15. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung der Artikel 11, 13 und 15 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten Artikels 87, § 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 2. Juli 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 19. September 2012 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 11. Juli 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Dezember 2013 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 615 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 11 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, abgeändert durch den Erlass vom 27. März 2009, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Paragraph 1 wird durch Folgendes ersetzt:

    " § 1. Der Stellenplan der administrativen Dienststellen beinhaltet einerseits die Bezeichnungen der Generaldirektionen, der Abteilungen und der Direktionen und andererseits die Stellen, die mit den Dienstgraden des Generalsekretärs, des Generaldirektors, des Generalinspektors und des Direktors, sowie diejenigen, die mit den Führungsdienstgraden verbunden sind.

    Unter "Dienststelle" ist eine Direktion oder eine nicht als Direktion organisierte Einheit in den Außendienststellen zu verstehen.

    Die Regierung legt den Stellenplan fest.".

  2. Paragraph 2 wird durch Folgendes ersetzt:

    " § 2. Der Organisationsplan umfasst alle besetzten, für offen erklärten und unbesetzten Stellen in den durchgehenden Diensten.

    In dem Plan werden diese Stellen unter die Abteilungen, Direktionen und sonstigen Dienststellen aufgeteilt.

    Im Organisationsplan werden der Dienstgrad, der Beruf und der Amtssitz in Bezug auf eine jede Stelle angegeben.

    Im Organisationsplan wird klargestellt, welche Stellen mit durchgehenden Diensten verbunden sind. Eine Stelle im durchgehenden Dienst ist eine Stelle in einem Dienst, der mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt:

  3. sieben Tage die Woche rund um die Uhr besetzt sein;

  4. nicht ohne schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit unterbrochen werden können;

  5. die für den reibungslosen Arbeitsablauf der Verwaltung unumgänglichen internen...

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