5. DEZEMBER 2013 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Einführung verschiedener Abänderungen am wallonischen steuerlichen Verfahren

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Artikels 55bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, und abgeändert durch das Dekret vom 3. Juni 2011, insbesondere § 4;

Aufgrund des Artikels 131quinquies des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 3. Juni 2011, insbesondere § 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Genehmigung des Abkommens über die Erhebung von einem Nutzungsrecht zur Benutzung einiger Straßen durch schwere Nutzfahrzeuge, das am 9. Februar 1994 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Brüssel unterzeichnet wurde, und zur Einführung einer Eurovignette aufgrund der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. Oktober 1993, insbesondere Artikel 13°;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben, insbesondere der Artikel 2, 4 Nr. 1°, 6, 11bis, 17bis, 18, 25 bis 27bis und 63, § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1970 zur allgemeinen Regelung der den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 1995 zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Genehmigung des Abkommens über die Erhebung von einem Nutzungsrecht zur Benutzung einiger Straßen durch schwere Nutzfahrzeuge, das am 27. Februar 1994 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Brüssel unterzeichnet wurde, und zur Einführung einer Eurovignette aufgrund der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. Oktober 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 2001 zur Durchführung der Artikel 8, 12 und 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Genehmigung des Abkommens über die Erhebung von einem Nutzungsrecht zur Benutzung einiger Straßen durch schwere Nutzfahrzeuge, das am 9. Februar 1994 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Brüssel unterzeichnet wurde, und zur Einführung einer Eurovignette aufgrund der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. Oktober 1993;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 zur Einführung verschiedener Abänderungen am wallonischen steuerlichen Verfahren;

Aufgrund des am 8. Juli 2013 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 11. Juli 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 23. September 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 53.909/2;

Auf Vorschlag des Ministers für Finanzen,

Beschließt :

Titel 1 - Natura 2000 - Bestimmung zur Durchführung des Erbschaftsteuergesetzbuches

Artikel 1 - Die in Artikel 55bis, § 4, Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzbuches vorgesehene Frist wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

Titel 2 - Natura 2000 - Bestimmung zur Durchführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches

Art. 2 - Die in Artikel 131quinquies, § 4, Abs. 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches vorgesehene Frist wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

Titel 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 1995 zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Genehmigung des Abkommens über die Erhebung von einem Nutzungsrecht...

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