8. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Gründung der Stelle für Finanzinformationen und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2005

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 87 § 1 in der durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 geänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2005 zur Gründung einer Zelle zur Überwachung der alternativen Finanzierungen und der Finanzlage der Einrichtungen öffentlichen Interesses;

Aufgrund des am 26. März 2014 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 27. März 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 27. März 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats Nr. 55.968/2, das am 30. April 2014 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat in der durch die Gesetze vom 4. August 1996, vom 8. September 1997, vom 2. April 2003 und vom 19. Januar 2014 geänderten Fassung abgegeben wurde;

Aufgrund des am 6. Mai 2014 erstellten Protokolls Nr. 446 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung durch ihren Erlass vom 24. März 2005 eine Zelle zur Überwachung der alternativen Finanzierungen und der Finanzlage der Einrichtungen öffentlichen Interesses gegründet hat;

In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2005 zur Gründung einer Zelle zur Überwachung der alternativen Finanzierungen und der Finanzlage der Einrichtungen öffentlichen Interesses durch den Erlass vom 1. Februar 2007 geändert worden ist, und dass die Aufgaben der Zelle durch den Erlass vom 12. Februar 2009 ausgedehnt worden sind, insbesondere was öffentlich-private Partnerschaften anbelangt;

In Erwägung der in den letzten Jahren bei der Zelle eingegangenen Anträge, die sie dazu veranlasst haben, sich neben den Aufgaben, mit denen sie ursprünglich betraut wurde, zusätzlich weitere Aufgabenbereiche zu bearbeiten;

In Erwägung der Notwendigkeit, im Rahmen der Erfüllung der sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG95, welches ab dem 1. September 2014 zum ESVG2010 werden soll) ergebenden Auflagen der Wallonischen Region eine einzige Kontaktstelle des Instituts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung einzurichten;

In Erwägung des dadurch entstehenden Nutzens, die Stelle für Finanzinformationen aufgrund ihrer nach und nach entwickelten Fachkenntnisse in Sachen ESVG, ihrer mit dem Institut für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung gepflegten Kontakte und ihrer zeitweiligen Bezeichnung durch Beschluss der Regierung vom 14. Februar 2014 als einzige Kontaktstelle in Anspruch zu nehmen;

In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Kohärenz und Transparenz des Aktionsrahmens der Stelle vorzuziehen wäre, neue, auf Letztere anwendbare Satzungen zu verabschieden anstatt der Erlasse, aufgrund deren sie derzeit geregelt wird, wobei dieser neue Rahmen auf die Errungenschaften der bisher geleisteten Arbeit zu stützen ist;

Auf Vorschlag des Ministers für Haushalt,

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Stelle": die durch Artikel 2 eingerichtete Stelle für Finanzinformationen,

  2. "ÖPP": die öffentlich-private Partnerschaft,

  3. "ESVG": das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen,

  4. "IVG": das Institut für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung,

  5. "Quelleinheit": jede Einheit, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Umkreises von staatlichen Stellen, Verwaltungseinheiten und öffentlichen Unternehmen über Daten verfügt, die zur Erstellung der ESVG-Statistiken notwendig sind sowie derjenigen, die im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) gemäß Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß dem Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit erforderlich sind,

  6. "Einrichtung": eine Einrichtung, auf die das Dekret vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals Anwendung findet,

  7. "internes WALCOMFIN-Team": Zelle, die bei der Wallonischen Regierung eingerichtet und damit beauftragt ist, diese bei der Einführung der neuen öffentlichen Buchführung innerhalb der allgemeinen Dienststellen der Region zu unterstützen,

  8. "Region": die Wallonische Region.

    KAPITEL II - Die Stelle für Finanzinformationen und ihre Aufgaben

    Art. 2 - Die Stelle wird bei der Wallonischen Regierung eingerichtet und ist ihr direkt unterstellt. Der Minister für Haushalt ist deren Hauptanweisungsbefugter.

    Art. 3 - § 1. Die Stelle übernimmt Aufgaben der Haushalts-, der Finanzanalyse und der Analyse von Buchführungen, sowie Expertiseaufträge in Sachen ÖPP. In dieser Eigenschaft erledigt sie Betreuungs- und Beratungsaufgaben, Expertiseaufträge und Aufgaben zur Ausarbeitung und Anwendung von Beobachtungsverfahren und -instrumenten.

    § 2. Im Rahmen ihrer Aufgaben der Haushalts- und Finanzanalyse und der Buchprüfung hat die Stelle

  9. die alternativen Finanzierungen zu überwachen,

  10. die Haushaltsplanentwürfe und die Rechnungen der öffentlichen administrativen Einrichtungen und institutionellen Einheiten, die zum Sektor S.1312 der Region gehören, sowie deren Auswirkungen auf den Finanzierungssaldo und die Schuldenlast der Region zu analysieren,

  11. den Tagungen der Finanz- oder äquivalenten Ausschüsse der öffentlichen administrativen und der gleichgestellten Einrichtungen auf deren Ersuchen beizuwohnen,

  12. Rechts-, Haushalts- und Finanzgutachten bezüglich neuer, von der Regierung oder von einem Minister eingeleiteter Politiken und bezüglich deren Auswirkungen sowohl auf das ESVG-Ergebnis als auch auf die Finanzierungssaldos der betroffenen Einheiten abzugeben, und

  13. die öffentlichen administrativen und die gleichgestellten Einrichtungen über ihre Finanzierungspolitik zu beraten.

    § 3. Im Rahmen ihrer Expertiseaufträge im Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaft hat die Stelle

  14. jedes ÖPP-Vorhaben der Region bzw. einer ihrer öffentlichen administrativen Einrichtungen innerhalb einer Frist von fünfunddreißig Tagen zu begutachten,

  15. die Region und ihre öffentlichen administrativen bzw. gleichgestellten Einrichtungen bei der Planung, Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung von ÖPP-Vorhaben oder -Programme zu begleiten,

  16. gemäß den Grundsätzen und Verfahren des Rundschreibens vom 24. Dezember 2010 des Ministers für lokale Behörden mit der Überschrift "Öffentlich-private Partnerschaften der lokalen Behörde - Zuständigkeitsbereich der Stelle für Finanzinformationen" in Bezug auf ÖPP-Vorhaben Gutachten abzugeben und die betreffenden lokalen Behörden zu betreuen, insofern sie dies beantragen,

  17. für die Überwachung der Entwicklung der ÖPP zu sorgen, und

  18. die Region innerhalb der europäischen und internationalen Institutionen und Foren zu vertreten, die öffentliche auf ÖPP spezialisierte Einheiten umfassen.

    Art. 4 - § 1. Die Stelle ist die einzige Kontaktstelle der Region mit dem IVG im Rahmen der Übermittlung von Informationen und Statistiken, die zur Erstellung der Rechnungsabschlüsse der öffentlichen Verwaltungen im Sinne des ESVG sowie im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vom IVG angefordert werden.

    § 2. Als einzige Kontaktstelle zwischen der Region und dem IVG hat die Stelle

  19. die vom IVG erbetenen Informationen und Statistiken bei den betroffenen Quelleinheiten zu sammeln,

  20. die Region innerhalb der...

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