11. MÄRZ 2004 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. April 1998 zur Organisation der Jagdprüfung in der Wallonischen Region

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Beschlusses M(83) 3 des Komitees der Minister der Benelux-Wirtschaftsunion vom 27. April 1983 über die gegenseitige Anerkennung der Jagdprüfungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, insbesondere des Artikels 14, § 2, Absatz 3, in seiner durch das Dekret vom 14. Juli 1994 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Mai 1995 über die Ausstellung der Jagdscheine und Jagdlizenzen, insbesondere des Artikels 5, Absätze 1 und 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. April 1998 zur Organisation der Jagdprüfung in der Wallonischen Region, insbesondere der Artikel 10, 14, Absatz 1, und 18;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 7. Juli 1989 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Jagdprüfungskommissionen;

Aufgrund der Konzertierung der Benelux-Staaten vom 3. Dezember 2003;

Aufgrund des am 7. Januar 2004 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Chasse" (Wallonischer Hoher Rat für das Jagdwesen);

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund des am 1. März 2004 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, 2° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 36.663/4;

In Erwägung der Nähe der theoretischen Jagdprüfung, die am 13. März 2004 festgelegt ist, und der Notwendigkeit einer schnellen Beschlussfassung für die Verwaltung, die sie organisieren muss;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und der ländlichen Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 10 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. April 1998 zur Organisation der Jagdprüfung in der Wallonischen Region wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

§ 1. Die Beratungskommissionen für die theoretische Prüfung versammeln sich rechtsgültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie beschliessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wenn nötig überprüfen die Kommissionen bei jedem Prüfungszentrum den guten Verlauf der theoretischen Prüfung. Bei Verstössen können die Kommissionen dem Minister vorschlagen, diese Prüfung ganz oder teilweise zu annullieren. Bei einer Annullierung ist die zuständige Verwaltung verpflichtet, in...

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