14. FEBRUAR 2008 - Rundschreiben über die Belege

An die Damen und Herren

Vorsitzenden und Mitglieder der Gemeindekollegien,

Vorsitzenden und Mitglieder der Provinzkollegien,

Vorsitzenden der Interkommunalen,

Vorsitzenden der Projektvereinigungen,

Vorsitzenden der autonomen Gemeinderegien,

Vorsitzenden der autonomen Provinzialregien,

An die Dame und Herren Provinzgouverneure,

Zur Information an die Damen und Herren

Provinzgreffiers,

Gemeindesekret‰re,

Provinzialeinnehmer,

lokalen Einnehmer

Sehr geehrte Damen und Herren,

Durch das am 21. Dezember 2007 im Belgischen Staatsblatt verˆffentlichte Dekret vom 22. November 2007 wurden einige Bestimmungen des Kodex f¸r lokale Demokratie und Dezentralisierung, die die Aus¸bung der Verwaltungsaufsicht ¸ber die lokalen Behˆrden zwecks deren Optimierung betreffen, abge‰ndert.

Aufgrund der Lehren aus der Praxis des Aufsichtsdekrets vom 1. April 1999 hat sich als notwendig erwiesen, die nachstehend erw‰hnten ƒnderungen vorzunehmen.

Zun‰chst wird der Anwendungsbereich der Verwaltungsaufsicht auf die neuen Verwaltungsformen erweitert, die die autonomen Gemeinde- und Provinzialregien sowie die Projektvereinigungen darstellen.

Dar¸ber hinaus wird im Bereich der besonderen Genehmigungsaufsicht die Aufsichtsbefugnis ¸ber die Gemeindebeschl¸sse bez¸glich der Beteiligung an privatrechtlichen oder ˆffentlich-rechtlichen Vereinigungen oder Gesellschaften, der Gr¸ndung einer autonome Gemeinderegie oder auch der Vollmachtserteilung in Sachen Gesch‰ftsf¸hrung an andere privatrechtliche oder ˆffentlich-rechtliche Strukturen der Wallonischen Regierung ¸bertragen, damit diese Einsicht in die gesamte paralokale Realit‰t gewinnen kann und ihre Koh‰renz bei der Durchf¸hrung von Analysen somit gesichert wird.

Die Konten der Provinz werden von nun an der von der Wallonischen Regierung ausge¸bten Genehmigungsaufsicht unterzogen.

Der Effizienz und Vereinfachung halber werden bestimmte Akte, die bis jetzt der besonderen Genehmigungsaufsicht unterlagen, nun Gegenstand der allgemeinen Annullierungsaufsicht, in ihrer Eigenschaft als Akte, deren Ubermittlung Pflicht ist.

Es handelt sich um die Anleihegarantien und um die Bestimmung der Mitglieder der Verwaltungsorgane und des Kollegiums der B¸cherrevisoren und/oder des Revisors in Interkommunalen.

Auch die Zuschlagsteuern zur Steuer auf die nat¸rlichen Personen und die Zuschlagshunderstel zum Immobilienvorabzug gehen von der besonderen Genehmigungsaufsicht auf die allgemeine obligatorische Aufsicht ¸ber, um es den Gemeinden und Provinzen zu ermˆglichen, die Fristen f¸r die Verabschiedung und das Inkrafttreten ihrer Regelung zur Festlegung des Satzes f¸r diese Zuschlagsteuern besser zu beherrschen.

Abschliessend besteht die ƒnderung im Bereich der allgemeinen Annullierungsaufsicht in der Festlegung einer Liste von Akten, die die lokalen Behˆrden zwangsweise ¸bermitteln m¸ssen.

Dies betrifft insbesondere die ˆffentlichen Auftr‰ge, die Gew‰hrung der Entlohnungen an die...

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