30. NOVEMBER 2000 - Erlass der Wallonischen Regierung über den Beschluss, den Sektorenplan Lüttich einer Revision zu unterziehen, um die Entwicklung des Flugbetriebs und der damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere der Artikel 41, 42 und 46 Absatz 1;

In der Erwägung, dass die Regierung am 16. November 2000 von der in Artikel 42 des Gesetzbuches erwähnten Analyse der bestehenden Sach- und Rechtslage Kenntnis genommen hat;

In der Erwägung, dass ein Bericht über diese Analyse an die Regierung gerichtet worden ist, damit die abzuändernden Abgrenzungen der Gebiete im Sektorenplan Lüttich bestimmt werden können;

In der Erwägung, dass der beauftragte Beamte gemäss Artikel 108, § 3 des Gesetzbuches ein ungünstiges Gutachten abliefern und von dem geltenden Sektorenplan abweichen kann, wenn die Revision des Sektorenplans beschlossen worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - § 1. Die Regierung beschliesst, den Sektorenplan Lüttich einer Revision zu unterziehen, um die Entwicklung des Flugbetriebs und der damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen, sowie dem Lärmbelastungsplan entsprechend die Folgen für die verstädterbaren Gebiete, nämlich für die Gemeinden Ans, Awans, Flémalle, Grâce-Hollogne, Saint-Georges zu ziehen.

§ 2. Die Abgrenzungen der in § 1 erwähnten Gebiete werden gemäss den beiliegenden Plänen festgelegt.

Auf dem als Anlage I beigefügten Plan gilt das Folgende:

  1. in industriellen Gewerbegebieten:

    1. wird Teil *1 dem Flughafenbetrieb und den Betreibern, die ihre Tätigkeit dort entwickeln, vorbehalten;

    2. wird Teil *2 Unternehmen vorbehalten, die die Infrastrukturen des Flughafens benutzen, und die sich wegen ihrer Tätigkeit in unmittelbarer Nähe des Flughafens niederlassen und direkt mit ihm verbunden sein müssen, wie zum Beispiel Unternehmen, die Waren mit hohem Wertzuwachs erzeugen oder vertreiben;

    3. wird Teil *5 noch auszubauenden bimodalen Einrichtungen für kombinierten Luft-TGV-Frachtverkehr vorbehalten;

    4. wird Teil *6 Unternehmen vorbehalten, die noch auszubauende bimodale Einrichtungen für kombinierten Verkehr Schiene-Strasse benutzen, um die Niederlassung von Umschlaglagern für Sammelgutspedition sowie von Erbringern von...

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