4. OKTOBER 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Oktober 2004 über die Beihilfen in der Landwirtschaft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen, zuletzt abgeändert durch die Verordung (EG) Nr. 2223/2204 des Rates vom 22. Dezember 2004;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVbis der besagten Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL);

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL);

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisierung der durch die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vorgenommenen Kontrollen und zur Abänderung verschiedener gesetzlichen Bestimmungen;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1980, vom 5. Mai 1993, vom 16. Juli 1993 und vom 13. Juli 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. November 2003 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Oktober 2004 zur Gewährung von agrarökologischen Subventionen;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer Beihilferegelung zugunsten der landwirtschaftlichen Betreiber, die sich zur Einführung oder Aufrechterhaltung der Verfahren der biologischen Landwirtschaft verpflichten, zuletzt abgeändert durch den Ministerialerlass vom 21. Dezember 2001;

Aufgrund der Entscheidung Nr. C(2000) 2725 der Kommission vom 25. September 2000 zur Genehmigung des Dokuments für die Programmplanung im Bereich der ländlichen Entwicklung für die wallonische Region (Belgien) des Programmplanungszeitraums 2000-2006;

Aufgrund der Entscheidung Nr. C(2004)2930 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Genehmigung der Änderungen des Dokuments für die Programmplanung im Bereich der ländlichen Entwicklung für die wallonische Region (Belgien) des Programmplanungszeitraums 2000-2006 und zur Änderung der Entscheidung Nr. C(2000) 2725 der Kommission zur Genehmigung dieses Dokuments für die Programmplanung;

Aufgrund der am 14. August 2007 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 9. August 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 4. Oktober 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Schaffung von zusätzlichen Kulturcodes zur Bezeichnung der Pflanzendecke der Parzellen, die in den Flächenerklärungen und in den von den Landwirten jährlich eingereichten Beihilfeanträgen angegeben werden, eine Änderung der Definition der "gepflügten Kultur" und eine dementsprechende Benutzung dieser Codes erforderlich macht;

In der Erwägung, dass die Landwirte im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Abgabe bestimmter gleichlautender Gutachten durch die Abteilung Verwaltung des ländlichen Raums (Anträge auf ein gleichlautendes Gutachten, die mittels der Flächenerklärung eingereicht werden, und Beihilfeanträge für die Methoden 1 bis 5 die Abgabe dieser gleichlautenden Gutachten beantragen können, auch wenn die betreffenden Parzellen nicht in einem Gebiet liegen, für das die Abgabe dieses gleichlautenden Gutachtens erlaubt ist, und dass es somit im Hinblick auf die administrative Vereinfachung Anlass gibt, die ursprünglichen Anträge dieser Kategorien von Amts wegen als ursprüngliche Anträge ohne gleichlautendes Gutachten zu betrachten, wenn dieses Gutachten tatsächlich nicht abgegeben werden kann;

In der Erwägung, dass die durch die Europäische Verordnung (EG) Nr. 1782/2004 des Rates vom 29. September 2003 eingeführten Abänderungen neue Modalitäten für die Berücksichtigung der ausserhalb des Gebiets der Wallonischen Region liegenden Parzellen bei der Berechnung des Tierbesatzes im Rahmen der Anwendung der Methode 7 mit sich bringen;

In der Erwägung, dass es ab 2006 im Rahmen der administrativen Vereinfachung Anlass gibt, die ursprünglichen Verpflichtungsanträge im Rahmen der Regelung der Agrarumweltmassnahmen sowie die weiteren jährlichen Anträge in das Formular für die Flächenerklärung und in die Beihilfeanträge einzufügen;

In der Erwägung, dass die für die Produktion von Rohstoffen angebauten Parzellen Brachland kraft der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVbis der besagten Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen nicht vom Anspruch auf Agrarumweltmassnahmen ausgeschlossen sind;

In der Erwägung, dass mit Ausnahme der Parzellen, auf denen die agrarökologischen Methoden 4, 5 und 6 angewandt werden, es der Deutlichkeit halber ausdrücklich erwähnt werden soll, dass die Verpflichtungen für Agrarumweltmassnahmen an die Parzellen gebunden sind, auf denen die agrarökologischen Methoden angewandt werden, und daher ausgeschlossen wird, dass diese während des Gültigkeitszeitraums der Verpflichtung ausgetauscht werden;

In der Erwägung, dass die Einfügung ab 2006 der Anträge betreffend Agrarumweltmassnahmen in das Formular für die Flächenerklärung und Beihilfeanträge es erforderlich macht, dass die Verzugsstrafen und die Möglichkeiten zur Abänderung dieser Anträge aufgrund der Modalitäten angepasst werden, die für die anderen Regelungen vorgesehen sind, für welche dieses Formular als Beihilfeantrag dient; dass es auch nötig wird, ein anderes administratives Verfahren zur Bearbeitung dieser Anträge einzuleiten, das Auswirkungen auf die Frist für den Versand der Empfangsbestätigungen oder möglichen Ablehnungen von Anträgen haben kann;

In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Umwandlung der Verpflichtungen den verschiedenen auftretenden Fällen angepasst sein müssen;

In der Erwägung, dass bei einer Verringerung der Verpflichtung vor Ende des Gültigkeitszeitraums ausdrücklich in dem Erlass auf den Umstand hinzuweisen ist, dass die...

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