht, dass mit dieser Ausbildung keine produktive Leistung einhergehen darf.

Eine Ausbildung der Art training on the job ist unter der Voraussetzung möglich, dass sie gelegentlich stattfindet; sie ist jedoch nicht möglich, wenn diese Ausbildung nur oder in bedeutendem Masse in solchen Leistungen besteht.

In Nummer 13 wird der Begriff Führungskräfte definiert, indem auf Artikel 14 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft verwiesen wird. Davon betroffen sind die Arbeitnehmer, die im Unternehmen eine höhere Funktion ausüben, die im Allgemeinen dem Inhaber eines Diploms eines bestimmten Niveaus oder demjenigen, der eine gleichwertige Berufserfahrung besitzt, vorbehalten wird.

In Nummer 14 wird der Begriff Hauptsitz definiert. Diese Definition entspricht der Definition des Begriffs Koordinierungszentrum im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Schaffung von Koordinierungszentren. Dies ist nicht erstaunlich, da die Befreiung, die im neuen Artikel 2 Nr. 33 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 vorgesehen ist, die Befreiung ersetzen muss, die für Führungskräfte im Dienst eines in Artikel 2 Nr. 12 desselben Königlichen Erlasses vorgesehenen Koordinierungszentrums besteht.

In Nummer 15 wird für die Definition des Begriffs Gruppe auf die Artikel 11 und 12 des Gesellschaftsgesetzbuches verwiesen.

Artikel 3

In diesem Artikel werden die neuen Kategorien ausländischer Arbeitnehmer aufgezählt, die eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis geniessen können. Hiervon sind insbesondere die Forscher betroffen.

In Nummer 26 wird eine allgemeine Befreiung von der Arbeitserlaubnis für ausländische Forscher eingeführt. Die Vorschriften (Artikel 2 Nr. 25) enthalten bereits eine spezifische Befreiung für bestimmte Forscher, die den Titel eines Postdoktoranden haben. Diese spezifische...

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