3. FEBRUAR 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Formen der Antragstellung und des Einspruchs in Sachen Eröffnung, Änderung oder Abschaffung eines Gemeindeweges

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere des Artikels 129bis , § 3 Absatz 3;

Aufgrund des am 19. Januar 2011 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 49.105/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Zwischen die Kapitel XXI und XXII des Titels I des Buches V des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe wird ein Kapitel XXIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

KAPITEL XXIbis - Einreichung und Untersuchung der in Artikel 129 bis erwähnten Einsprüche

Art. 452/15 - Unter der Gefahr der Unzulässigkeit sind die in Artikel 129bis angeführten Einsprüche durch eine Sendung an den Generaldirektor der operativen Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie des öffentlichen Dienstes der Wallonie, nachstehend die DGO4 genannt, zu richten.

Art. 452/16 - § 1 - Wenn der Einsprucherheber der Antragsteller ist, gibt er Folgendes an:

1° entweder das Datum, an dem er die Zustellung des Beschlusses oder des Fehlens eines Beschlusses des Gemeinderates erhalten hat;

2° oder in Ermangelung einer solchen Zustellung oder eines Beschlusses des Gemeinderates innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Erhalt des in Artikel 129bis , § 2 2° erwähnten Erinnerungsschreibens das Datum des Ablaufs der Frist, innerhalb deren der Gemeinderat einen Beschluss zu fassen hatte.

§ 2. Wenn der Einsprucherheber der Antragsteller oder die Behörde, die den Antrag eingereicht hat, ist, fügt er dem Einspruch Folgendes bei:

1° entweder die Abschrift der Akte des in Artikel 129bis erwähnten Antrags auf die Eröffnung eines Weges;

2° oder die Abschrift der Akte des in Artikel 129quater erwähnten Genehmigungsantrags, einschliesslich der Schriftstücke bezüglich der Eröffnung eines Weges;

3° oder die Abschrift der Akte des in Artikel 96 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnten Antrags auf eine Globalgenehmigung, einschliesslich der Schriftstücke bezüglich der Eröffnung eines Weges;

4° gegebenenfalls eine Abschrift der Zustellung durch das Gemeindekollegium des Beschlusses oder des Fehlens eines Beschlusses des Gemeinderates, für den der Einspruch erhoben ist;

5° gegebenenfalls eine Abschrift...

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