20. MÄRZ 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Erzeugung und den Verkehr von Pflanzkartoffeln

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 2013 zur Einführung verschiedener Bestimmungen in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau und Aquakultur, Artikel 3, 1°, 2°, 3°, 5° und 9°;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Mai 2001 zur Regelung des Handels mit und der Kontrolle von Pflanzkartoffeln;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 21. Dezember 2001 zur Einführung einer Regelung für die Kontrolle und die Zertifizierung der Erzeugung von Pflanzkartoffeln;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 29. Dezember 2005 zur Änderung des Ministerialerlasses vom 21. Dezember 2001 zur Einführung einer Regelung für die Kontrolle und die Zertifizierung der Pflanzkartoffelproduktion;

Aufgrund der am 20. November 2013 genehmigten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 23. Oktober 2013;

Aufgrund des am 24. Februar 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 54.786/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass zielt insbesondere darauf ab, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln umzusetzen.

Art. 2 - § 1. Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln auf dem Gebiet der Wallonischen Region.

§ 2. Der vorliegende Erlass ist nicht anwendbar auf die Pflanzkartoffeln, die zur Ausfuhr in Länder bestimmt sind, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, unter der Bedingung, dass der Erzeuger, der Aufbereiter oder der Besitzer diese Ausfuhr nachweisen kann, und dass - falls sich die Pflanzkartoffeln in Aufbereitungsanlagen, Verkaufsräumen oder Lagern befinden-, in unmittelbarer Nähe ein Schild mit der Aufschrift "Für die Ausfuhr aus der Europäischen Union bestimmte Pflanzkartoffeln" angebracht wird.

Art. 3 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar unbeschadet der föderalen Zuständigkeiten im Bereich:

  1. Pflanzenschutz und insbesondere der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Organismen, die für Pflanzen und pflanzliche Produkte schädlich sind;

  2. des Schutzes des industriellen oder gewerblichen Eigentums.

    Art. 4 - Im Sinne und für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  3. "Minister": der Minister für Landwirtschaft;

  4. "Dienststelle": die Direktion der Qualität der Abteilung Entwicklung der operativen Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, bei der es sich um die für die Zertifizierung zuständige Behörde handelt;

  5. "Basispflanzgut": Knollen der Kartoffel:

    a) die nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte und den Gesundheitszustand gewonnen worden sind;

    b) die vorwiegend zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind;

    c) die die Mindestanforderungen der Anlage I des vorliegenden Erlasses für Basispflanzgut erfüllen und

    d) bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die unter den Punkten a, b und c genannten Anforderungen erfüllt sind;

  6. "Zertifiziertes Pflanzgut": Knollen der Kartoffel:

    a) die unmittelbar von Basispflanzgut oder von Zertifiziertem Pflanzgut oder von Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Stufe stammen, das die Voraussetzungen für Basispflanzgut in amtlicher Prüfung erfüllt hat;

    b) die vorwiegend zur Erzeugung von anderen als Pflanzkartoffeln bestimmt sind;

    c) die die Mindestanforderungen der Anlage I des vorliegenden Erlasses für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllen und

    d) bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die unter den Punkten a, b und c genannten Anforderungen erfüllt sind;

  7. "Inverkehrbringen": ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Pflanzkartoffeln an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

    Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Pflanzkartoffeln, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z.B. die Lieferung von Pflanzkartoffeln an amtliche Prüf- und Kontrollstellen und die Lieferung von Pflanzkartoffeln an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die gelieferten Pflanzkartoffeln erwirbt.

    Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Pflanzkartoffeln an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Pflanzkartoffelvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die gelieferten Pflanzkartoffeln oder das Erntegut erwirbt.

    Der Lieferant der Pflanzkartoffeln legt der für die Zertifizierung verantwortlichen Dienststelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor. Hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen die gelieferten Pflanzkartoffeln derzeit entsprechen;

  8. Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die ausgehen von oder durchgeführt werden:

    a) durch Behörden eines Mitgliedstaates oder,

    b) durch unter der Verantwortung eines Staates handelnde juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder,

    c) bei Hilfstätigkeiten durch unter der Überwachung eines Staates handelnde vereidigte natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass die unter den Punkten b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

    Die Durchführungsbestimmungen zu den vorliegenden Bestimmungen werden durch den Minister nach den Entscheidungen der Institutionen der Europäischen Union festgelegt.

    KAPITEL II - Zertifizierung und Inverkehrbringen

    Abschnitt 1 - Bestimmungen hinsichtlich der Qualität

    Art. 5 - Pflanzkartoffeln dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

  9. als Basispflanzgut oder als Zertifiziertes Pflanzgut amtlich anerkannt worden sein und die Mindestanforderungen der Anlage 1 erfüllen; Pflanzkartoffeln, die jedoch im Verkehr die in Anlage 1, Punkt 10.2 angeführten Mindestanforderungen an die Qualität der Partien von Pflanzkartoffeln nicht erfüllen, dürfen unter amtlicher Kontrolle aussortiert werden; Das nicht ausgeschiedene Pflanzgut wird sodann einer erneuten amtlichen Prüfung unterzogen;

  10. einer Sorte angehören, welche in den Nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder in dem in der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten angeführten "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" aufgeführt ist;

  11. den in der Anlage 1 unter Punkt 10.2.3. angeführten Bestimmungen hinsichtlich der Größe entsprechen.

    Art. 6 - § 1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 darf das Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen in den Verkehr gebracht werden. Dieses wird in der Kategorie "Vorstufenpflanzgut" zertifiziert.

    § 2. Vorstufenpflanzgut kann gemäß Paragraph 1 unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

  12. es wurde gemäß anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sorte und ihrer Gesundheit erzeugt;

  13. es ist vorwiegend zur Erzeugung von Basispflanzgut bestimmt;

  14. es erfüllt bei amtlichen Prüfungen die unter Anlage 1 für diese Kategorie festgelegten Mindestanforderungen;

  15. es befindet sich in Packungen oder Behältnissen, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechen, und

  16. die Packungen oder Behältnisse tragen ein amtliches Etikett mit mindestens den unter Punkt 10.3 der Anlage 1 angeführten folgenden Angaben sowie der Bezeichnung "Vorstufenpflanzgut".

    § 3. Nur eine Generation von Vorstufenpflanzgut darf zertifiziert werden.

    Art. 7 - Die Größenanforderungen für Pflanzkartoffeln, die durch Mikrovermehrung erzeugt worden sind sowie die besonderen Anforderungen und Bezeichnungen dieses Pflanzenguts werden in der Anlage 1 festgelegt.

    Art. 8 - Das Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln, die mit Mitteln zur Verminderung der Keimung behandelt worden sind, ist untersagt.

    Art. 9 - Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln unterliegt Vorstufensaatgut, Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt keinerlei Verkehrsbeschränkungen insofern es in seinem Herkunftsland oder seiner Herkunftsregion amtlich zertifiziert worden ist, und insofern die Verpackung oder das Behältnis amtlich oder unter amtlicher Kontrolle gekennzeichnet und verschlossen wurde.

    Art. 10 - Das Inverkehrbringen von in einem Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, geernteten Pflanzkartoffeln ist untersagt, falls diese hinsichtlich ihrer Eigenschaften sowie der zu ihrer Prüfung, ihrer Identitätssicherung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Kontrolle durchgeführten Maßnahmen nicht die gleiche Gewähr bieten und falls sie nicht insoweit dem Basispflanzgut oder dem Zertifizierten Pflanzgut gleichstehen, das in der Europäischen Union geerntet worden ist.

    Dieses Verbot gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen der Richtlinie 2002/56/EG nachzukommen.

    Art. 11 - § 1. Neben den Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen und den Mindestanforderungen an die Qualität der Partien von Pflanzkartoffeln werden in der Anlage 1 zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Zertifizierung...

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