27. MÄRZ 2014 - Dekret über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Das vorliegende Dekret hat die Organisation der Fischerei zum Gegenstand, mit Ausnahme des Fischfangs in den Wasserbecken, in denen die dort lebenden Fische sich nicht frei zwischen den verschiedenen Becken und zwischen den Becken und den Wasserläufen bewegen können.

In Abweichung von Absatz 1 findet dieses Dekret auch auf Wasserbecken und sonstige Ausnahmefälle Anwendung, die Teil des öffentlichen Eigentums sind und von der Regierung nach Abgabe eines Gutachtens durch den Rat bezeichnet werden, und in denen sich die Fische in der Vergangenheit frei zwischen den verschiedenen Becken und zwischen den Becken und den Wasserläufen bewegen konnten, dies jedoch heute nicht mehr möglich ist.

Das vorliegende Dekret soll zur Verbesserung der Gewässer und zum Schutz des Fischbestands sowie zur Unterstützung und Förderung des Fischfangs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung beitragen.

  1. 2 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

    1. "koordinierende Fischereivereinigung": die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Vereinigungszweck vor allem darin besteht, dass sie die Aktivitäten der in Anwendung von Artikel 15 zugelassenen Fischereiverbände koordiniert, und dass sie ihnen administrative, technische und logistische Unterstützung bei der Ausarbeitung und der Durchführung der in Artikel 27 genannten Fischzucht- und Fischereipläne für Zwischeneinzugsgebiete gewährt;

    2. "Fang": Fisch oder Flusskrebs, der von einem Fischer gefangen wurde;

    3. "Wassergesetzbuch": Buch II des Umweltgesetzbuches;

    4. "Angelwettbewerb": Wettkampf, der entweder von einer Sportinstanz der "Fédération Sportive des Pêcheurs Francophones de Belgique" (Sportvereinigung der Französischsprachigen Fischer Belgiens) oder von einem zugelassenen Fischereiverband bzw. einer Fischfanggesellschaft veranstaltet wird;

    5. : "Rat": der "Conseil supérieur wallon de la Pêche" (Wallonischer Hoher Rat für den Fischfang), der durch Artikel 24 eingerichtet wird;

    6. "Fischwirtschaftliches Umfeld": das geographische Verbreitungsgebiet, in dem eine Population der für den nicht anthropogenen Lebensraum repräsentativsten, für die Umweltqualität empfindlichsten Fischart ihren gesamten Lebenszyklus vollenden kann;

    7. "Wasserläufe": die Wasserwege, sowie jegliche Nebenflüsse und Bäche, ob sie im Sinne von Artikel D.2 Ziffer 20° des Wassergesetzbuches als nichtschiffbare Wasserläufe eingestuft sind oder nicht;

    8. "Besatz": die Praktik der Einsetzung von Fischen und Flusskrebsen in ein Gewässer, das den Bestimmungen des vorliegenden Dekrets unterliegt;

    9. "Generaldirektor": der Generaldirektor der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

    10. "Fonds": der Wallonische Fischzucht- und Fischereifonds, der durch Artikel 18 eingerichtet wird;

    11. "Handangel": jede an einer Rute befestigte Angelschnur, unabhängig von dem verwendeten Köder;

    12. "Wasserkörper": ein Oberflächenwasserkörper gemäß Artikel D.2, 58° des Wassergesetzbuches;

    13. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Fischfang gehört;

    14. "Angelstrecke": eine Reihe von Uferlinien entlang von Wasserläufen in ein und demselben wallonischen Zwischeneinzugsgebiet, an denen das Fischereirecht ein und demselben Fischereiberechtigten angehört;

    15. "Fischfang": Handlung eines Fischers, die darin besteht, einen Fisch oder einen Flusskrebs zu fangen, oder versuchen zu fangen;

    16. "Fischer": die Person, die im Besitz des in Artikel 8 angeführten Angelscheins ist oder von dessen Besitz befreit ist, und die in einem den Bestimmungen des vorliegenden Dekrets unterliegenden Gewässer fischt;

    17. "Entnahme": der von einem Fischer gefangene Fisch bzw. Flusskrebs, der nicht sofort an der Stelle, wo er gefangen wurde, lebend freigelassen wird;

    18. "Wallonisches Zwischeneinzugsgebiet": ein Teil eines in Artikel D.7 des Wassergesetzbuches angeführten wallonischen Einzugsgebiets;

    19. "Inhaber eines Fischereirechtes": die Person, die das Fischereirecht für ein bestimmtes Gewässer besitzt, das den Bestimmungen des vorliegenden Dekrets unterliegt;

    20. "Wasserwege": die Wasserstraßen und Staubecken gemäß Artikel D.2, 89° des Wassergesetzbuches.

    KAPITEL II - Das Fischereirecht

  2. 3 - Die Wallonische Region besitzt das Fischereirecht für die Wasserwege.

  3. 4 - In allen anderen Wasserläufen als den Wasserwegen besitzen die Ufereigentümer jeder für sich und jeweils bis zur Mitte des Wasserlaufs das Fischereirecht.

    KAPITEL III - Die Ausübung des Fischereirechts

    Abschnitt 1 - Ausübung und Vergabe des Fischereirechts

  4. 5 - Niemand darf ohne Erlaubnis des Inhabers des Fischereirechts fischen.

  5. 6 - In den Wasserwegen erlaubt die Wallonische Region die Ausübung des Fischereirechts durch jeden Fischer. Zu diesem Zweck darf der Fischer das Ufer auf einer Höchstbreite von 1,50 m ab dem vom Wasserlauf bei seinem höchsten Wasserspiegel ohne Ausuferung bespülten Rand nutzen.

  6. 7 - § 1. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ein Fischereirecht für andere Wasserläufe als die Wasserwege besitzen, haben die Ausübung dieses Rechts entweder selbst zu regeln oder es an den zugelassenen Fischereiverband für das betreffende Zwischeneinzugsgebiet bzw. an eine ihm beigetretene Fischfanggesellschaft abzutreten.

    § 2. Nach Abgabe eines Gutachtens des Rates kann die Regierung einer juristischen Person die Abweichung öffentlichen Rechts von der in § 1 vorgesehenen Verpflichtung aus Gründen des Naturschutzes, der öffentlichen Sicherheit oder Hygiene, des Gesundheitsschutzes oder der wissenschaftlichen Forschung gewähren.

    § 3. Ein zugelassener Fischereiverband, dem die Zulassung nach Artikel 17 entzogen wird, verliert automatisch, ohne vorherige Ankündigung und ohne Entschädigungszahlung das in Anwendung des vorliegenden Artikels vergebene Fischereirecht. Dies gilt ebenfalls für eine Fischfanggesellschaft, die ihre Mitgliedschaft beim zugelassenen Fischereiverband verliert.

    Abschnitt 2 - Angelschein

  7. 8 - § 1. Es darf niemand fischen, der nicht Inhaber eines ordnungsgemäßen Angelscheins ist bzw. diesen zum Zeitpunkt des Fischfangs nicht bei sich trägt.

    § 2. In Abweichung von § 1 kann die Regierung nach Abgabe eines Gutachtens des Rates die Ausübung des Fischfangs ohne Angelschein im Rahmen eines Angelwettbewerbs, zu Zwecken der Förderung des Fischfangs oder auch aus wissenschaftlichen, pädagogischen, Gesundheits- oder Naturschutzgründen gestatten.

    Die Regierung legt die Bedingungen für die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung vom Besitz eines Angelscheins fest.

  8. 9 - Nach Abgabe eines Gutachtens des Rates kann die Regierung unterschiedliche Angelscheintypen festlegen und zwar je nach den Fisch- und Flusskrebsarten, der Anzahl benutzter Handangeln, den angewendeten Fischfangmethoden und verwendeten Geräten, den Uhrzeiten, Tagen bzw. Zeiträumen, während deren der Gebrauch des Angelscheins erlaubt ist, sowie je nach dem Alter des Fischers.

    Sie bestimmt die Bedingungen für die Erteilung und ggf. für die Ablehnung und den Entzug des Angelscheins, sowie dessen Preis und Ausstellungsverfahren.

    Bei der Ausstellung des Angelscheins muss sich der Fischer bei einem zugelassenen Fischereiverband seiner Wahl anmelden. Diese Anmeldung ist kostenfrei und setzt keine Verpflichtung voraus, sich dem Verband bzw. einer der ihm beigetretenen Fischfanggesellschaften anzuschließen.

    Abschnitt 3 - Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs

  9. 10 - § 1. Nach Abgabe eines Gutachtens des Rates bestimmt die Regierung, entweder in Bezug auf bestimmte Wasserläufe bzw. Abschnitte von Wasserläufen oder mit Allgemeingültigkeit,

    1. die Fisch- und Flusskrebsarten, deren Fang ganzjährig verboten ist,

    2. die Fangzeiten für alle sonstigen Fisch- und Flusskrebsarten,

    3. die Uhrzeiten, zu denen der Fischfang je nach Fisch- und Flusskrebsarten verboten ist,

    4. die unerlaubten Fischfangmethoden, -geräte und -apparate,

    5. die Verwendungsbedingungen, die Abmessungen und das Überprüfungsverfahren für erlaubte Geräte,

    6. das Lockfutter, die Haken- oder sonstigen Köder, dessen bzw. deren Benutzung untersagt ist,

    7. in Bezug auf bestimmte Arten die Größe, unterhalb deren die Fische und Flusskrebse nach dem Fang unverzüglich an der Stelle, wo dieser erfolgt ist, wieder ins Wasser zu setzen sind,

    8. in Bezug auf bestimmte Arten die Höchstanzahl Fische bzw. Flusskrebse, die entnommen werden können,

    9. ggf. die Fisch- und Flusskrebsarten, deren Entnahme völlig verboten bleibt, auch wenn deren Fang erlaubt ist,

    10. in Bezug auf bestimmte Fisch- und Flusskrebsarten bzw. bestimmte Exemplare dieser Fisch- und Flusskrebsarten ggf. die Zeiträume, innerhalb deren der Kauf, der Verkauf, das Feilbieten, der Besitz oder der Transport zwecks Verkaufs auf dem gesamten wallonischen Gebiet oder auf einem Teil desselben verboten ist bzw. entsprechenden Bestimmungen unterliegt.

    11. die bei der Veranstaltung eines Angelwettbewerbs einzuhaltenden Bedingungen.

      § 2. Nach Abgabe eines Gutachtens des Rates kann die Regierung von den in Anwendung des § 1 festgelegten Bestimmungen abweichen, um die Durchführung eines von ihr in Anwendung von Artikel 27 angenommenen Fischzucht- und Fischereiplans für ein bestimmtes Zwischeneinzugsgebiet zu ermöglichen.

      § 3. In den anderen den Bestimmungen des vorliegenden Dekrets unterliegenden Gewässern als den Wasserwegen ist der Fischfang auf Angelstrecken, deren Fischereiberechtigter sich weigert, die Auflagen des von der Regierung in Anwendung von Artikel 27 verabschiedeten Fischzucht- und Fischereiplans für das betreffende Zwischeneinzugsgebiet zu erfüllen, außerhalb des Zeitraums ab dem 1. Samstag im Juni bis einschließlich am 30. September untersagt.

      Nach Abgabe eines Gutachtens des Rates kann die Regierung außerdem gemäß Artikel 28, 8° für die Angelstrecken der in Absatz 1 genannten Fischereiberechtigten restriktivere Bedingungen festlegen als diejenigen, die sie in Anwendung von § 1 verabschiedet...

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