28. NOVEMBER 2013 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über die Durchführungsmaßnahmen der internationalen Verträge und Akten in Sachen Straßen-, Eisenbahn- oder Wassertransport, Artikel 1, Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;

Aufgrund des am 30. Oktober 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 54.239/4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2009 über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli 2011 und den Königlichen Erlass vom 30. August 2013;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität und des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen wird der Wortlaut "Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland umgesetzt, so wie sie durch die Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt abgeändert wurde" durch den Wortlaut "Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, abgeändert durch die Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 und durch die Richtlinie 2012/45/EG der Kommission vom 3. Dezember 2012, teilweise umgesetzt." ersetzt.

  1. 2 - In demselben Erlass wird die Anlage 1 durch die Anlage des vorliegenden Erlasses ersetzt.

  2. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

  3. 4 - Der Minister für Umwelt und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserstraßen gehören, werden jeder in seinem Bereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Namur, den 28. November 2013

    Der Minister-Präsident

  4. DEMOTTE

    Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität

  5. HENRY

    Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe

  6. DI ANTONIO

    Anlage

    PRUFLISTE über die Beachtung von Sicherheitsvorschriften und die Durchführung von notwendigen Maßnahmen für das Laden und Löschen - Angaben zum Schiff...

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