21. MÄRZ 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung bezüglich der Netzbetreiber

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt;

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere der Artikel 10, 12 und 63;

Aufgrund des am 3. Juli 2001 gegebenen Einverständnisses des « Conseil supérieur des villes, communes et provinces de la Région wallonne » (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region);

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats, das innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet, abzugeben ist;

Aufgrund des am 9. Januar 2002 vom Staatsrat in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 32.363/4;

Auf Vorschlag des Ministers des Transportwesens, der Mobilität und der Energie;

Nach Beratung,

Beschliesst:

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. "Dekret": das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  2. "Hauptaktionär": jede natürliche oder juristische Person und jede Gruppe von gemeinsam handelnden Personen, die direkt oder indirekt mindestens 10 v.H. des Kapitals eines Netzbetreibers oder der Stimmrechte, die mit den von diesem ausgegebenen Wertpapieren verbunden sind, besitzt und die Eigenschaft als Erzeuger, Stromversorger der zugelassenen Kunden oder Zwischenhändler hat;

  3. "gemeinsam handelnde Personen": alle natürlichen oder juristischen Personen, zwischen denen ein Abkommen vorliegt, das zum Gegenstand oder zur Folge hat, dass sie sich parallel verhalten, was die Ausübung ihrer Stimmrechte beim Netzbetreiber betrifft;

  4. "nicht leitender Verwalter": jeder Verwalter, der beim Netzbetreiber, dessen Verwalter er ist, oder bei einer seiner Filialen keine Leitungsfunktion ausübt;

  5. "unabhängiger Verwalter": jeder Verwalter, der:

    1. keine Funktion oder Aktivität, mit oder ohne Entlohnung, im Dienste eines Erzeugers, eines Stromversorgers der zugelassenen Kunden, eines Zwischenhändlers ausübt und keine solche Funktion oder Aktivität innerhalb der zwölf Monate vor seiner Ernennung zum Verwalter des Netzbetreibers ausgeübt hat, und

    2. keinen entweder von einer unter a) erwähnten Person oder von einer ihrer assoziierten oder gebundenen Gesellschaften gewährten materiellen Vorteil geniesst, der nach Ansicht der "CWAPE" seine Beurteilung beeinflussen könnte.

    KAPITEL II - Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungsorgane des Betreibers des lokalen Übertragungsnetzes

    Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung, falls der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes eine Filiale des von der föderalen Behörde bezeichneten Betreibers des Übertragungsnetzes ist.

    Art. 3 - Solange die Wertpapiere, die ein Stimmrecht beim Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes geben, nicht zur amtlichen Notierung an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Wertpapierbörse zugelassen sind, müssen die Satzungen die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Öffentlichkeit der grossen Beteiligungen in den an der Börse notierten Gesellschaften und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote umsetzen. In den Satzungen muss vorgesehen werden, dass die Erklärungen, die aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen zu machen sind, innerhalb der Fristen und in der Form, die in oder aufgrund von Artikel 4, § 1 desselben Gesetzes vorgesehen sind, ebenfalls an die "CWAPE" zu richten sind.

    Art. 4 - Der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, in dem mindestens die Hälfte der Mitglieder unabhängige Verwalter sind.

    Mit Ausnahme deren erster Bezeichnung werden die unabhängigen Verwalter von der Generalversammlung der Aktionäre des Betreibers des lokalen Übertragungsnetzes unter den Bewerbern ernannt, die durch den in Artikel 5 erwähnten Corporate-Governance-Ausschuss auf einer doppelten Liste vorgeschlagen werden.

    Ihre Bezeichnung unterliegt dem gleichlautenden Gutachten der "CWAPE", die nur auf der Basis von Gründen, die sich auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Bewerbers beziehen, einen Beschluss fassen darf.

    Art. 5 - Der Verwaltungsrat des Betreibers des lokalen Übertragungsnetzes gründet in seiner Mitte einen Corporate-Governance-Ausschuss, der ausschliesslich aus unabhängigen Verwaltern zusammengesetzt ist und mit den folgenden Aufgaben beauftragt wird:

  6. der Generalversammlung der Aktionäre die Liste der Bewerber für die Mandate als unabhängiger Verwalter vorschlagen;

  7. auf Antrag jedes unabhängigen Verwalters, des Vorsitzenden des Direktionsauschusses oder der "CWAPE" jeden Fall eines Interessenskonfliktes zwischen dem Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes einerseits und einem Hauptaktionär oder einem mit diesem verbundenen bzw. assoziierten Unternehmen anderseits untersuchen und dem Verwaltungsrat darüber Bericht erstatten;

  8. dem Verwaltungsrat ein begründetes Gutachten über die Unvereinbarkeitsfälle von Mitgliedern des Direktionsausschusses und des Personals abgeben;

  9. unbeschadet der Befugnisse der "CWAPE"...

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