15. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Errichtung des anerkannten Naturschutzgebiets 'Les Prés de Latour' in Virton

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, des Artikels 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, des Artikels 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, des Artikels 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, des Artikels 12, des Artikels 13, des Artikels 18, des Artikels 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, des Artikels 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und vom 22. Mai 2008 und des Artikels 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturschutzgebiete und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturschutzgebiete zu errichten sind, insbesondere der Artikel 10 und 11;

Aufgrund des am 28. Februar 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund des am 13. Juni 2012 abgegebenen günstigen Gutachtens des Provinzialkollegiums von Luxemburg;

In Erwägung, der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Qualität des Gebiets die Kontrolle der Vegetation erfordern;

In der Erwägung, dass das Ausheben und der Unterhalt von Tümpeln die Lebensräume des Gebiets diversifizieren, und dass diese Diversifizierung deren Qualität verbessert;

In der Erwägung, dass das Anbringen von didaktischen Schildern und einer Pfeilmarkierung zu der Umwelterziehung beiträgt;

In der Erwägung, dass die gebietsfremden invasiven Tier- und Pflanzenarten im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Gebiets unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass die Wildbestände der Kategorien "Großwild" und "sonstiges Wild", die in Artikel 1bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd angeführt sind, sowie die Kanadagans im Interesse des Schutzes der Fauna und Flora des Gebiets unter Kontrolle zu halten sind;

Gemäß dem Verlauf der Außengrenzen des Umkreises des Naturschutzgebietes, der auf dem Lokalisierungsplan, der dem vorliegenden Erlass beigefügt und zu ihm gehört, abgebildet ist;

Auf Vorschlag des Ministers für Natur;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Gelände, die wie folgt katastriert sind oder waren, werden als anerkanntes...

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