25. NOVEMBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Durchführung der Artikel 14, § 1, 2° und 16 des Dekrets vom 16. Juli 1985 über die Naturparks

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 16. Juli 1985 über die Naturparks, insbesondere der durch das Dekret vom 3. Juli 2008 abgeänderten Artikel 14, § 1, 2° und 16;

Aufgrund des am 7. September 2010 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund des Gutachtens des Regionalausschusses für Raumordnung vom 15. Juli 2010;

Aufgrund des am 27. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 48.774/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das Gutachten der Verwaltungskommission des örtlich betroffenen Naturparks wird beantragt, wenn der Antrag auf eine durch die Regierung, den beauftragten Beamten oder das Gemeindekollegium auf vorheriges Gutachten des beauftragten Beamten ausgestellte Städtebau-, Parzellierungs- oder Verstädterungsgenehmigung das Folgende betrifft:

  1. eine Städtebau-, Parzellierungs- oder Verstädterungsgenehmigung, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt;

  2. die Einrichtung bzw. Erweiterung eines Feriendorfes, eines Wochenendwohnparks, eines touristischen Campingplatzes im Sinne von Artikel 1, 26° des Wallonischen Gesetzbuches über den Tourismus oder eines Campingplatzes im Sinne von Artikel 1 des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 9. Mai 1994;

  3. die Einrichtung bzw. Erweiterung eines Caravaningplatzes im Sinne von Artikel 1, 2° des Dekrets vom 4. März 1991 über die Betriebsbedingungen für Caravaningplätze;

  4. die Änderung der Bestimmung der Gesamtheit oder eines Teils eines Gutes im Sinne der Artikel 84, § 1, 7° und 271, Absatz 1, zweiter und dritter Strich des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie;

  5. Aufforstungs- und Abholzungshandlungen im Sinne von Artikel 84, § 1, 9°, a) des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie;

  6. die Rodung oder die Änderung der Vegetation eines jeden Gebietes, dessen Schutz durch die Regierung für notwendig gehalten wird, im Sinne von Artikel 84, § 1, 12° des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie;

  7. eine bedeutende Veränderung des Bodenreliefs im Sinne von Artikel 84, § 1, 8° des Wallonischen Gesetzbuches...

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