27. JUNI 1969 - Gesetz zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 23. Dezember 1969 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,

- das Gesetz vom 26. März 1970 zur Aufnahme des doppelten Urlaubsgeldes für die dritte Urlaubswoche in die Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger,

- das Gesetz vom 5. Juli 1971 in Bezug auf die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Lohnempfänger und die Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung,

- den Königlichen Erlass vom 13. September 1971 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,

- das Gesetz vom 16. Juli 1974 zur Koppelung von Sozialleistungen an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstandes,

- das Gesetz vom 23. Dezember 1974 über die Haushaltsvorschläge 1974-1975,

- das Gesetz vom 24. Dezember 1974 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,

- das Gesetz vom 28. März 1975 zur Aufnahme der vierten Urlaubswoche in die Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger,

- das Gesetz vom 5. Januar 1976 über die Haushaltsvorschläge 1975-1976,

- den Königlichen Erlass vom 9. März 1977 zur Abänderung, was die Finanzierung des Urlaubsgeldes für das Urlaubsrechnungsjahr 1976 betrifft, des Prozentsatzes des Beitrags für den Jahresurlaub, den die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegenden Arbeitgeber schulden,

- den Königlichen Erlass vom 10. März 1978 zur Festlegung, was die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegenden Handarbeiter betrifft, des fiktiven Lohns für die Inaktivitätstage, die durch die Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub der Lohnempfänger Tagen effektiver Arbeit gleichgesetzt werden,

- das Gesetz vom 4. August 1978 zur wirtschaftlichen Neuorientierung,

- das Gesetz vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980,

- den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1980 zur Abänderung von Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,

- den Königlichen Erlass Nr. 131 vom 30. Dezember 1982 zur Neuverteilung der Familienbeihilfen in der Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger,

- den Königlichen Erlass Nr. 135 vom 30. Dezember 1982 zur Abänderung von Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,

- das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Programmgesetz vom 6. Juli 1989,

- den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1989 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989,

- das Gesetz vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 6. August 1993 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- den Königlichen Erlass vom 8. August 1997 zur Festlegung von Massnahmen für den Ausbau der Globalverwaltung der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion,

- das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung für Sozial- und Steuerschulden in Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,

- das Gesetz vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur Angleichung der sozialen Sicherheit an den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,

- den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001 über die Vereinheitlichung der Schwellenindexe in den Angelegenheiten, die in Artikel 78 der Verfassung erwähnt sind und für die das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist,

- das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002,

- das Gesetz vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003,

- das Programmgesetz vom 9. Juli 2004,

- das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004,

- das Gesetz vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung,

- das Programmgesetz vom 27. Dezember 2005 (I),

- das Gesetz vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II),

- das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 (I),

- das Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II),

- das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006 (I),

- das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (II),

- das Programmgesetz vom 27. April 2007,

- das Gesetz vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008,

- das Gesetz vom 27. Dezember 2007 zur Abänderung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,

- das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 (I),

- das Gesetz vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (II),

- das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE

27. JUNI 1969 - Gesetz zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

KAPITEL I - Anwendungsbereich

Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden gleichgestellt mit:

1. Arbeitnehmern:

  1. Lehrlinge,

  2. Personen, auf die der König diese Anwendung in Ausführung von Artikel 2 § 1 Nr. 1 ausdehnt,

    2. Arbeitgebern:

  3. Personen, die Lehrlinge beschäftigen,

  4. Personen, die vom König in Anwendung von Artikel 2 § 1 Nr. 1 bestimmt werden.

    § 2 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die unter nachfolgende Sozialversicherungsregelungen fallen:

    1. [...]

    2. für Seeleute der Handelsmarine.

    [§ 3 - Vorliegendes Gesetz ist ebenso wenig auf die von Privatpersonen geschaffenen oder dem öffentlichen Sektor gehörenden Pflegeeinrichtungen, die Schul- oder Berufsberatungsdienste, die psycho-medizinisch-sozialen Zentren und die Dienste für schulmedizinische Überwachung anwendbar wie auf die dort beschäftigten Ärzte, wenn Letztere wegen der Ausübung der Medizin ausserhalb dieser Einrichtungen, Dienste und Zentren auch unter die Anwendung des Sozialstatuts der Selbständigen fallen [und wenn aufgrund von Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen vollständige Beiträge zugunsten dieser Regelung geschuldet werden], es sei denn, diese Einrichtungen, Dienste und Zentren zahlen ihnen ausschliesslich eine feste Entlohnung.]

    [Art. 1 § 2 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 149 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 3 eingefügt durch Art. 106 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]

    [Art. 1bis - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, gegen Zahlung einer Entlohnung für Rechnung des Auftraggebers, der eine natürliche oder eine juristische Person sein kann, künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren, es sei denn, die Person, die diese künstlerischen Leistungen erbringt und/oder diese künstlerischen Werke produziert, erbringt den Nachweis, dass diese künstlerischen Leistungen und/oder künstlerischen Werke nicht unter den gleichen sozioökonomischen Bedingungen geliefert werden wie denjenigen, denen ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber ausgesetzt ist. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, diese künstlerische Leistung oder dieses künstlerische Werk anlässlich von Ereignissen in ihrer Familie erbringt beziehungsweise produziert.

    Die natürliche oder juristische Person, von der die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, die Entlohnung erhält, wird als Arbeitgeber betrachtet.

    §...

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