28. FEBRUAR 1947 - Erlassgesetz zur Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett aus diesen Schlachtungen Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Erlassgesetzes vom 28. Februar 1947 zur Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett aus diesen Schlachtungen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 10. März 1950 zur Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Februar 1947 zur Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett aus diesen Schlachtungen,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

28. FEBRUAR 1947 - Erlassgesetz zur Ahndung der Schwarzschlachtungen und des Handels mit Fleisch und Fett aus diesen Schlachtungen

Artikel 1 - Wer ein Rind, ein Schwein oder ein Pferd illegal geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Er wird mit einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr bestraft, wenn die Schlachtung ohne Erlaubnis des rechtmässigen Eigentümers oder Besitzers des Tieres stattgefunden hat.

  1. 2 - Der Richter, der aufgrund eines Verstosses gegen die Bestimmungen von Artikel 1 eine Verurteilung verkündet, legt zudem eine Geldbusse zu Lasten des Verurteilten auf, wenn dieser mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und zum Zeitpunkt des Verstosses Herr des Tieres war, sei es als Eigentümer, als ordnungsmässiger Besitzer oder als unrechtmässiger Halter.

    Diese Geldbusse beträgt pro geschlachtetes Tier:

    1. für Pferde: 100.000 [EUR],

    2. für Rinder, mit Ausnahme der Kälber: 50.000 [EUR],

    3. für Schweine: 15.000 [EUR],

    4. für Kälber: 10.000 [EUR].

    Buch I Kapitel VI des Strafgesetzbuches findet keine Anwendung auf die Geldbussen und die für die Geldbussen vorgesehenen Ersatzgefängnisstrafen.

    [Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]

  2. 3 - Der Halter des Tieres, der, ohne Mittäter oder Komplize bei der Schlachtung zu sein, ihre Vorbereitung, Ausführung oder Vollendung geduldet hat oder willentlich durch Fahrlässigkeit oder Untätigkeit gefördert hat, wird mit der in Artikel 2 vorgesehenen Geldbusse bestraft.

    In diesem Fall findet Buch I Kapitel VI des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

  3. 4 - Wer [wissentlich] Fleisch oder Fett aus einer...

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