12. FEBRUAR 2004 - Dekret zur Organisation der wallonischen Provinzen (1)

Der Wallonische Regionalrat hat das Folgende angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

TITEL I - Die Provinzialbehörden

Artikel 1 - In jeder Provinz gibt es einen Provinzialrat, ein Provinzkollegium und einen Gouverneur.

Art. 2 - Der Provinzialrat besteht aus:

- siebenundvierzig Mitgliedern in Provinzen mit weniger als zweihundertfünfzigtausend Einwohnern;

- sechsundfünfzig Mitgliedern in Provinzen mit zweihundertfünfzigtausend bis fünfhunderttausend Einwohnern;

- fünfundsechzig Mitgliedern in Provinzen mit fünfhunderttausend bis siebenhundertfünfzigtausend Einwohnern;

- fünfundsiebzig Mitgliedern in Provinzen mit siebenhundertfünfzigtausend bis eine Million Einwohnern;

- vierundachtzig Mitgliedern in Provinzen mit einer Million Einwohnern und mehr.

Die Anzahl Ratsmitglieder wird bei jeder vollständigen Erneuerung der Provinzialräte durch die Regierung mit der Bevölkerungszahl in Einklang gebracht. Die zu berücksichtigende Einwohnerzahl pro Provinz ist die Zahl der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen, die am 1. Januar des Jahres vor der vollständigen Erneuerung ihren Hauptwohnort in den Gemeinden der betreffenden Provinz hatten.

Diese Bevölkerungszahlen pro Gemeinde und pro Provinz werden durch die Regierung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die auf die im Absatz 2 vorgesehene Weise bestimmten Bevölkerungszahlen werden spätestens zum 1. Mai des Jahres, in dem die vollständige Erneuerung der Provinzialräte stattfindet, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 3 - Der Provinzialrat wird unmittelbar durch die Wahlkollegien gewählt. Die Wahlen erfolgen pro Distrikt; die Grenzen der Distrikte entsprechen denjenigen der in Artikel 88 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wahlkantone. Ein Distrikt kann jedoch zwei oder mehrere Wahlkantone umfassen.

Die Anzahl Ratsmitglieder eines jeden Distrikts entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Distrikts durch den provinzialen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl der Provinz durch die Gesamtanzahl zuzuteilender Sitze ergibt; die verbleibenden Sitze entfallen auf die Distrikte mit dem grössten, noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss.

Der Gruppierung der Wahlkantone und die Bestimmung der Hauptorte der Distrikte werden gemäss der dem vorliegenden Dekret beigefügten Tabelle festgelegt. Die Verteilung der Ratsmitglieder auf die Wahldistrikte wird bei jeder vollständigen Erneuerung der Provinzialräte durch die Regierung auf der Grundlage der gemäss dem Artikel 2, Absatz 2 festgesetzten Bevölkerungszahlen mit der Bevölkerungszahl in Einklang gebracht.

Art. 4 - Der Provinzialrat wählt aus seiner Mitte ein Provinzkollegium.

Art. 5 - Der Gouverneur ist der Regierungskommissar in der Provinz.

In Anwendung des Artikels 6, § 1, VIII, Absatz 1, 1°, Absatz 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980, so wie durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 abgeändert, werden die Gouverneure durch die Regierung auf gleichlautendes Gutachten des föderalen Ministerrates ernannt und aus dem Dienst entfernt.

Jede Provinz zählt einen Provinzgreffier.

TITEL II - Der Provinzialrat

KAPITEL I - Versammlungen und Beratungsmodus des Provinzialrates

Art. 6 - Der Provinzialrat tritt in der Hauptstadt der Provinz zusammen, es sei denn, er wird wegen eines aussergewöhnlichen Ereignisses von seinem Präsidenten in einer anderen Stadt der Provinz einberufen.

Art. 7 - Der Provinzialrat tritt so oft zusammen, wie es die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten erfordern, mindestens aber einmal im Monat.

Diese Verpflichtung gilt nicht für die Monate Juli und August.

Der Rat wird von seinem Präsidenten einberufen.

Auf Antrag eines Drittels der Ratsmitglieder hat der Präsident den Rat zum angegebenen Tag und zur angegebenen Stunde mit der vorgeschlagenen Tagesordnung einzuberufen.

Der Präsident hat den Rat ebenfalls auf Antrag des Provinzkollegiums zum angegebenen Tag und zur angegebenen Stunde mit der vorgeschlagenen Tagesordnung einzuberufen.

Art. 8 - Der Rat ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.

Ist der Rat jedoch zweimal einberufen worden, ohne die beschlussfähige Mitgliederzahl erreicht zu haben, darf er nach einer erneuten und letzten Einberufung über alle Punkte beschliessen, die zum dritten Mal auf der Tagesordnung stehen, gleich wieviel Mitglieder anwesend sind.

Die zweite und die dritte Einberufung erfolgen gemäss den in Artikel 18 vorgeschriebenen Regeln und es ist zu vermerken, ob es sich um die zweite oder dritte Einberufung handelt; die dritte Einberufung hat ausserdem die zwei ersten Absätze des vorliegenden Artikels wörtlich wiederzugeben.

Art. 9 - Nach jeder vollständigen Erneuerung des Provinzialrats treten die neugewählten Ratsmitglieder von Rechts wegen ohne Einberufung am zweiten Freitag nach dem Wahltag um 14 Uhr zusammen, unter dem Vorsitz des dienstältesten Provinzialratsmitglieds oder, bei gleichem Dienstalter, unter dem Vorsitz des ältesten Mitglieds, dem die zwei jüngsten Mitglieder als Sekretäre beistehen.

Ist der in Absatz 1 erwähnte Freitag jedoch ein Feiertag, wird die Versammlung des neuen Provinzialrats auf den darauffolgenden Montag vertagt.

Nach der Prüfung der Mandate und nach der Eidesleistung ernennt der Provinzialrat einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und stellt sein Präsidium zusammen.

Art. 10 - Der Provinzialrat legt unter Beachtung des vorliegenden Dekrets in seiner Geschäftsordnung die Art und Weise fest, wie er seine Befugnisse ausübt.

Es wird betrachtet, dass die Provinzialratsmitglieder, die auf derselbe Liste oder auf im Hinblick auf das Bilden einer politischen Fraktion zusammengeschlossenen Listen gewählt worden sind, eine politische Fraktion bilden.

Der Provinzialrat setzt die Modalitäten zur Anerkennung der politischen Fraktionen innerhalb der Versammlung fest.

Der Provinzialrat gründet in seiner Mitte Ausschüsse, die ihm in der Gesamtheit oder in Teilen der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten sowie über die auf seiner Tagesordnung stehenden Beratungsvorschläge Stellungnahmen abgeben.

Der Rat gründet zum allermindesten einen mit dem Haushalt und den Büchern beauftragten Ausschuss.

Ein oder mehrere Ausschüsse werden damit beauftragt, die richtige Durchführung der in Titel V erwähnten Geschäftsführungspläne und -verträge zu überprüfen und darüber bei dem Rat Bericht zu erstatten.

Der Rat legt in seiner Geschäftsordnung die Bestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Ausschüsse fest.

Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Grundsatz der verhältnismässigen Vertretung.

Die Ausschüsse können jederzeit Sachverständige und Interessehabende anhören.

Art. 11 - § 1. Die Sitzungen des Provinzialrates sind öffentlich.

§ 2. Der Provinzialrat kann im Interesse der öffentlichen Ordnung und aufgrund schwerwiegender Bedenken gegen diese Öffentlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliessen, dass die Sitzung nicht öffentlich ist; dies gilt jedoch nicht für Sitzungen, in denen über den Haushaltsplan beraten wird.

§ 3. Die Sitzung ist nicht öffentlich, wenn Personenfragen behandelt werden.

Sobald eine solche Frage angeschnitten wird, ordnet der Präsident sofort an, dass diese Sache in geheimer Sitzung behandelt wird.

§ 4. Ausser in Disziplinarsachen darf die geheime Sitzung erst nach der öffentlichen Sitzung stattfinden.

§ 5. Wenn es sich während der öffentlichen Sitzung als notwendig erweist, die Untersuchung eines Punktes in geheimer Sitzung fortzuführen, kann die öffentliche Sitzung zu diesem alleinigen Zweck unterbrochen werden.

Art. 12 - Unbeschadet des Absatzes 4 stimmen die Provinzialratsmitglieder mündlich oder durch Sitzenbleiben und Aufstehen ab.

Die Abstimmung über jeden Beschluss als Ganzes erfolgt jedoch immer mündlich und namentlich. Dasselbe gilt jedesmal, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es beantragt.

In der Geschäftsordnung kann ein Abstimmungsverfahren vorgesehen werden, das einer mündlichen Abstimmung oder einer Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen gleichkommt. Die elektronische Stimmabgabe wird als solche betrachtet, die einer mündlichen und namentlichen Abstimmung gleichkommt. Die Abstimmung durch Handzeichen wird als solche betrachtet, die einer Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen gleichkommt.

Nur über Invorschlagbringungen von Kandidaten, Ernennungen in Ämter, Zurdispositionstellungen, vorbeugende einstweilige Amtsenthebungen im Interesse des Dienstes und Disziplinarstrafen wird in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit abgestimmt.

Im Falle einer mündlichen Abstimmung gibt der Präsident als letzter seine Stimme ab.

Art. 13 - Der Provinzialrat hat das Recht, jeden Vorschlag aufzuteilen und zu ändern.

Das Initiativrecht steht jedem Ratsmitglied zu. Die Mitglieder des Provinzkollegiums dürfen dieses Recht nicht individuell in Anspruch nehmen.

In der Geschäftsordnung werden die Modalitäten zur Berücksichtigung des von einem oder mehreren Ratsmitgliedern eingereichten Vorschlags sowie, gegebenenfalls, die Verweisung zu einem Ausschuss und zum Provinzkollegium im Hinblick auf die in Artikel 63, Absatz 3 vorgesehene vorherige Untersuchung geregelt.

Der Beschluss in Bezug auf die Berücksichtigung muss genau im Verhältnis zu dem so wie in Artikel 32 bestimmten Interesse der Provinz begründet werden.

Art. 14 - Jeder Beschluss wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.

Art. 15 - § 1. Der Präsident eröffnet und schliesst die Sitzung.

§ 2. Ausser wenn die Geschäftsordnung es anders bestimmt, wird bei der Eröffnung einer jeden Sitzung das Protokoll der vorhergehenden Sitzung verlesen.

In jedem Fall wird das Protokoll den Ratsmitgliedern mindestens sieben volle Tage vor dem Tag der Sitzung zur Verfügung gestellt. In dringenden Fällen wird es ihnen zusammen mit der Tagesordnung zur Verfügung gestellt.

Jedes Provinzialratsmitglied hat...

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