24. APRIL 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets 'Rempache' in Schaltin (Hamois)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, des Artikels 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, des Artikels 9, des Artikels 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie des Artikels 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des am 28. August 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund des am 17. Januar 2013 abgegebenen günstigen Gutachtens des Provinzkollegiums der Provinz Namur;

Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderbewirtschaftungsplans des domanialen Naturschutzgebiets "Rempache" in Schaltin (Hamois);

In Erwägung der am 29. April 2011 zwischen Herrn Georges Michaux und der Wallonischen Region unterzeichneten Zurverfügungstellungsvereinbarung zwecks der Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets "Rempache";

In Erwägung der besonderen Bedeutung des Gebietes, das in einem Agrargebiet ein wichtiges Glied des ökologischen Netzes darstellt, und das eine Einheit von günstigen Lebensräumen unter anderem für den Kammmolch beherbergt;

In der Erwägung, dass die Naturschutzgebiete Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturschutzgebiet anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets Maßnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturschutzgebiets zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie...

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