10. MÄRZ 2005. - Erlass der Regierung zur Festlegung der Arbeitsweise der Sprachenprüfungsausschüsse und der Durchführung der Prüfungen vor diesen Ausschüssen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 19. April 2004 ¸ber die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen, insbesondere Titel VII;

Auf Grund des Protokolls Nr. S3/2005 OSUW2/2005 vom 28. Januar 2005, das die Ergebnisse der in gemeinsamer Sitzung gef¸hrten Verhandlungen des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des in Artikel 17 ß 2 Nr. 3 des Kˆniglichen Erlasses vom 28. September 1984 vorgesehenen Unterausschusses enth‰lt;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 9. Dezember 2004;

Auf Grund des Einverst‰ndnisses des Ministerpr‰sidenten, zust‰ndig f¸r den Haushalt, vom 4. M‰rz 2005

Auf Grund der koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere Artikel 3 ß 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abge‰ndert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Grund der Dringlichkeit;

In Erw‰gung der Tatsache, dass die Neuregelung der Funktionsweise der Pr¸fungsaussch¸sse, die mit der Verabschiedung des Dekretes vom 19. April 2004 notwendig wurde, zu Beginn 2005 in Kraft treten muss, damit die Pr¸fungen im ersten Halbjahr 2005 regelkonform stattfinden und dass der vorliegende Erlass daher dringend verabschiedet werden muss;

Auf Vorschlag des f¸r das Unterrichtswesen zust‰ndigen Ministers,

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Zeitpunkt der Pr¸fung und Aufruf

Die Pr¸fungssitzung findet im ersten Halbjahr statt. Der Aufruf dazu wird im Belgischen Staatsblatt verˆffentlicht. Die Pr¸fungen finden fr¸hestens 30 Tage nach der Verˆffentlichung des Aufrufes statt.

Art. 2 - Einzureichende Unterlagen

Folgende Dokumente sind einzureichen:

  1. ein ordnungsgem‰ss ausgef¸lltes Einschreibeformular

  2. eine Abschrift des Studiennachweises

Die in Absatz 1 aufgef¸hrten Einschreibeunterlagen werden per Einschreibebrief an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft gesandt bis zu dem im Aufruf erw‰hnten Datum. Versp‰tete Einschreibungen werden nicht ber¸cksichtigt.

Art. 3 - Unvereinbarkeit

Kein Ausschussmitglied darf Pr¸fungen abhalten oder an Beratungen teilnehmen, wenn der Kandidat der Ehepartner, der Lebensgef‰hrte, ein Verwandter oder Anverwandter bis einschliesslich vierten Grades des Ausschussmitgliedes ist.

Art. 4 - Schriftliche Pr¸fung

Der schriftliche Pr¸fungsteil dauert hˆchstens drei Stunden.

Bei der in Artikel 37 ß 2 Absatz 1 des Dekretes vom 19. April 2004 vorgesehenen Pr¸fung ¸ber die gr¸ndliche Beherrschung der Sprache wird den...

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