8. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regelung für die Zulassung der Schalter und zur Festlegung der Verfahren betreffend Strafmaßnahmen in Ausführung von Artikel 178.1 des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 176.2 § 3, abgeändert durch das Dekret vom 16. Mai 2013, und Artikel 178.1 §§ 6 und 7, und Artikel 178.2 § 2, eingefügt durch das Dekret vom 15. Mai 2003;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regelung für die Zulassung der Schalter und zur Festlegung der Verfahren betreffend Strafmaßnahmen in Ausführung von Artikel 178.1 des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse;

Aufgrund des am 30. April 2014 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 8. Mai 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 2, 7° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regelung für die Zulassung der Schalter und zur Festlegung der Verfahren betreffend Strafmaßnahmen in Ausführung von Artikel 178.1 des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse wird der folgende Wortlaut eingefügt:

« Diese Quoten werden auf der Grundlage der von der Generalversammlung des Schalters genehmigten Situationen des Jahresabschlusses festgelegt."

Art. 2 - In demselben Erlass wird Artikel 3 durch das Folgende ersetzt:

« Art. 3 - Im Falle einer Erneuerung bewilligt die Gesellschaft einem Schalter, der nicht allen in Artikel 2 bestimmten Zulassungsbedingungen erfüllt, eine vorläufige Zulassung von zwei Jahren. Ein Berichtigungsplan wird binnen sechzig Tagen nach der Erteilung der vorläufigen Zulassung vorgestellt.

Nach Ablauf der 2 Jahre:

- wird dem Schalter eine endgültige Zulassung erteilt, wenn alle in Artikel 2 bestimmten Zulassungsbedingungen erfüllt sind;

- wird die vorläufige Zulassung ein einziges Mal um einen Zeitraum von zwei Jahren verlängert, wenn der Schalter die in Artikel 2, 1° bis 6° vorgesehenen Zulassungsbedingungen erfüllt, eine positive, durchschnittliche oder vorbehaltene Bewertung für die Quoten von Artikel 2, 7° erhält, vorausgesetzt, dass die Quote(n) mit vorbehaltener Bewertung für die abgelaufene Periode von 2 Jahren eine positive Entwicklung sowie Entwicklungsaussichten nach einer durchschnittlichen Bewertung aufweist...

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