15. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Bodenordnung der ländlichen Güter

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches für Landwirtschaft, insbesondere der Artikel D.269, D.275, D.279, D.283, D.284, D.298, D.301, D.309, D.310, D.335 und D.426, § 2, 6°;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 1970 zur Ausführung der Artikel 44, Absatz 4, und 48 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 über die gesetzliche Flurbereinigung von ländlichem Grundeigentum;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1971 zur Festlegung des Musters der allgemeinen Dienstordnung der Flurbereinigungsausschüsse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1971 zur Festlegung des Musters der allgemeinen Dienstordnung der Beratungskommissionen, die den Flurbereinigungsausschüssen beistehen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Oktober 1978 zur Ausführung der Artikel 4, 10, 56, 59 und 75 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über Sondermaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Flurbereinigung von ländlichen Gütern bei der Durchführung großer Infrastrukturarbeiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Oktober 1978 zur Bestimmung des Beteiligungsanteils der Region an den Ausgaben für die Arbeiten, die in Anwendung des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über Sondermaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Flurbereinigung von ländlichen Gütern bei der Durchführung großer Infrastrukturarbeiten ausgeführt worden sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1981 zur Festlegung des Musters der allgemeinen Dienstordnung der provinzialen Ausschüsse für die gütliche Flurbereinigung in der Wallonischen Region;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Dezember 1981 zur Festsetzung in der Wallonischen Region der durch die Artikel 21, Absatz 4, 42, Absatz 4 und 55 des Gesetzes vom 10. Januar 1978 über Sondermaßnahmen im Bereich der gütlichen Flurbereinigung von ländlichen Gütern vorgesehenen Beträge;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juni 1993 zur Festlegung des Beteiligungsanteils der Wallonischen Region an den Ausgaben für von den Austausch- oder Flurbereinigungsausschüssen ausgeführte Arbeiten anschließend an den Bau der TGV-Strecke;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Juli 1996 zur Festlegung der Vergütungen und Anwesendheitsgelder, die den Mitgliedern der Flurbereinigungsausschüsse und der beratenden Flurbereinigungskommissionen zu gewähren sind, in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. November 1996 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008 zur Festlegung des Beteiligungsanteils der Wallonischen Region an den Ausgaben für von den Austausch- oder Flurbereinigungsausschüssen ausgeführte Arbeiten;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2008 über die Investitionen im Agrarsektor, Artikel 14;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 1. September 1971 zur Festlegung des Beteiligungsanteils des Staates an den Ausgaben für von den Flurbereinigungsausschüssen ausgeführte Arbeiten;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 12. Dezember 1981 zur Bestimmung in der Wallonischen Region des Beteiligungsanteils der Region an den Ausgaben in Zusammenhang mit den Arbeiten, die in Anwendung des Gesetzes vom 10. Januar 1978 über Sondermaßnahmen im Bereich der gütlichen Flurbereinigung von ländlichen Gütern ausgeführt worden sind;

Aufgrund des am 27. Februar 2014 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 20. März 2014 abgegebenen Gutachtens des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 6. März 2014 abgegebenen Gutachtens Nr. 2014/000617 der autonomen Begutachtungsstelle für die nachhaltige Entwicklung;

Aufgrund des am 12. Mai 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 56.088/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als « Gesetzbuch » das Wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft.

KAPITEL II - Zusammensetzung der Ausschüsse

Abschnitt 1 - Bordenordnungsausschuss

Art. 2 - Der Minister richtet die in Artikel D.269 des Gesetzbuches erwähnten Bodenordnungsausschüsse ein und ernennt deren Mitglieder.

Der Minister bezeichnet den Vorsitzenden unter den Bediensteten der Verwaltung.

Art. 3 - Die in Artikel D.269, § 1, Absatz 2, 2° des Gesetzbuches erwähnte Verwaltung ist entweder :

  1. die Abteilung Beihilfen;

  2. die Abteilung Entwicklung;

  3. die Direktion der ländlichen Entwicklung;

    Die in Artikel D.269, § 1, Absatz 2, 3° des Gesetzbuches erwähnte Verwaltung ist die Abteilung Natur und Forstwesen.

    Die in Artikel D.269, § 1, Absatz 2, 4° des Gesetzbuches erwähnte Verwaltung ist die Abteilung Raumordnung und Städtebau der operativen Generaldirektion "Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie" des öffentlichen Dienstes der Wallonie.

    Die in Artikel D.269, § 2 des Gesetzbuches erwähnte Verwaltung ist die "Administration générale de la Documentation patrimoniale" (Generalverwaltung der Vermögensdokumentation) des föderalen öffentlichen Dienstes Finanzen.

    Art. 4 - Auf Antrag des Ministers hin ersucht die Verwaltung jede der in Artikel D.269, § 1, 1° bis 4 erwähnten Verwaltungsstellen, ihr innerhalb von dreißig Tagen nach dem an diese gerichteten Antrag die Identität der effektiven und stellvertretenden Mitglieder, die sie vertreten, zu übermitteln.

    Auf Antrag des Ministers hin ersucht die Verwaltung das in Artikel D.269, § 1, Absatz 2, 5° erwähnte Provinzkollegium, ihr innerhalb von sechzig Tagen nach dem an dieses gerichteten Antrag die Identität der effektiven und stellvertretenden Mitglieder, die vorgeschlagen werden, um es zu vertreten, zu übermitteln.

    Auf Antrag des Ministers hin ersucht die Verwaltung die in Artikel D.269, § 1, Absatz 2, 6° des Gesetzbuches erwähnte provinziale Landwirtschaftskammer, ihr innerhalb von sechzig Tagen nach dem an diese gerichteten Antrag die Identität der effektiven und stellvertretenden Mitglieder, die vorgeschlagen werden, um sie zu vertreten, zu übermitteln.

    Art. 5- Im Falle eines vorübergehenden Bodenordnungsverfahrens ersucht die Verwaltung auf Antrag des Ministers hin den in Artikel D.269, § 1, Absatz 3 des Gesetzbuches erwähnten Bauherrn, ihr innerhalb von dreißig Tagen nach dem an ihn gerichteten Antrag die Identität der effektiven und stellvertretenden Mitglieder, die ihn vertreten, zu übermitteln.

    Art. 6 - Der Minister löst die Bodenordnungsausschüsse auf, wenn diese die Maßnahmen in Verbindung mit dem Bodenordnungsverfahren, für welches sie eingerichtet wurden, zu Ende geführt haben.

    Abschnitt 2 - Subregionaler...

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