27. MAI 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Dezember 2009 über die Zertifizierung der bestehenden Wohngebäude

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, insbesondere der Artikel 237/28 und 237/31;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Dezember 2009 über die Zertifizierung der bestehenden Wohngebäude;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Zertifizierung die Anwendung eines neuen Verfahrens erfordert, das die Mitbeteiligung von zahlreichen Akteuren, insbesondere von Notaren und Immobilienmaklern voraussetzt; dass auch wenn die ab dem 1. Juni geltende Verpflichtung eines Vermerks in den Kaufurkunden lediglich darin besteht, festzustellen, ob ein Ausweis vorliegt oder nicht, die Wichtigkeit dieses Mittels zur Information des Käufers nicht zu vernachlässigen ist;

In Erwägung der Fristen für die Zurverfügungsstellung der für die zugelassenen Bescheinigungsaussteller unerlässlichen EDV-Mittel, insbesondere in ihrer deutschen Fassung;

In Erwägung des Problems der freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, deren Verkaufsbedingungen ohne Vermerk bezüglich eines Ausweises über die Energieeffizienz bereits festgelegt wurde, und deren Ausschreibung erst nach dem 1. Juni stattfinden wird;

In der Erwägung, dass die Antichrese, die unfreiwilligen Handlungen und Teilungsverträge, die zur Auflösung einer ungeteilten Erbengemeinschaft abgeschlossen werden, durch das Dekret vom 19. April 2007 als Handlungen anerkannt werden, die von der Pflicht, über einen "PEB"-Ausweis von bestehenden Wohngebäuden zu verfügen, befreit sind; dass es in diesem Stadium Anlass gibt, keine Zertifizierung von Gebäuden zu fordern, die den Gegenstand von Geschäften zur Abtretung von ungeteilten Rechten, mit oder ohne deklaratorischer Wirkung bilden, da das Ziel der Zertifizierung für diese Art Geschäfte nicht vorrangig ist;

In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Februar 1996 zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe in Sachen Wärmedämmung und Lüftung der Gebäude am 1. Dezember 1996 in Kraft getreten ist;

In der Erwägung, dass der Zugang zur Datenbank durch die Software keine Eingabe seiner Adresse mehr erfordert;

Auf Vorschlag des Ministers für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst,

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 584, § 2, sub Artikel 2 des Erlasses der...

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