23. JANUAR 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Bezeichnung des Natura 2000-Gebiets BE32015 'Canal souterrain de la Bête refaite'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, in seiner das letzte Mal durch das Dekret vom 22. Dezember 2010 abgeänderten Fassung.

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.29-1 ff.;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung bestimmter Modalitäten für die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen;

Aufgrund der öffentlichen Untersuchungen in den Gemeinden Chapelle-lez-Herlaimont, vom 11. Dezember 2012 bis zum 4. Februar 2013, Seneffe, vom 17. Dezember 2012 bis zum 8. Februar 2013, die gemäß den Bestimmungen des Umweltgesetzbuches betreffend die Organisierung öffentlicher Untersuchungen, Artikel D. 29-1 und folgende, durchgeführt wurden;

Aufgrund des Gutachtens der Erhaltungskommission von Mons, abgegeben am 11. und 16. September 2013;

In Erwägung des am 19. September 1979 in Bern getroffenen Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, welches durch Gesetz vom 20. April 1989 gebilligt wurde;

In Erwägung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;

In Erwägung des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2002, ergänzt durch die Beschlüsse vom 4. Februar 2004 und vom 24. März 2005, zur Genehmigung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die der Europäischen Kommission vorgeschlagen werden;

In Erwägung der Entscheidungen 2004/798/EG und 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen bzw. atlantischen biogeographischen Region;

In Erwägung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;

In Erwägung der Beschlüsse 2011/63/EU und 2011/64/EU der Kommission vom 10. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen bzw. kontinentalen biogeographischen Region;

In Erwägung der Grundsätze der vorbeugenden Aktion, der Integration und der Vorsicht, wie in den Artikeln D.1, D.2, Absatz 3 und D.3, 1° des Buches I des Umweltgesetzbuches angedeutet;

In Erwägung der sozialwirtschaftlichen Vermittlung, die gemäß den von der wallonischen Regierung am 30. September 2010 und 7. April 2011 gefassten Beschlüssen vorgenommen wurde;

In der Erwägung, dass der Bezeichnungserlass den Einwänden und Bemerkungen Rechnung trägt, die anlässlich der oben erwähnten öffentlichen Untersuchungen von verschiedenen Beschwerdeführern vorgebracht wurden;

In der Erwägung, dass nur die innerhalb der Fristen der öffentlichen Untersuchung und nach den in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Modalitäten geäußerten Beschwerden berücksichtigt werden müssen;

In Erwägung der Beschwerden über die angebliche Nichteinhaltung durch die Wallonische Regierung der Regeln für den Zugang zu der Information, für die Öffentlichkeitsbeteiligung und für den Zugang zu Gerichten, sowie der Beschwerden über den Rückgang, der im Bereich der Beteiligung im Verhältnis zu den öffentlichen Untersuchungen vom Jahre 2008 über die am 30. April 2009 verabschiedeten Bezeichnungserlasse stattgefunden habe;

In der Erwägung zunächst, dass öffentliche Untersuchungen nach den in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Modalitäten in jeder von einem Bezeichnungserlass gedeckten Gemeinde organisiert wurden; dass jede Person die Möglichkeit hatte, im Rahmen dieser Untersuchungen Beschwerden zu äußern;

In der Erwägung, dass die Verwaltung, neben den gemäß Buch I des Umweltgesetzbuches erforderlichen Modalitäten zur Ankündigung der Organisation der öffentlichen Untersuchung, absichtlich auch andere Aktionen geführt hat, um bei den betroffenen Personen eine optimale Information zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass die Verbreitung von Informationen bezüglich des Natura 2000-Netzes in der allgemeinen Öffentlichkeit also vor und während der Untersuchung erfolgt ist, und zwar über mehrere Wege: Verteilung von Verwaltungsanleitungen, Artikel in der Fachpresse, Kolloquien, Sendung von Newslettern, Haltung von Bereitschaftsdiensten, Ausstellungen, Ausstrahlung von Radio- bzw. Fernsehspots (Mini-Spots) auf der "Radio Télévision Belge Francophone« (RTBF) über die verschiedenen Arten Lebensräume sowie über die für ihre Verwaltung und ihren Schutz erforderlichen Auflagen, Information über Internet (Entwürfe der Bezeichnungserlasse, gesetzliche Texte, Kartographie, Muster der Beschwerdeformulare, Kontaktpersonen); dass die hauptsächlichen Dokumente, gesetzlichen und verordnungsmäßigen Texte in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt worden sind; dass zweisprachige Informationssitzungen (französisch-deutsch) organisiert wurden; dass diese sehr relevanten Informationen einer Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Wichtigkeit ihrer Teilnahme an der öffentlichen Untersuchung ermöglicht haben;

In der Erwägung, dass aufgrund der Katasterinformationen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) die Eigentümer und Verwalter von in einem Natura 2000-Gebiet liegenden Parzellen ein personalisiertes Schreiben der Verwaltung erhalten haben, durch das sie über die Haltung der öffentlichen Untersuchung informiert wurden, und das die Liste ihrer in einem Natura 2000 Gebiet liegenden Parzellen, der betroffenen Flächen und der entsprechenden Bewirtschaftungseinheiten zur Information enthält; dass vor dieser Einsendung eine spezifische Informationskampagne für dieses Publikum organisiert wurde;

In der Erwägung anschließend, dass die Tatsache, dass die Vorbeugungsmaßnahmen und die Erhaltungsziele nicht mehr in dem Bezeichnungserlass sondern in Erlassen mit allgemeiner Tragweite enthalten sind, eine Harmonisierung der Maßnahmen und Zielsetzungen auf Ebene der Wallonischen Region ermöglicht, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den betroffenen Bürgern zu sichern, Disparitäten zwischen den verschiedenen Gebieten, die nicht durch örtliche Spezifizitäten gerechtfertigt wären, zu vermeiden, sowie damit die Möglichkeiten, im Rahmen der öffentlichen Untersuchungen zu reagieren, im Verhältnis zu denjenigen, die 2008 für die acht bestimmten Gebiete organisiert wurden, nicht vermindert werden; dass die Beschwerdeführer nämlich die Möglichkeit haben, ihre Meinung über die Einschränkungen, die durch die Präventivregelung für ihre Parzellen vorliegen, unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungseinheit, so wie sie in dem Erlassentwurf abgegrenzt wird, und der vorgeschlagenen Erhaltungsziele ihre Meinung zu geben;

In der Erwägung, dass sich die vorliegende öffentliche Untersuchung offensichtlich nicht auf die Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 26. September 2002 und vom 4. Februar 2004, ergänzt durch den Beschluss vom 24. März 2005 über die Auswahl der Gebiete, sondern auf die Bezeichnungserlasse der Gebiete bezog, die von der Wallonischen Region vorgeschlagen und von der Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) auserwählt wurden; dass die Kritiken über die angebliche Nichteinhaltung der in der am 21. April 2003 in Belgien in Kraft getretenen Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 über den Zugang zur Information, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahrensgarantien im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der Gebiete daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der vorliegenden öffentlichen Untersuchung fallen; dass, auch wenn es der Fall wäre, diese Kritiken deutlich unbegründet sind;

In der Erwägung, dass, was den Zugang zur Information angeht, die Wallonische Region die einschlägigen Anforderungen der Aarhus-Konvention und des europäischen Rechts in Buch I des wallonischen Gesetzbuches umgesetzt hat, und diese Bestimmungen im Rahmen der Phase der Auswahl der Gebiete eingehalten hat, insbesondere durch die Veröffentlichung im Internet der Liste der Gebiete, die infolge der Beschlüsse vom 26. September 2002, vom 4. Februar 2004 und vom 24. März 2005 als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen wurden, sowie der jedem Gebiet eigenen Standarddatei;

In der Erwägung, dass, was die Öffentlichkeitsbeteiligung an diesen Entscheidungsverfahren betrifft, der Gesetzgeber nicht erachtet hat, dass eine solche Beteiligungsmodalität in diesem Stadium vorzusehen ist, da dies durch die Richtlinie "Lebensräume" selbst nicht vorgeschrieben ist; dass der Verfassungsgerichtshof erachtet hat, dass "es Bestandteil der Ermessensbefugnis des Dekretgebers ist, vor der endgültigen Festlegung von Gebieten, die als besondere Schutzgebiete in Frage kommen, eine öffentliche Untersuchung vorzusehen" (Schiedshof, Urteil Nr. 31/2004 vom 3. März 2004, Punkt B.3.4);

In der Erwägung, dass unter allen Umständen die Organisation einer öffentlichen Untersuchung im Rahmen der Bezeichnung es den Eigentümern und Benutzern ermöglicht, sowohl über den Umkreis des Gebiets als auch der Bewirtschaftungseinheiten - und ebenfalls über die Gründe, die diese Umkreise rechtfertigen - sowie über die Erhaltungsziele des Gebiets, die nämlich die Liste der Arten und Lebensräume, für welche das Gebiet bezeichnet wurde...

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