1. MÄRZ 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 1997 über die Beihilfen in der Landwirtschaft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund Artikels 11 des Gesetzes vom 15. Februar 1961 zur Schaffung eines Fonds für landwirtschaftliche Investitionen;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen;

Aufgrund der Entscheidung Nr. C(2000) 2825 der Kommission vom 25. September 2000 zur Genehmigung des Dokuments für die Programmplanung im Bereich der ländlichen Entwicklung für die wallonische Region des Programmplanungszeitraums 2000-2006 und aufgrund der Zustimmung durch die Kommission der Abänderung 2002, die darin vorgenommen worden ist;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 1997 über die Beihilfen in der Landwirtschaft, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 26. Oktober 2000, vom 17. Januar 2002, vom 27. März 2003, vom 24. Juli 2003, vom 27. Mai 2004 und vom 14. September 2006;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL);

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nrn. 1783/2003, 567/2004 und 583/2004;

In der Erwägung, dass es, insofern das wallonische Qualitätszeichen am 1. September 2004 ausser Gebrauch gekommen ist, angebracht ist, den Erzeugern, die sich Produktionssparten mit differenzierter Qualität in den Bereichen Rind, Schwein und Geflügel angeschlossen haben, erneut die Möglichkeit zu geben, Zugang zu den Beihilfen des Fonds für landwirtschaftliche Investitionen zu erhalten;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, diese Möglichkeit auf den Sektor der Schafe und Ziege auszudehnen;

In der Erwägung, dass in diesem Sinne ein Änderungsvorschlag des Dokuments für die Programmplanung im Bereich der ländlichen Entwicklung für die wallonische Region des Programmplanungszeitraums 2000-2006 am 18. August 2005 der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist;

In der Erwägung, dass die Europäische Kommission der Meinung ist, dass die geplante Abänderung den betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 817/2004 entspricht und dass dieser...

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