24. OKTOBER 2013 - Ministerialerlaß zur zeitweiligen Abweichung von gewissen Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei zugunsten der Einheit 'Verhaltensbiologie' der Universität Lüttich

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, insbesondere der Artikel 6 bis 10, 12, 50 und 55;

Aufgrund des am 1. Oktober 2013 von der Einheit "Verhaltensbiologie" der Abteilung Biologie, Ökologie und Evolution der Wissenschaftlichen Fakultät der Universität Lüttich eingereichten Antrags auf Erneuerung des Ministerialerlasses vom 29. Januar 2013;

In Erwägung des durch das besondere Interesse an den von dieser Forschungseinheit durchgeführten Arbeiten und die Notwendigkeit, deren Kontinuität zu gewährleisten, begründeten günstigen Gutachtens des Dienstes der Fischerei der Direktion des Jagdwesens und der Fischfangs der Abteilung Natur und Forstwesen,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Rahmen dieses Erlasses gilt als die Einheit "Verhaltensbiologie" die Einheit der Abteilung Biologie, Ökologie und Evolution der Wissenschaftlichen Fakultät der Universität Lüttich bezeichnet, deren Verantwortlicher Herr Professor Pascal Poncin ist.

  1. 2 - Dem Personal der Einheit "Verhaltensbiologie" und ihren Mitarbeitern wird erlaubt, jederzeit jegliche Art von Fischen und Flusskrebsen zu fangen, und zwar:

    1. in den Gewässern gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, und

    2. in den Gewässern gemäß Artikel 6 desselben Gesetzes vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Inhaber eines Fischereirechtes.

  2. 3 - Die Verwendung jeglichen Elektrofischfanggeräts sowie die Benutzung jeglichen Geräts, das Fische bzw. Flusskrebse nicht verletzt, wird nur erlaubt, um den in Artikel 2 erwähnten Fang vorzunehmen.

    Diese Geräte werden so gehandhabt, dass die Fischer dadurch nicht gestört werden. Jeder Fisch bzw. Flusskrebs, der einer ausführlicheren Untersuchung...

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