16. JANUAR 2003 - Königlicher Erlass der Enteignung zum Zwecke des öffentlichen Nutzen mittels des Verfahrens der äussersten Dringlichkeit zum Bau einer Ölleitung zwischen Sankt Vith und der Deutschen Grenze durch das Ministerium der Landsverteidigung

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Angesichts des gesetzes betreffend das Verfahren der äussersten Dringlichkeit in Sachen Enteignung zum Zwecke des öffentlichen Nutzen, enthalten in Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1962 betreffend die Enteignungen zum Zwecke des öffentlichen Nutzen und der Bewilligungen hinsichtlich des Baues der Autobahnen;

In Anbetracht, dass die NATO der CEPMA (Centrale Europe Pipeline Management Agency), die das Pipelinesystem West-Europas verwaltet, genehmigt hat die 6 Zoll Ölleitung zwischen Glons und Sankt Vith durch eine 12 Zoll Leitung zu ersetzen und dafür im Oktober des Jahres 1997 dem Belgischen Staat die notwendigen Kredite zur Verfügung gestellt hat um dieses Vorhaben zu verwirklichen;

In Anbetracht, dass die Erneuerung der Pipeline zum einen das Leistungvermögen des Ölleitungsnetzes der NATO steigert und zum andern erlaubt den Vorschriften bezüglich des Umweltschutzes zu genügen, da die neue Leitung in einer Tiefe von mehr als 40 cm zur angegebenen Tiefe der aktuellen verlegt wird;

In Anbetracht, dass Belgiën als mitgliedsstaat der NATO sich den durch die NATO auferlegten Verpflichtungen anpassen muss;

In Anbetracht, der Baupläne betreffend die durch den Belgischen Staat zu erwerbende oder zu enteignende Teilgrundstücke, die auf dem Gebiet der Gemeinden Sankt Vith und Amel liegen;

In Anbetracht, dass die sofortige Erwerbung oder Enteignung zum Zwecke des öffentlichen Nutzens der hier oben bezeichneten Grundstücke unerlässlich ist;

Auf Vorschlag unsers Herrn Ministers der Landesverteidigung,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Es ist unerlässlich die Teilgrundstücke die zum Gebrauch und zur instandhaltung einer Ölleitung zwischen Sankt Vith und der Deutschen Grenze, auf den Gebieten der Gemeinden Sankt Vith und Amel benötigt werden, so eingezeichnet auf den Plänen, die gegenwärtigem Erlass beigefügt sind...

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