1. APRIL 2007 - Gesetzes über die öffentlichen Übernahmeangebote und der Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 1. April 2007 zur Abänderung von Artikel 220 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, von Artikel 121 § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und von Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches und zur Einfügung von Artikel 41 in das Gesetz vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote. - Deutsche Übersetzung

Die in den Anlagen 1 bis 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche ‹bersetzung:

- des Gesetzes vom 1. April 2007 ¸ber die ˆffentlichen ‹bernahmeangebote,

- der Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 1. April 2007 zur Ab‰nderung von Artikel 220 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 ¸ber die Geldgesch‰fte und die Finanzm‰rkte, von Artikel 121 ß 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 ¸ber die Aufsicht ¸ber den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und von Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches und zur Einf¸gung von Artikel 41 in das Gesetz vom 1. April 2007 ¸ber die ˆffentlichen ‹bernahmeangebote.

Diese ‹bersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

Anlage 1

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. APRIL 2007 - Gesetz ¸ber die ˆffentlichen ‹bernahmeangebote

    ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

    Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TEIL I - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient vornehmlich der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend ‹bernahmeangebote, der Richtlinie 2004/39/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ¸ber M‰rkte f¸r Finanzinstrumente, zur ƒnderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchf¸hrung der Richtlinie 2004/39/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen f¸r die Aus¸bung ihrer T‰tigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe f¸r die Zwecke der genannten Richtlinie.

    Was die Bestimmungen von Teil II betrifft, darf vorliegendes Gesetz mit der ‹berschrift ´ Gesetz ¸ber die ˆffentlichen ‹bernahmeangebote ª bezeichnet werden.

    TEIL II - ÷FFENTLICHE ‹BERNAHMEANGEBOTE

    TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    Art. 3 - ß 1 - F¸r die Anwendung von Teil II des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausf¸hrungserlasse versteht man unter:

  2. ´ ˆffentlichem ‹bernahmeangebot ª oder ´ Angebot ª: ein an die Inhaber der Wertpapiere einer Zielgesellschaft gerichtetes Pflichtangebot oder freiwilliges Angebot zum Erwerb eines Teils oder aller ihrer Wertpapiere,

  3. ´ Bietern ª: eine oder mehrere nat¸rliche oder juristische Personen des ˆffentlichen oder des privaten Rechts, die ein Angebot abgeben beziehungsweise f¸r deren Rechnung das Angebot ganz oder teilweise abgegeben wird, und Personen, denen gegen¸ber der Bieter sich verpflichtet hat, einen Teil oder alle der von der Zielgesellschaft ausgegebenen Wertpapiere, die er bei Ablauf dieses Angebots besitzen w¸rde, abzutreten,

  4. ´ Zielgesellschaften ª: Gesellschaften, deren Wertpapiere Gegenstand eines Angebots sind oder nach dem Erwerb von Wertpapieren Gegenstand eines Angebots werden m¸ssen,

  5. ´ Verwaltungsorgan ª: den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nach belgischem Recht oder das gleichwertige Organ in den anderen F‰llen,

  6. ´ gemeinsam handelnden Personen ª, auch ´ in Absprache handelnde Personen ª genannt:

    a) nat¸rliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter, der Zielgesellschaft oder anderen Personen auf der Grundlage einer ausdr¸cklichen oder stillschweigenden, m¸ndlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarung zusammenarbeiten, um die Kontrolle ¸ber die Zielgesellschaft zu erwerben, den Erfolg eines Angebots zu vereiteln beziehungsweise die Kontrolle ¸ber die Zielgesellschaft aufrechtzuerhalten,

    b) nat¸rliche oder juristische Personen, die eine Vereinbarung ¸ber die einvernehmliche Aus¸bung der von ihnen gehaltenen Stimmrechte getroffen haben, um langfristig eine gemeinsame Politik in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu verfolgen,

  7. ´ Kontrolle ª: die Kontrolle im Sinne der Artikel 5 und 7 des Gesellschaftsgesetzbuches,

  8. ´ Parteien des Angebots ª: den Bieter, die Mitglieder des Verwaltungsorgans der Bietergesellschaft und des Organs, dem dieses Verwaltungsorgan einen Teil seiner Befugnisse ¸bertragen hat, die Zielgesellschaft, die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die Mitglieder des Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft und des Organs, dem dieses Verwaltungsorgan einen Teil seiner Befugnisse ¸bertragen hat, und gemeinsam mit einer dieser Parteien handelnde Personen,

  9. ´ Wertpapieren ª:

    a) alle Gattungen von Anlageinstrumenten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden kˆnnen, und insbesondere:

    i) Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Einheiten gleichzustellende Anlageinstrumente, einschliesslich der von vertraglich oder in einem Trust verbundenen Organismen f¸r gemeinsame Anlagen ausgegebenen Anlageinstrumente, die die Rechte der Teilhaber am Vermˆgen dieser Organismen verbriefen, sowie Aktienzertifikate,

    ii) Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten f¸r solche Wertpapiere und Immobilienzertifikaten,

    iii) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung f¸hren, deren Betrag anhand von Wertpapieren oder anderen Aktiva bestimmt wird,

    b) die anderen in Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 erw‰hnten Anlageinstrumente,

  10. ´ Wertpapieren mit Zugang zum Stimmrecht ª: Wertpapiere, die das Recht verbriefen, durch Umwandlung des Wertpapiers oder Aus¸bung der daran gebundenen Rechte gleich welche Wertpapiere mit Stimmrecht der Zielgesellschaft zu erwerben; Voraussetzung hierf¸r ist, dass diese Wertpapiere vom Ausgeber der zu schaffenden Wertpapiere mit Stimmrecht ausgegeben wurden,

  11. ´ Immobilienzertifikaten ª: verbriefte Schuldtitel, die Rechte auf Einkommen und Ertr‰ge aus einem oder mehreren bei der Ausgabe der Zertifikate bestimmten unbeweglichen G¸tern, Schiffen oder Luftfahrzeugen oder auf deren Realisierungswert verbriefen,

  12. ´ geregelten M‰rkten ª: belgische oder ausl‰ndische geregelte M‰rkte, die in Artikel 2 Nr. 5 beziehungsweise 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 erw‰hnt sind,

  13. ´ belgischen geregelten M‰rkten ª: belgische geregelte M‰rkte, die in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 erw‰hnt sind,

  14. ´ multilateralem Handelssystem ª oder ´ MTF ª: ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System nach belgischem Recht, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretion‰ren Regeln in einer Weise zusammenf¸hrt, die zu einem Vertrag f¸hrt,

  15. ´ Hauptmarkt ª:

    a) den Mitgliedstaat, auf dessen geregeltem Markt die Wertpapiere mit Stimmrecht der Zielgesellschaft zum Handel zugelassen sind, oder,

    b) wenn die Wertpapiere mit Stimmrecht der Zielgesellschaft zum Handel auf geregelten M‰rkten in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, den Mitgliedstaat, auf dessen geregeltem Markt die Wertpapiere der Gesellschaft zuerst zum Handel zugelassen wurden, oder,

    c) wenn die Wertpapiere mit Stimmrecht der Zielgesellschaft auf geregelten M‰rkten in mehr als einem Mitgliedstaat gleichzeitig erstmals zum Handel zugelassen werden oder wurden, einen der betreffenden Mitgliedstaaten, der von der Zielgesellschaft bestimmt wird,

  16. ´ Richtlinie 83/349/EWG ª: die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages ¸ber den konsolidierten Abschluss,

  17. ´ Richtlinie 93/22/EWG ª: die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 ¸ber Wertpapierdienstleistungen,

  18. ´ Richtlinie 2001/34/EG ª: die Richtlinie 2001/34/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 ¸ber die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Bˆrsennotierung und ¸ber die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu verˆffentlichenden Informationen,

  19. ´ Richtlinie 2003/6/EG ª: die Richtlinie 2003/6/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 ¸ber Insider-Gesch‰fte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch),

  20. ´ Richtlinie 2003/71/EG ª: die Richtlinie 2003/71/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim ˆffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu verˆffentlichen ist, und zur ƒnderung der Richtlinie 2001/34/EG,

  21. ´ Richtlinie 2004/25/EG ª: die Richtlinie 2004/25/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend ‹bernahmeangebote,

  22. ´ Richtlinie 2004/39/EG ª: die Richtlinie 2004/39/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ¸ber M‰rkte f¸r Finanzinstrumente, zur ƒnderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates,

  23. ´ Richtlinie 2004/109/EG ª: die Richtlinie 2004/109/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen ¸ber Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur ƒnderung der Richtlinie 2001/34/EG,

  24. ´ Gesellschaftsgesetzbuch ª oder ´ GesGB ª: das am 7. Mai 1999 eingef¸hrte Gesellschaftsgesetzbuch,

  25. ´ Gesetz vom 2. August 2002 ª: das Gesetz vom 2. August 2002 ¸ber die Aufsicht ¸ber den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

  26. ´ Gesetz vom 16. Juni 2006 ª: das Gesetz vom 16. Juni 2006 ¸ber das ˆffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und...

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