3. APRIL 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2008 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL);

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL);

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28 Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014;

Aufgrund des Wassergesetzbuches, insbesondere der Artikel D.4, D.242, D.249 bis D.251;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. November 2008 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft;

Aufgrund des am 25. November 2013 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 5. Dezember 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

In der Erwägung, dass die autonome Zelle zur Abgabe von Gutachten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung innerhalb der vorgesehenen Frist kein Gutachten eingereicht hat gemäß Artikel 11, Absatz 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Oktober 2013 zur Ausführung des Dekrets vom 27. Juni 2013 über die wallonische Strategie für nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf die Einsetzung einer autonomen Zelle zur Abgabe von Gutachten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 10. Februar 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 54.839/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass Maßnahmen zu treffen sind, um den Übergang zwischen den beiden Programmplanungszeiträumen zu ermöglichen;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010 über die biologische Produktionsmethoden und die Kennzeichnung der biologischen Erzeugnisse und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008;

  2. Gesetzbuch: Wallonisches Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

  3. Cross-compliance: die vorschriftsmäßigen Anforderungen im Bereich der Betriebsführung sowie die Normen im Bereich des in den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe erwähnten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands;

  4. Antrag auf Beihilfen: Antrag auf Fördermittel im Sinne von Artikel 2, a) der Verordnung Nr. 65/2011;

  5. Zahlungsantrag: Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 2, b) der Verordnung Nr. 65/2011;

  6. Verpflichtung: alle in dem Lastenheft angeführten Produktionsbedingungen der biologischen Landwirtschaft, für deren Erfüllung sich der Landwirt im Anschluss an einen Antrag auf Fördermittel verpflichtet;

  7. Betrieb: alle Produktionseinheiten, die auf dem Hoheitsgebiet Belgiens gelegen sind und die von ein und demselben Landwirt autonom verwaltet werden;

  8. Kulturgruppe: eine Kulturgruppe im Sinne von Artikel 16, § 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;

  9. Kontrolleinrichtung: eine Kontrolleinrichtung im Sinne von Artikel 2, 5° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Februar 2010 über die biologische Produktionsmethoden und die Kennzeichnung der biologischen Erzeugnisse und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008;

  10. Programmplanungszeitraum: der Zeitraum, der ein Programm für die ländliche Entwicklung für eine im Rahmen der europäischen Gesetzgebung bestimmte Dauer abdeckt;

  11. wallonisches Programm für die ländliche Entwicklung: das Programm im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 1698/2005;

  12. Verordnung Nr. 1698/2005: die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL);

  13. Verordnung Nr. 1974/2006: die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL);

  14. Verordnung Nr. 834/2007: die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

  15. Verordnung Nr. 65/2011: die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums;

  16. Sanitrace: das von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette verwendete automatisierte System der Datenverarbeitung für die Identifizierung und Registrierung der Tiere;

  17. GVE: die Großvieheinheit oder Referenzeinheit, die die Aggregierung von Viehbeständen unterschiedlicher Arten und unterschiedlichen Alters vereinfacht. Hierfür werden spezifische Koeffizienten verwendet, die ursprünglich auf der Grundlage des Futterbedarfs der verschiedenen Tierarten festgelegt wurden;

  18. Produktionseinheit: alle funktionalen Zusammenschlüsse von Produktionsmitteln, einschließlich der Gebäude, der Lagereinrichtungen, der Zuchttiere und der landwirtschaftlichen Flächen und der Futtervorräte, die der Landwirt für seinen ausschließlichen Nutzen benötigt, um eine oder mehrere Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft auszuüben.

    KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf die landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebe, die sich ganz oder teilweise auf dem Gebiet der wallonischen Region befinden und die von einem Landwirt in dem Sammelantrag als Parzellen oder Betriebe angegeben werden, die Gegenstand einer Verpflichtung für eine biologische Produktionsmethode sind.

    Art. 3 - Nur die drei Kulturgruppen, die in der Anlage 1 angeführt werden, können Gegenstand einer Verpflichtung sein, für die eine Beihilfe für die biologische Landwirtschaft beantragt wird.

    Art. 4 - Wenn der Erzeuger im Laufe des Verpflichtungszeitraums die Beihilfe für die biologische Landwirtschaft für zusätzliche Parzellen beantragt, sind die neuen Parzellen in der laufenden Verpflichtung für die noch zu laufende Zeit des Verpflichtungszeitraums einbegriffen.

    Für diese zusätzlichen Parzellen kann über eine Dauer von höchstens zwei Jahren eine Umstellungsbeihilfe gewährt werden, unter der Bedingung, dass seit mindestens zehn Jahren keine Beihilfe für die biologische Landwirtschaft für diese Parzellen gewährt worden ist.

    Art. 5 - Im Laufe des in Artikel 11 angeführten Verpflichtungszeitraums kann dem Landwirt, der seinen Betrieb in einen nach biologischen Produktionsmethoden geführten Betrieb umwandelt, und dabei den in den Artikeln 9 und 12 angeführten Bedingungen genügt, eine in Anlage 2, Einziger Artikel, § 2 definierte Umstellungsbeihilfe gewährt werden für die beihilfefähigen Flächen, für die seit mindestens zehn Jahren keine Beihilfen für die biologische Landwirtschaft gewährt worden sind.

    Diese Umstellungsbeihilfe wird jährlich ausgezahlt während den zwei Jahren der Verpflichtung, während denen die Umstellungsbeihilfe gewährt wird. Im Laufe dieses zweijährigen Zeitraums kann der Landwirt für die Parzellen ausschließlich in den Genuss der Umstellungsbeihilfe gelangen. Die in Anlage 2, Einziger Artikel, § 2 angeführte Beihilfe für die biologische Landwirtschaft wird ihm hingegen nicht gewährt. Im Laufe des verbleibenden Zeitraums kann der Landwirt ausschließlich in den Genuss der in Anlage 2, Einziger Artikel, § 2 angeführten...

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