12. OKTOBER 2006 - Erlass der Wallonischen Region zur Gewährung einer Amtszulage an die Hauptförster

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 ¸ber institutionelle Reformen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten Artikels 87 ß 3;

Aufgrund des am 5. Mai 2006 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 11. Mai 2006 gegebenen Einverst‰ndnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 30. Juni 2006 aufgestellten Protokolls Nr. 464 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 30. August 2006 abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 41.148/2/V;

In der Erw‰gung, dass innerhalb der Forst‰mter der Abteilung Natur und Forstwesen einerseits Forstbedienstete mit der Eigenschaft eines Hauptfˆrsters in Anwendung von Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. April 1997 ¸ber die Beamten der Forstverwaltung und andererseits Forstbedienstete mit der Eigenschaft eines Hauptfˆrsters auf Grundlage von Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. April 1997 ¸ber die Beamten der Forstverwaltung t‰tig sind;

In der Erw‰gung, dass diese Situation dazu f¸hrt, dass von ihnen Aufgaben und Verantwortungen verlangt werden, die nicht als mit Amt eines Forstbediensteten verbunden betrachtet werden kˆnnen;

In Erw‰gung der Bezeichnung der Inhaber gewisser F¸hrungsstellen im Sinne des Kodex des wallonischen ˆffentlichen Dienstes;

In der Erw‰gung, dass die Notwendigkeit besteht, einerseits die Aufwertung des Amtes eines Hauptfˆrsters vorl‰ufig vorzunehmen, und andererseits das Fachwissen, das sich die endg¸ltig ernannten jedoch nicht als Mitglieder des F¸hrungspersonals bezeichneten Hauptfˆrster im Laufe der Jahre angeeignet haben, weiterhin anzuerkennen;

Auf Vorschlag des Ministers der inneren Angelegenheiten und des ˆffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Eine j‰hrliche pauschale Amtszulage wird dem Beigeordneten, dem Hauptbeigeordneten, dem ersten Beigeordneten, dem Assistenten, dem Hauptassistenten und dem ersten Assistenten gew‰hrt, wenn dem Betreffenden:

- die Eigenschaft eines Hauptfˆrsters aufgrund Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. April 1997 ¸ber die Beamten der Forstverwaltung...

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