14. JANUAR 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere der Artikel 37 bis 40;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund des Gutachtens der CWaPE CD-9k24-CWaPE-263 vom 23. November 2009;

Aufgrund des am 29. Dezember 2009 in Anwendung von Artikel 84 § 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 47.530/4;

Auf Vorschlag des Ministers für nachhaltige Entwicklung;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 abgeänderten Fassung wird Artikel 13 dessen gegenwärtiger Text zukünftig den Paragraphen 1 darstellen wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 2 - In Abweichung von § 1 gibt jeder vorheriger Antrag auf Gewährung von Gütezeichen zur Herkunftsgarantie und/oder von grünen Bescheinigungen, der ab dem 1. Dezember 2009 bei der CWaPE für eine Anlage mit einer zu entwickelnden Nettoleistung von höchstens 10 kW eingereicht wird, Anlass auf eine vorverlegte Gewährung von grünen Bescheinigungen, insofern die in dem Ministerialerlass vom 20. Dezember 2007 über die Modalitäten und das Verfahren zur Gewährung der Prämien zur Förderung der rationellen Energienutzung vorgesehene Prämie für die betreffende Anlage nicht gewährt wird und der Erzeuger ausdrücklich auf diese verzichtet hat.

Die grünen Bescheinigungen werden zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zur Annahme des Antrags durch die CWaPE proportional zu der für einen Erzeugungszeitraum von fünf Jahren eingeschätzten Anzahl grüner Bescheinigungen und vorbehaltlich einer Anzahl von höchstens 40 grünen Bescheinigungen vorzeitig gewährt. Die vorzeitige Gewährung erfolgt gemäss den durch die CWaPE erstellten und auf ihrer Internet-Webseite veröffentlichten Modalitäten, die bis zum 1. Mai zu bestimmen sind.

Im Falle einer Eigentumsübertragung des Erzeugungstandorts muss der...

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