24. APRIL 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets 'La Carrière de Restaumont' in Ecaussinnes

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des am 27. November 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von der Gemeinde Ecaussines vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 durchgeführten öffentlichen Untersuchung;

Aufgrund des am 12. April 2013 abgegebenen günstigen Gutachtens der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund des als günstig geltenden Gutachtens des Provinzialkollegiums der Provinz Hennegau;

Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderbewirtschaftungsplans des domanialen Naturschutzgebiets;

In Erwägung der am 8. Februar 2012 zwischen der wirtschaftlichen Interessenvereinigung "Valorisation de l'eau d'exhaure des carrières de Soignies et d'Ecaussinnes" und dem Öffentlichen Dienst der Wallonie unterzeichneten Zurverfügungstellungsvereinbarung zwecks der Errichtung des domanialen Naturschutzgebiets "La Carrière de Restaumont" in Ecaussinnes;

In Erwägung der besonderen Bedeutung des Gebietes, das als ehemaliger Steinbruch bemerkenswerte Lebensräume und Arten wie die gemeine Geburtshelferkröte und die Kreuzkröte, oder auch den südlichen Blaupfeil und eine Uferschwalbenkolonie aufweist;

In der Erwägung, dass die Naturschutzgebiete Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturschutzgebiet anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturschutzgebiets Maßnahmen zur Gestaltung und...

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