24. APRIL 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets 'Le Rond Tienne' in Agimont (Hastière)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, des Artikels 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, des Artikels 9, des Artikels 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie des Artikels 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des am 23. Oktober 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von der Gemeinde Hastière vom 18. Dezember 2012 bis zum 25. Januar 2013 durchgeführten öffentlichen Untersuchung;

Aufgrund des am 12. April 2013 abgegebenen günstigen Gutachtens der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Natur und Forstwesen (operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund des am 2. Mai 2013 abgegebenen günstigen Gutachtens des Provinzkollegiums der Provinz Namur;

Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderbewirtschaftungsplans des domanialen Naturschutzgebiets "Le Rond Tienne" in Agimont (Hastière);

In Erwägung der am 14. Oktober 2011 zwischen der Gemeinde Hastière und der Wallonischen Region unterzeichneten Vereinbarung zur Errichtung eines domanialen Naturschutzgebiets auf dem Gebiet von Agimont;

In Erwägung der besonderen Bedeutung des Gebietes, das nämlich aufgrund seiner trockenen bis sehr trockenen Rasenfetzen eine außergewöhnliche Flora beherbergt, unter anderem verschiedene Orchideen wie die Pyramiden-Hundswurz (Anacamptis pyramidalis), und das sich als sehr attraktiv für zahlreiche Reptilien wie die Ringelnatter (Natrix natrix) oder die Kreuzotter (Vipera berus) und zahlreiche Tagfalter wie den Kaisermantel (Argynnis paphia) und den braunen Feuerfalter (Heodes tityrus) erweist;

In der Erwägung, dass die Naturschutzgebiete Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturschutzgebiet anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im...

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