Auszug aus dem Urteil Nr. 13/2008 vom 14. Februar 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4135 In Sachen : Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 29 § 4 der durch den königlichen Erlass vom 16. März 1968 k

Auszug aus dem Urteil Nr. 13/2008 vom 14. Februar 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4135

In Sachen : Pr‰judizielle Frage in Bezug auf Artikel 29 ß 4 der durch den kˆniglichen Erlass vom 16. M‰rz 1968 koordinierten Gesetze ¸ber die Strassenverkehrspolizei, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, gestellt vom Korrektionalgericht Mons.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Frage und Verfahren

    In seinem Urteil vom 9. Januar 2007 in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen J.L., dessen Ausfertigung am 26. Januar 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Korrektionalgericht Mons folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstˆsst der neue Artikel 29 ß 4 in der Fassung von Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Ab‰nderung der koordinierten Gesetze vom 16. M‰rz 1968 ¸ber die Strassenverkehrspolizei, dahingehend ausgelegt, dass er nur auf die im neuen Artikel 29 ßß 1, 2 und 3 erw‰hnten Verstˆsse anwendbar ist, insbesondere unter Ausschluss der in den Artikeln 34 und 35 des kˆniglichen Erlasses vom 16. M‰rz 1968 erw‰hnten Verstˆsse, gegebenenfalls zusammenh‰ngend mit einem oder mehreren im neuen Artikel 29 ßß 1, 2 und 3 des besagten kˆniglichen Erlasses erw‰hnten Verstˆssen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung? ª.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die pr‰judizielle Frage bezieht sich auf die Vereinbarkeit des neuen Artikels 29 ß 4 der koordinierten Gesetze vom 16. M‰rz 1968 ¸ber die Strassenverkehrspolizei mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern er nur auf die Verstˆsse im Sinne von Artikel 29 ßß 1, 2 und 3 Anwendung findet, unter Ausschluss der Verstˆsse im Sinne der Artikel 34 und 35 der vorerw‰hnten koordinierten Gesetze.

    B.2.1. Artikel 29 der vorerw‰hnten koordinierten Gesetze, eingef¸gt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Ab‰nderung der koordinierten Gesetze vom 16. M‰rz 1968 ¸ber die Strassenverkehrspolizei, bestimmt:

    ´ ß 1. Der Kˆnig kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Verstˆsse gegen die in Ausf¸hrung der vorliegenden koordinierten Gesetze ergangenen Verordnungen, die die Sicherheit von Personen direkt gef‰hrden und bei einem Unfall fast unvermeidbar zu physischen Sch‰den f¸hren, und Verstˆsse, die darin bestehen, einen Haltebefehl eines befugten Bediensteten zu missachten, als Verstˆsse vierten Grades bestimmen. Diese Verstˆsse werden mit einer Geldbusse von 40 bis zu 500 EUR und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum F¸hren...

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