24. APRIL 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen bezüglich der in der Rubrik 90.23.15 erwähnten Biogasgewinnungsanlagen und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 3, abgeändert durch das Programmdekret vom 3. Februar 2005 und durch das Dekret vom 22. November 2007, Artikel 4, abgeändert durch das Dekret vom 24. Oktober 2013, Artikel 5, Artikel 7, abgeändert durch das Dekret vom 22. November 2007, Artikel 7bis, eingefügt durch das Dekret vom 24. Oktober 2013, Artikel 8, abgeändert durch das Dekret vom 24. Oktober 2013, Artikel 9, Artikel 17, abgeändert durch die Dekrete vom 19. September 2002 und vom 21. Juni 2012, Artikel 55, § 1 und Artikel 83;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. August 1976 zur allgemeinen Regelung bezüglich der Ableitung des Abwassers in gewöhnliches Oberflächenwasser, öffentliche Kanalisationen und künstliche Ableitwege für Regenwasser;

Aufgrund des am 10. April 2014 abgegebenen Gutachtens der Zelle zur Abgabe von Gutachten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung;

Aufgrund des am 26. März 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 55.430/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 3. August 1976 zur allgemeinen Regelung bezüglich der Ableitung des Abwassers in gewöhnliches Oberflächenwasser, öffentliche Kanalisationen und künstliche Ableitwege für Regenwasser, die ursprünglich in Ausführung des Artikels 3, § 1 des jetzt aufgehobenen Gesetzes vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung durchgeführt wurden, fortan ihre gesetzliche Grundlage in den Bestimmungen des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung haben, die es der Regierung erlauben, allgemeine Bedingungen im Sinne von Kapitel I, Abschnitt III dieses Dekrets festzusetzen;

In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 5, § 2, Absatz 3 des Dekrets vom 11. März 1999 die Regierung bei der Festsetzung sektorbezogener Bedingungen von den allgemeinen Bedingungen nur unter der Voraussetzung abweichen kann, dass sie diese Abweichung begründet;

In der Erwägung, dass gegenwärtig manche Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. August 1976 in Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, (Kapitel VI - Allgemeine Regelung zur Sanierung des städtischen Abwassers), für das Haushaltsabwasser und in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der allgemeinen Betriebsbedingungen der in dem Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnten Betriebe übernommen worden sind;

In der Erwägung schließlich, dass die Nichtanwendung des Königlichen Erlasses vom 3. August 1976 eine Begrenzung der Anzahl der auf einzelne Betriebe anwendbaren Verordnungstexte ermöglicht, was dem Willen der Wallonischen Regierung auch entspricht, ein Programm zur Rationalisierung und zur administrativen Vereinfachung zu verabschieden;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Die vorliegenden sektorbezogenen Bedingungen sind auf die in der Rubrik 90.23.15 der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 Biogasgewinnungsanlagen zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten anwendbar.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Zusatzstoff: jeder nicht abbaubare Stoff, der zur Verbesserung der Biogasgewinnung dient;

  2. Biogas: das Gas, das aus dem Prozess der biologischen Zersetzung von Biostoffen in Abwesenheit von Sauerstoff im Faulbehälter entsteht;

  3. "CWEA": das von der Regierung erstellte "Compendium wallon des méthodes d'Echantillonnage et d'Analyse" (Wallonisches Kompendium der Probenahme- und Analysemethoden), das die gesamten Methoden zur Entnahme und Probenahme, Konservierung, Vorbehandlung und Analyse der Proben, sowie die Analyseverfahren zur Bestimmung der Schadstoffgehalte bildet. Das "CWEA" hat einen Hinweischarakter;

  4. Gärrückstand: der Stoff, der sich aus dem Prozess der anaeroben biologischen Umwandlung von Biostoffen unter kontrollierten Bedingungen in einem Faulbehälter ergibt;

  5. Bruttogärrückstand: der Gärrückstand, der aus dem Faulbehälter kommt;

  6. behandelter Gärrückstand: der Gärrückstand, der nach der Entnahme aus dem Faulbehälter einer oder mehrerer Nachbehandlungen unterzogen wurde;

  7. bereits bestehender Betrieb: ein vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäß genehmigter Betrieb. Die Umwandlung oder Erweiterung einer Biogasgewinnungsanlage, die der Betreiber vor dem Inkrafttreten vorliegenden Erlasses im in Artikel 10 § 2 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung vorgesehenen Register eingetragen hat, wird einer bereits bestehenden Biogasgewinnungsanlage gleichgestellt. Ein Betrieb, für den vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ein Antrag auf Genehmigung eingereicht wurde, wird einem bereits bestehenden Betrieb gleichgestellt, wenn die Genehmigung auf der Grundlage dieses Antrags gewährt wurde;

  8. Charge: eine bestimmte Menge Gärrückstände, die unter ähnlichen Bedingungen an einem selben Herstellungsort erzeugt wird und eine Einheit bildet, die als einheitlich geltende Merkmale aufweist;

  9. Stoff: jeder Stoff, der in der Nachbehandlung verwendet wird;

  10. Genehmigung: eine Umweltgenehmigung oder Globalgenehmigung im Sinne des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

  11. Nachbehandlung: der Vorgang zur Behandlung der Gärrückstände, der darauf abzielt, die Merkmale der Bruttogärrückstände zu ändern, mit Ausnahme der Kompostierung;

  12. Vorbehandlung des Biogases: die Aufbereitung des Biogases im Hinblick auf dessen Benutzung im Betrieb als Brennstoff;

  13. Vorbehandlung: die gesamten Vorgänge in Zusammenhang mit der Aufnahme, der Vorbereitung und der Lagerung der Biostoffe vor der Biogasgewinnung;

  14. "ATEX"-Zoneneinteilung: die Abgrenzung der Zonen, in denen explosionsfähige Atmosphären auf dem Gelände vorhanden sind, auf der Grundlage der Artikel 105 bis 113 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10 März 1981, durch den die Allgemeine Ordnung für elektrische Anlagen für die Haushaltsanlagen und gewisse Leitungen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie vorgeschrieben wird;

    KAPITEL II - Standort und Bau

    Abschnitt 1 - Planung des Bauwerks und Zugänglichkeit

    Art. 3 - § 1. Der Abstand zwischen jedem Teil der Biogasgewinnungsanlage, die weniger als 830 Nm3 enthält, insbesondere dem Faulbehälter, dem Nachgärer, der Infrastruktur zur Lagerung des Biogases, den Biogasleitungen und den von Drittpersonen bewohnten Wohnungen beträgt mindestens 50 Meter.

    Die von dem Betreiber, dem Personal der Anlage oder den Lieferanten von für die Biogasgewinnung bestimmten Biostoffen bewohnten Wohnungen stellen keine von Drittpersonen bewohnten Wohnungen dar.

    § 2. Der Abstand zwischen jedem Teil der Biogasgewinnungsanlage, die mindestens 830 Nm3 Biogas enthält, und den von Drittpersonen bewohnten Wohnungen wird in den Sonderbedingungen der Genehmigung auf der Grundlage der in der Anlage XXXI des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung festgelegt.

    Art. 4 - Der Zugang zu der Biogasgewinnungsanlage wird auf die vom Betreiber oder seinem Beauftragten zugelassenen Personen beschränkt.

    Art. 5 - Die Biogasgewinnungsanlage wird von den anderen, vom Betreiber auf demselben Gelände bewirtschafteten Anlagen derart getrennt, dass die für die anderen Anlagen des Geländes bestimmten Bewegungen des Biostoffs nicht durch die der Biogasgewinnungsanlage vorbehaltene Zone führen.

    Art. 6 - Die Biogasgewinnungsanlage enthält mindestens:

  15. eine Parkfläche für die Fahrzeuge, die auf ihre Umfüllung oder Entladung warten;

  16. eine Fläche für den Empfang der eingegangenen Biostoffe;

  17. eine Fläche, auf der sich die Anlage befindet, die für die Vorbereitung der Mischung von Biostoffen gegebenenfalls mit Zusatzstoffen, die in die Faulbehälter eingespeist wird, bestimmt ist;

  18. eine Fläche, auf der sich die Faulbehälter befinden;

  19. eine Infrastruktur zur Lagerung des Biogases;

  20. eine Infrastruktur zur Lagerung der Bruttogärrückstände oder der behandelten Gärrückstände;

  21. eine Infrastruktur zur Lagerung der abgelehnten und zu diesem Zweck deutlich gekennzeichneten Biostoffe;

  22. eine Infrastruktur zur Lagerung der eingegangenen Biostoffe, wenn deren Lagerung vorgesehen ist;

  23. eine Fläche, auf der sich die Nachgärer befinden, wenn Vorgänge zur Nachgärung vorgesehen sind;

  24. eine Infrastruktur, die für Nachbehandlung der Gärrückstände bestimmt ist, wenn dieser Vorgang vorgesehen ist.

    Art. 7 - In jeder Biogasgewinnungsanlage, deren tägliche Verarbeitungskapazität mehr als 100 Tonnen pro Tag beträgt, wird ein Rückhaltebecken oder jede andere gleichwertige Vorrichtung eingerichtet, um das Wasser, das bei einem Unfall oder Brand verunreinigt werden könnte, einschließlich des für das Löschen benutzten Wassers, oder die Gärrückstände oder die sich in Behandlung befindenden Biostoffe im Falle eines Überlaufens oder eines Dichtheitsverlustes des Faulbehälters oder des Behälters zur Lagerung der Gärrückstände aufzusammeln.

    Die in Absatz 1 erwähnte Vorrichtung kann in einer Abböschung bestehen, insofern sie derart ausgeführt wird, dass das gesamte Wasser, das bei einem Unfall oder Brand verunreinigt werden könnte, zurückgehalten werden kann.

    Das verunreinigte Wasser kann in den Vorfluter abgeleitet werden, und zwar nach einer angemessenen Behandlung, durch die die Einhaltung der in den Artikeln 45 und 46 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ableitungsnormen sichergestellt werden kann. In Ermangelung dessen wird es gemäß der...

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