17. OKTOBER 2013 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Liste der unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallenden Anlagen und der anfänglichen kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten zugunsten jeder Anlage für den Bezugszeitraum 2013-2020

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls, insbesondere des Artikels 3, § 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2011 über die Datenerhebung zwecks der Berechnung der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate an jeden Anlagenbetreiber für den Zeitraum 2013-2020 und zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens, um die Kleinanlagen ab dem 1. Januar 2013 aus dem Emissionshandelssystem auszuschließen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. März 2012 zur Festlegung der Liste der durch das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gedeckten Anlagen und zur Bestimmung des Projekts der vorläufigen kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten einer jeden Anlage für den Bezugszeitraum 2013-2020, in der durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 13. Dezember 2012 und vom 18. April 2013 geänderten Fassung;

Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 5. September 2013 (2013/448/EU) über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

In der Erwägung, dass laut diesem Beschluss die Kommission keine Einwände gegen das Verzeichnis der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, das Belgien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet hat, und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate erhoben hat;

In der Erwägung, dass durch diesen Beschluss der für die Berechnung der anfänglichen Zuteilung anzuwendende einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor festgelegt worden ist;

In der Erwägung, dass im Einklang mit den europäischen Vorschriften die durch den vorliegenden Erlass festgelegte anfängliche Zuteilung von Zertifikaten die Situation der Anlagen am 30. Juni 2011 berücksichtigt; dass sich die Situation mancher Unternehmen seitdem geändert hat und folglich bestimmte Zuteilungen, so wie sie im vorliegenden Erlass festgelegt sind, in Kürze angepasst werden sollen;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die anfängliche kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten zugunsten jeder Anlage für den Bezugseitraum 2013-2020 wird folgendermaßen festgelegt:

Id.Wallonie Anlage 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 1 Ahlstrom Malmedy SA 8 520 8 372 8 222 8 072 7 918 7 764 7 607 7 450 2 Akzo Nobel Chemicals 16 454 16 168 15 879 15 587 15 291 14 993 14 692 14 389 5 ARCELORMITTAL -...

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