11. JULI 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Ernennungsbedingungen für die Stellen eines Generaldirektors, eines stellvertretenden Generaldirektors und eines Finanzdirektors der Gemeinde

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L1124-2, § 1, Absatz 1, und § 2, Absatz 1, L11224-16 und L1124-22, § 1, Absatz 1, und § 2, Absatz 2;

Aufgrund des Protokolls Nr. 04/2012 des Ausschusses C, Unterabschnitt Wallonische Region;

Aufgrund des am 17. April 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 15. Mai 2013 in Anwendung des Artikels 84, 1, Absatz 1, 1°, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 53.250/4;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Die Anwerbung

Artikel 1 - Der Gemeinderat legt in den Grenzen der durch den vorliegenden Erlass angeführten Bestimmungen in einer Regelung die Bedingungen und die Modalitäten für die Ernennung und die Beförderung in den Grad eines Generaldirektors, eines stellvertretenden Generaldirektors und eines Finanzdirektors, nachstehend "Direktoren" genannt, fest.

  1. 2 - Niemand darf zum Direktor ernannt werden, wenn er nicht die folgenden allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt:

    1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein;

    2. im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein;

    3. einen mit den Anforderungen der Funktion übereinstimmenden Lebenswandel haben;

    4. Inhaber eines Diploms sein, das den Zugang zu einer Stelle in der Stufe A eröffnet;

    5. eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben;

    6. die Probezeit mit Erfolg absolviert haben.

  2. 3 - § 1. Die Regelung sieht die Modalitäten der Anwerbung für das Amt eines Direktors vor und sie legt wenigstens das Folgende fest:

    1. die Bedingungen für die Teilnahme an der Prüfung;

    2. die Modalitäten für deren Durchführung;

    3. die Zusammensetzung der Jury;

    4. die Reihenfolge, den Inhalt sowie die Art der Punktvergabe der Prüfungen.

      § 2. Die in § 1, 1° erwähnte Prüfung umfasst wenigstens die folgenden Prüfungsteile, die je nach Art der zu besetzenden Stelle angepasst werden:

    5. eine berufliche Eignungsprüfung, die die Beurteilung der von den Bewerbern verlangten Mindestkenntnisse in den folgenden Bereichen ermöglicht:

      1. Verfassungsrecht;

      2. Verwaltungsrecht;

      3. Öffentliches Auftragsrecht;

      4. Zivilrecht;

      5. Lokales Finanz- und Steuerwesen;

      6. Gemeinderecht und Grundlagengesetz über die Ö.S.H.Z.;

    6. eine mündliche Prüfung...

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