30. JUNI 1994 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 9. Mai 2007 über die zivilrechtlichen Aspekte des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte,

- das Gesetz vom 10. Mai 2007 über die gerichtsverfahrensrechtlichen Aspekte des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte (Belgisches Staatsblatt vom 14. Januar 2008),

- das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten (Belgisches Staatsblatt vom 6. November 2008).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

30. JUNI 1994 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht

Artikel 1 - Gemäss der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen werden Computerprogramme, einschliesslich des Entwurfsmaterials zu ihrer Vorbereitung, urheberrechtlich geschützt und literarischen Werken im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst gleichgesetzt.

  1. 2 - Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

    Der gemäss vorliegendem Gesetz gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschliesslich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht urheberrechtlich geschützt.

  2. 3 - Vorbehaltlich anders lautender Vertrags- oder Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Computerprogrammen anzusehen, die von einem oder mehreren Angestellten oder Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen ihres Arbeitgebers geschaffen werden.

  3. 4 - Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird nach Artikel 6bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft geregelt.

  4. 5 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 umfassen die...

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