Auszug aus dem Entscheid Nr. 103/2014 vom 10. Juli 2014 (Fassung infolge der Berichtigungsanordnung vom 30. Juli 2014) Geschäftsverzeichnisnummern. 5669 und 5670 In Sachen: Klagen auf völlige oder

Auszug aus dem Entscheid Nr. 103/2014 vom 10. Juli 2014 (Fassung infolge der Berichtigungsanordnung vom 30. Juli 2014)

Geschäftsverzeichnisnummern. 5669 und 5670

In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors, erhoben von der VoG « Koninklijke Kring van Officieren van de Lokale Politie van Antwerpen en Omliggende Politiezones » und anderen und von der VoG « Gewerkschaft der belgischen Polizei ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 20. Juni 2013 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 21. Juni 2013 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Dezember 2012, dritte Ausgabe): die VoG « Koninklijke Kring van Officieren van de Lokale Politie van Antwerpen en Omliggende Politiezones », Bruno Baats, Luc Backaert, Mark Bastiaenssens, Eric Bortsel, Irene Buedts, Joseph Byloos, Koen Claus, Willy Coen, Kathleen Corluy, Erik De Baeck, Karel De Belder, Sonia De Bruyne, Willy De Clerck, Marc De Jonghe, Luc De Kock, Kris De Meulemeester, Marc De Vil, Jan De Wachter, Bart De Wandeleer, André De Wispelaere, Luc De Witte, André Deceuninck, Frank Devalck, Jean Luc Devemie, Jos Devoght, Walter Dillen, Eric Driessens, Guido Dupont, Roger Eerdekens, Werner Fabre, Tanja Faes, Bruno Floren, Luc Geens, Marc Gilbert, Bart Gysbrechts, Karl Heeren, Marleen Hellemans, Jan Hopstaken, Patrick Janssen, Marc Jaspers, Luc Joris, Noël Kennes, Jean Lantin, Philippe Lefebvre, Johan Luyckx, Leo Mares, Carl Maris, Jozef Massonet, Ludo Meeus, Jos Michiels, Roger Mol, Victor Neeus, Carlo Neut, Eddy Nuyts, Johan Nuyts, Johnny Olthof, Wim Ooms, Alex Possemiers, Vinciane Pötgens, Xavier Proot, Willy Provinciael, Jozef Rayen, Paul Roggemans, Paul Roothooft, Freddy Rottiers, Eddy Schampaert, Marc Simons, Peter Somers, Ronald Speltens, Ben Staes, Johan Stoufs, Paul T'Kindt, Samuel Van Den Bossche, Marc Van Den Branden, Louis Van Den Buijs, Marnix Van Der Aersschot, Fernand Van der Borght, Virginia Van Goethem, Willy Van Hoof, Patrick Van Hoof, Frank Van Konnegem, Pascal Van Mullem, Dirk Van Peer, Dirk Van Puyvelde, Jean-Pierre Van Thienen, Gerrit Van Vlierberghe, Dominique Vandenhoudt, Robert Vanderhoydonk, Walter Vanderplanken,

    Yannick Vanherck, Rudy Verbeeck, Sven Verberckt, Marc Vercammen, Kris Verlinden, Ronald Vermeulen, Pierre Vermeulen, Dominiek Vermont, Bart Verschaeren, Karel Verstraelen, Gert Verstraete, Wim Versyck, Koen Versyck, David Wauters, Thomas Wauters, Roger Wouters, Benedictus Vanderheiden, Jean-Pierre Beelen, Walter Huybrechts, Joannes Geysen und Dirk Lemmens, und die VoG « Gewerkschaft der belgischen Polizei », alle unterstützt und vertreten durch RA P. Van der Straten, in Antwerpen zugelassen.

    Diese unter den Nummern 5669 und 5670 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Vor der Polizeireform unterlagen die Personalmitglieder der kommunalen Polizeikorps und der Gerichtspolizei dem gemeinrechtlichen Pensionsstatut der Beamten. Demzufolge wurden sie aufgrund von Artikel 1 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen im Alter von 65 Jahren pensioniert, mit Ausnahme ihrer Möglichkeit, aufgrund von Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen im Alter von 60 Jahren die Vorruhestandspension zu nehmen.

    Für die Personalmitglieder der Gendarmerie galten hingegen aufgrund des königlichen Erlasses vom 11. August 1923 zur Billigung des Textes der koordinierten Gesetze über die Militärpensionen eine Reihe von vorteilhafteren Altersgrenzen für die Pensionierung. Je nach dem Kader, dem sie angehörten, wurden die Gendarmen von Amts wegen im Alter vom 54, 56 oder 58 Jahren pensioniert.

    B.1.2. Zur Ausführung des so genannten « Octopus-Abkommens » wurden die ehemalige Gendarmerie, Gemeindepolizei und Gerichtspolizei durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes in einen einheitlichen Polizeidienst integriert, der auf einer lokalen und einer föderalen Ebene strukturiert ist.

    Mit dem Gesetz vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten wurde anschließend bezweckt, ein vereinheitlichtes Pensionsstatut für die integrierte Polizei zu schaffen. Diese Regelung beruht auf dem Sozialabkommen bezüglich der Polizeireform, das 2000 mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen geschlossen wurde.

    B.1.3. Neben der Schaffung eines einheitlichen Pensionssystems für die Mitglieder der integrierten Polizeidienste war der Gesetzgeber mit diesem Gesetz gleichzeitig bemüht, die rechtmäßigen Pensionserwartungen der ehemaligen Mitglieder der abgeschafften Polizeikorps nicht zu beeinträchtigen (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1112/001, SS. 3-4). Hierzu bestimmt Artikel 14 des Gesetzes vom 30. März 2001:

    Personen, die aus ihrem Amt bei den Polizeidiensten ausscheiden und die gemäß den Bestimmungen der Artikel 236 Absatz 2, 242 Absatz 2 oder 243 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste sich entschieden haben, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die auf die Personalkategorie anwendbar sind, der sie vor ihrem Übergang zu den Polizeidiensten angehörten, sowie Personen, die vor dem 1. April 2001 aus ihrem Amt bei den Polizeidiensten ausgeschieden sind, bleiben der Pensionsregelung unterworfen, die vor ihrem Übergang auf sie anwendbar war, wobei die erfolgten oder noch erfolgenden Abänderungen dieser Bestimmungen berücksichtigt werden.

    [...]

    .

    B.1.4. Im Pensionsstatut, das durch das Gesetz vom 30. März 2001 festgelegt wurde, sind für die Vorruhestandspension bestimmter Personalmitglieder der integrierten Polizei besondere Altersgrenzen vorgesehen, die vom Gesetz vom 15. Mai 1984 abweichen. Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2001 « können Personalmitglieder des Einsatzkaders, die entweder dem Kader des Personals im einfachen Dienst, dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder dem Kader der Polizeihilfsbediensteten angehören, auf eigenen Antrag am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie das 58. Lebensjahr vollendet haben, oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind, wenn dieses Ausscheiden später erfolgt, pensioniert werden, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind ».

    Für die Personalmitglieder des Einsatzkaders, die dem Offizierskader angehören, sowie für die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders galt in Ermangelung besonderer Bestimmungen, die vom Gesetz vom 15. Mai 1984 abwichen, weiterhin das Alter von 60 Jahren, mit dem eine Vorruhestandspension möglich ist. Dieser Unterschied, der durch den Gesetzgeber damit begründet wurde, dass « die Personalmitglieder, die im Alter von 58 Jahren pensioniert werden können, in stärkerem Maße größeren Berufsrisiken und sozialen Nachteilen ausgesetzt sind und besondere körperliche Anforderungen erfüllen müssen » (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1112/001, S. 9), wurde durch den Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 177/2002 vom 5. Dezember 2002 für vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung befunden.

    B.1.5. In Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2001 ist jedoch ein vorteilhafteres Pensionsalter für die Personalmitglieder vorgesehen, die am 30. April 1999 dem Statut des operativen Korps der Gendarmerie unterworfen waren oder die an diesem Datum als Militärpersonen bestellt waren, um im Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie zu dienen. Damit verhindert wird, dass für diese Kategorien von Personen von dem Pensionsalter abgewichen würde, das ihnen im königlichen Erlass vom 11. August 1923 gewährt wurde, können diese Kategorien von Personen weiterhin in den Vorteil des vorgezogenen Pensionsalters von 54, 56 oder 58 Jahren gelangen, je nach dem Kader, dem sie angehören. Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2001 bestimmt:

    In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen können Personalmitglieder, die am 30. April 1999 dem Statut des operativen Korps der Gendarmerie unterworfen waren oder die an diesem Datum als Militärpersonen bestellt waren, um im Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie zu dienen, auf eigenen Antrag am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem sie das in Absatz 2 oder 3 bestimmte Alter erreicht haben, oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind, wenn dieses Ausscheiden später erfolgt, pensioniert werden, sofern sie mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension zulässige Dienstjahre...

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