15. JULI 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere Artikel 34 Nr. 4°, Artikel 36 Absatz 2 und 3, Artikel 36ter, Absatz 1 Artikel 38 § 1 und Artikel 43 § 2 Absatz 2 Nr. 15° in ihrer durch die Dekrete vom 4. Oktober 2007 und 17. Juli 2008 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund des Gutachtens der "Commission wallonne pour l'Energie" CD-9e12-CWaPE-221 vom 27. Mai 2009;

Aufgrund des am 2. Juli 2010 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 31. Mai 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 48.220/4;

Auf Vorschlag des Ministers für nachhaltige Entwicklung;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms

Artikel 1 - In Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007, wird nach dem Wort "CWaPE" folgende Wortfolge eingefügt: "oder dem Betreiber des Stromverteilernetzes für die in Artikel 6bis, Absatz 3 genannten Anlagen."

Art. 2 - Artikel 6bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. in den Absätzen 1 und 3 wird die Wortfolge "mit einer Leistung von höchstens 10 kWc" durch "mit einer zu entwickelnden Nettoleistung von höchstens 10 kW" ersetzt;

  2. in Absatz 2 wird die Wortfolge "die anerkannt sind" durch "die in Ubereinstimmung mit vorliegendem Kapitel anerkannt sind" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Erlasses werden folgende Sätze zwischen den zweiten und dritten Satz eingefügt:

    "Im Falle der in Artikel 6bis, Absatz 3 genannten Anlagen und bei einer Änderung der Messinstrumente oder eines der in der Bescheinigung zur Herkunftsgarantie erwähnten...

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