12. MAI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung des Statuts der Bezirkskommissare

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, Artikels L2212-4, in seiner durch das Dekret vom 3. Juli 2008 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des am 25. Januar 2011 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 9. November 2010 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 9. Dezember 2010 gegebenen Einverständnisses des Haushaltsministers;

Aufgrund des am 9. Dezember 2010 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 11. April 2011 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 49.417/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte und des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Titel I - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass ist auf die Bezirkskommissare, nachstehend "Kommissar" genannt, anwendbar.

  1. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

    1. "Minister": das Mitglied der Regierung, zu dessen Zuständigkeitsbereich die lokalen Behörden gehören;

    2. "Gouverneur": der Gouverneur der Provinz, wo der Kommissar ernannt wird;

    3. "Kodex": der Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes.

    Titel II - Ernennung

  2. 3 - Die Bewerber für das Amt des Kommissars müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    1. Belgier sein;

    2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein;

    3. den Milizgesetzen genügen;

    4. einen mit den Anforderungen der Funktion übereinstimmenden Lebenswandel haben;

    5. mindestens 30 Jahre alt sein;

    6. Inhaber eines Diploms sein, das den Zugang zu den Stellen der Stufe A im Kodex eröffnet, oder eine für die Region organisierte Prüfung im Wettbewerbsverfahren für den Zugang zur Stufe A bestanden haben;

    7. eine fünfjährige Erfahrung in administrativen oder wissenschaftlichen Ämtern der Stufe A in Belgien haben.

  3. 4 - Die Regierung erklärt die Stellen als Kommissar für offen. Das Verfahren für die Zuweisung der Stelle kann ein Jahr vor dem Datum ihrer sicherer Vakanz anfangen.

  4. 5 - Innerhalb des Monats nach der Offenerklärung der Stelle wird der Aufruf an die Bewerber durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, und auf den Intranet- und Internetseiten der Dienststellen der Regierung verbreitet.

    In dem Bewerberaufruf werden die in Artikel 3 genannten Bedingungen für die Ernennung und das zu verfolgende Bewerbungsverfahren angegeben.

    Die Bedingungen für die Ernennung müssen am letzten Tag für die Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein.

  5. 6 - Die Bewerbungen werden binnen dreissig Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt per bei der Post aufgegebenes Einschreiben an den Vorsitzenden des Auswahlausschusses gerichtet.

    Unter Gefahr der Unzulässigkeit müssen den Bewerbungen folgende Dokumente beigefügt werden:

    1. Dokumente, die belegen, dass der Bewerber den in Artikel 3 genannten Bedingungen genügt;

    2. eine ausführliche Mitteilung, in der der Bewerber die Gründe angibt, aus welchen er der Ansicht ist, dass er dazu fähig ist, das Amt auszuüben, und in der er ebenfalls seine Fähigkeiten im Bereich der Führung von öffentlichen Dienststellen und in den Angelegenheiten, die den Zuständigkeiten des beantragten Amtes entsprechen, gelten lässt.

  6. 7 - Es gibt einen Auswahlausschuss, der sich aus folgenden Personen zusammensetzt:

    1. dem Gouverneur der betreffenden Provinz;

    2. dem Generaldirektor der ressortübergreifenden Generaldirektion Personal und Allgemeine Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

    3. dem Generaldirektor der operativen Generaldirektion lokale Behörden, soziale Massnahmen und Gesundheit des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

    4. einem Bezirkskommissar oder einem beigeordneten Bezirkskommissar einer anderen wallonischen Provinz;

    5. einem externen Sachverständigen, der für die von der Wallonischen Regierung bestimmten zusätzlichen Bereiche zuständig ist.

    Der Ministerrat wird auf Antrag der Wallonischen Regierung einen föderalen Generalbeamten benennen können, der dem Auswahlausschuss angehört.

  7. 8 - Der Gouverneur führt den Vorsitz im Ausschuss. Ist er abwesend oder verhindert, so führt der diensttuende Provinzgouverneur den Vorsitz im Auswahlausschuss. Der Vorsitzende benennt den Sekretär des Ausschusses unter den Mitgliedern der ressortübergreifenden Generaldirektion Personal und allgemeine Angelegenheiten.

    Sind die Generalbeamten abwesend oder verhindert, so werden sie durch die Beamten des unmittelbar unten ihnen liegenden Dienstgrads derselben Generaldirektion ersetzt.

  8. 9 - Binnen fünfzehn Tagen nach dem Ablauf der Frist für das Einreichen der Bewerbungen übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses jedem Mitglied eine Kopie aller Bewerbungen und beruft den Ausschuss zu einer Versammlung ein, die binnen dreissig Tagen nach dem Ablauf derselben Frist stattfindet.

  9. 10 - Nachdem der Ausschuss die Zulässigkeit der Bewerbungen untersucht hat, vergleicht er sie miteinander. Der Auswahlausschuss hört alle Bewerber binnen dreissig Tagen nach der ersten Versammlung an.

    Die Anhörung betrifft insbesondere die Kenntnis der lokalen Institutionen, des Amtes des Bezirkskommissars und des Gouverneurs sowie andere Themen, die die Wallonische Regierung bei der Offenerklärung der Stelle bestimmt.

  10. 11 - Der Ausschuss erarbeitet einen Vorschlag zur Einstufung von höchstens fünf Bewerbern in der Vorzugsreihenfolge.

  11. 12 - Der Einstufungsvorschlag wird mit Gründen versehen.

    Binnen 15 Tagen nach dem begründeten Vorschlag wird dieser vom Vorsitzenden allen Bewerbern per Einschreiben zugestellt. Die Bewerber verfügen über eine Frist von 15 Tagen ab dem Datum dieser Zustellung um ihre Bemerkungen gelten zu lassen oder eine Beschwerde beim Vorsitzenden des Ausschusses einzureichen. Die Einspruchsmöglichkeiten werden in dem zugestellten Einschreiben angegeben.

    Der Ausschuss befindet über die Beschwerde innerhalb zwei Monaten ab deren Eingang, nachdem er den Beschwerdeführer angehört hat, wenn dieser dies gewünscht hat. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, sich dabei von einer Person seiner Wahl beistehen zu lassen.

    Der begründete Beschluss des Ausschusses über die Bemerkungen oder die Beschwerde wird demjenigen, der seine Bemerkungen geltend gemacht oder eine Beschwerde eingereicht hat per Einschreibebrief zugestellt.

    Wird der Einstufungsvorschlag abgeändert, so wird der neue Vorschlag mit Gründen versehen und allen Bewerbern per Einschreiben zugestellt. Die Einspruchsmöglichkeiten werden darin angegeben.

    Der endgültig gewordene Einstufungsvorschlag wird binnen 15 Tagen dem Minister übermittelt.

    Wenn keine Beschwerde eingereicht wurde, übermittelt der Vorsitzende den Vorschlag dem Minister binnen 15 Tagen nach dem Ablauf der Frist für das Einreichen der Beschwerden.

  12. 13 - § 1. Der Minister unterbreitet den endgültigen Einstufungsvorschlag der Wallonischen Regierung. Wenn Letztere von der Einstufung abweicht, muss dieser Vorschlag bei der Benennung des Kandidaten besonders begründet werden.

    § 2. Der Beschluss der...

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