28. FEBRUAR 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten Artikels 87 § 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, insbesondere des Artikels 503, abgeändert durch den Erlass vom 23. Februar 2006;

Aufgrund des am 21. Dezember 2007 aufgestellten Protokolls Nr. 505 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 10. Dezember 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 13. Dezember 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 19. Februar 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers der Pensionen;

Aufgrund des am 21. Januar 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 18. Februar 2008 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 44.042/2;

Aufgrund des Dekrets vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, insbesondere des Artikels 2;

In der Erwägung, dass es unbedingt notwendig ist, Artikel 503 des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes abzuändern, um den Bediensteten der Region die Möglichkeit zu geben, die Regelungen bezüglich der freiwilligen Viertagewoche und des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2008 weiter in Anspruch...

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