4. JULI 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Förderung des Grünstroms

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt;

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere des Kapitels X;

Aufgrund des am 22. Mai 2001 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 31. Mai 2001 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 3. Juli 2001 abgegebenen Gutachtens des « Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne » (hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund es am 28. November 2001 abgegebenen Gutachtens der Europäischen Kommission;

Aufgrund des Beschlusses der Regierung vom 21. März 2002 über den Antrag auf ein Gutachten des Staatsrates, das dieser innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat abgeben muss;

Aufgrund des am 10. Juni 2002 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 33.227/4;

Auf Vorschlag des Ministers des Transportwesens, der Mobilität und der Energie;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret: das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  2. Erzeugungsstandort: Standort einer Anlage, bestehend aus einer bzw. mehreren Einheiten zur Erzeugung von Strom aus einer gleichen erneuerbaren Energiequelle und anhand eines gleichen Stromerzeugungsverfahrens, wobei der Strom an Ort und Stelle verbraucht wird oder die Anlage über eine einzige Anschlussstelle an das Netz verbunden ist; die Anlage wird zum Zeitpunkt der Erzeugung durch einen gleichen Erzeuger verwaltet;

  3. Erzeugungseinheit: Gesamtheit der technischen Grundbauteile, die eine unteilbare Baugruppe zur Erzeugung von Grünstrom ab einer bzw. mehreren Energiequellen bildet;

  4. Quote: jährlich bestimmter Prozentsatz, der dem Verhältnis zwischen der Anzahl der auszustellenden grünen Bescheinigungen und der Anzahl der verbrauchten Strom-MWh entspricht.

    KAPITEL II - Zulassung der Prüfstellen

    Art. 2 - Die Prüfstellen werden damit beauftragt, die Bescheinigungen zur Herkunftsgarantie auszustellen und eine periodische, mindestens jährliche Kontrolle über die Übereinstimmung der Daten der Herkunftsgarantie auszuüben.

    Art. 3 - Um zugelassen zu werden, muss eine Prüfstelle die folgenden Bedingungen erfüllen:

    1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und von den Stromerzeugern, -zwischenhändlern und -versorgern unabhängig sein;

    2. den Kriterien der Norm NBN EN-45004 für die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Tätigkeiten genügen, gemäss dem Akkreditierungssystem, das in Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien eingesetzt ist oder gemäss einem gleichwertigen Akkreditierungssystem, das in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums eingesetzt ist;

    3. den Unabhängigkeitskriterien des Typs C, wie sie in den allgemeinen BELTEST-Kriterien für die Durchführung der Norm NBN -EN45004 festgelegt sind, genügen;

    4. sich verpflichten, dem Minister und der CWAPE die Berichte, die anschliessend an die Besichtigungen der Grünstromerzeugungseinheiten bezüglich der Bescheinigungen zur Herkunftsgarantie erstellt worden sind, zu übermitteln.

      Art. 4 - Der Zulassungsantrag, dem die einschlägigen Beweisstücke beigefügt werden, wird bei dem Minister oder dessen Beauftragten eingereicht. Dieser gewährt oder verweigert die Zulassung nach Gutachten der CWAPE.

      Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt. Im Laufe dieses Zeitraums kann die Prüfstelle auf Initiative des Ministers oder der CWAPE jederzeit kontrolliert werden, um die Beachtung der Zulassungsbedingungen zu überprüfen.

      Art. 5 - Der Entzug der Zulassung wird vom Minister beschlossen:

    5. wenn die Prüfstelle die in § 1 erwähnten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt;

    6. wenn wiederholte Irrtümer in der Ausübung ihrer Aufgaben festgestellt werden.

      Vor jeglichem Beschluss zum Entzug einer Zulassung hat die betroffene Prüfstelle die Gelegenheit, ihre Rechtfertigungen nützlich geltend zu machen.

      KAPITEL III - Herkunftsgarantie des Grünstroms

      Art. 6 - § 1 - Für die Erzeugung von Grünstrom werden die grünen Bescheinigungen nur erteilt, wenn eine zugelassene Prüfstelle eine Bescheinigung zur Herkunftsgarantie an die Erzeugungseinheit vergeben hat.

      Die Bescheinigung zur Herkunftsgarantie bescheinigt, dass der effektiv erzeugte Strom Grünstrom ist, dass die erzeugte Menge nach den geltenden Messungsnormen berechnet wird und dass die erzeugte Menge mit der betroffenen Erzeugungseinheit vereinbar ist.

      In Übereinstimmung mit den geltenden Normen und nach Gutachten der CWAPE bestimmt der Minister den Berechnungscode und die Verfahren, die bei Messungen von Energiemengen anwendbar sind.

      § 2. Die Bescheinigung zur...

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