17. JULI 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Bedingungen, unter denen eine natürliche Person mit der Erteilung oder der Ablehnung der städtebaulichen Konformitätsbescheinigungen beauftragt werden kann, und zur Festlegung der Form dieser Bescheinigungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere des Artikels 139, ersetzt durch das Dekret vom 18. Juli 2002;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 6. Dezember 1985 zur Festlegung der Anlagen zum Wallonischen Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe;

Aufgrund des am 27. Februar 2003 abgegebenen Gutachtens der « Commission régionale wallonne de l'Aménagement du Territoire » (Wallonischer Regionalausschuss für Raumordnung);

Aufgrund des am 18. Februar 2003 abgegebenen Gutachtens des « Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne » (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 21. Februar 2003 abgegebenen Gutachtens des Nationalen Rats der Architektenkammer;

Aufgrund des am 6. Februar 2003 abgegebenen Gutachtens der « Fédération royale d'associations belges d'ingénieurs civils, et d'ingénieurs agronomes » (königliche Föderation der belgischen Vereinigungen von Zivil- und Agraringenieuren);

Aufgrund des am 15. Februar 2003 abgegebenen Gutachtens des « Union des professions immobilières de Belgique »;

Aufgrund des am 13. Februar 2003 abgegebenen Gutachtens der « Chambre des urbanistes de Belgique » (belgische Städteplanerkammer);

Aufgrund des am 14. Mai 2003 abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Titel I von Buch IV des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe wird ein Kapitel XXV mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Kapitel XXV - Bedingungen, unter denen eine natürliche Person mit der Erteilung oder der Ablehnung der städtebaulichen Konformitätsbescheinigungen beauftragt werden kann, und Form dieser Bescheinigungen.

Art. 452/43 - Für jede Aussendienststelle der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes erteilt der Minister einem oder mehreren Beamten bzw. Bediensteten die Zulassung als regionaler Bescheinigungsaussteller. Der zugelassene Beamte bzw. Bedienstete darf weder die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches feststellen bzw. verfolgen noch an der Bearbeitung der Anträge auf Regularisierungsgenehmigungen, die aufgrund einer von ihm erteilten Konformitätsbescheinigung eingereicht worden sind, beteiligt sein.

Art. 452/44 - Zum kommunalen Bescheinigungsaussteller dürfen Beamte und Bedienstete werden, die Inhaber eines der folgenden Diplome bzw. Titel sind:

1o Zivilingenieur-Architekt;

2o Architekt;

3o Zivilingenieur für Bauwesen;

4o industrieller Bauingenieur;

5o technischer Ingenieur für Bauwesen;

6o Landmesser-Immobilienexperte;

7o Immobilienexperte.

Jeder dieser Beamten und Bediensteten ist zuständig für das gesamte Gebiet, in dem er sein Amt ausübt.

Die als Bescheinigungsaussteller zugelassenen Beamten bzw. Bediensteten dürfen nicht in Anwendung von Artikel 451 bezeichnet werden. Sie dürfen sich nicht an der Bearbeitung der Anträge auf Regularisierungsgenehmigungen, die in Anwendung von Artikel 139, § 6 aufgrund der von ihnen erteilten Konformitätsbescheinigung eingereicht werden, beteiligen.

Art. 452/45 - Zum privaten Bescheinigungsaussteller dürfen die natürlichen...

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