25. MÄRZ 2004 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den die 'Société wallonne de Crédit social' (Wallonische Sozialkreditgesellschaft), die Erlaubnis erhält, sich an dem durch das Gesetz vom 28. April 1958 errichteten Pensionssystem zu beteiligen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 bezüglich der Pensionen der Personalmitglieder gewisser gemeinnütziger Anstalten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen, insbesondere des Artikels 1, Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 1990;

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 1985 bezüglich des auf das Personal der von der Wallonischen Region abhängigen gemeinnützigen Anstalten anzuwendenden Pensionssystems, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des am 22. Dezember 2003 abgegebenen Gutachtens des Verwaltungsrats der "Société wallonne du Crédit social" (S.W.C.S.);

Aufgrund des am 14. Januar 2004 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 15. Januar 2004 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 14. Januar 2004 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Protokolls Nr. 418 des Sektorenausschusses Nr. XVI vom 23. Januar 2004;

Aufgrund des Beschlusses der Regierung vom 15. Januar 2004 über den Antrag auf ein Gutachten des Staatsrates, das dieser innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat abgeben muss;

Aufgrund des am 15. März 2004 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

In der Erwägung, dass das Dekret vom 15. Mai 2003 zur Abänderung des Wallonischen Wohngesetzbuches und des Artikels 174 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe am 1. Juli 2003 in Kraft...

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