15. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden, Artikel 3, Absatz 4, 4, § 2, 6, 7, § 1, Absatz 1, § 2, Absatz 2 und 4 und § 3, Absatz 3, 10, Absatz 2, 11, § 1, 12, § 2, 13, 14, 15, § 2, Absatz 2, 16, § 1, Absatz 2 und 3 und § 2, Absatz 2 und 3, 17, § 1, Absatz 2 und § 2, 18, § 1 Absatz 2 und § 2, 20, § 1, 21, § 1, 28, § 1, Absatz 3 und § 2, Absatz 3, 30, § 5, Absatz 2 und 3, 31, § 2 und § 3, Absatz 2, 32, Absatz 2, 33, Absatz 4, 34, § 1, Absatz 2, § 2, Absatz 2, § 3, Absatz 2, 3 und 5, und § 4, Absatz 3, 35, Absatz 3, 36, Absatz 2, 37, 39, Absatz 2, 40, § 2, 41, § 1, 42, § 1, 43, §§ 1 und 2, 45, 46, § 2, Absatz 2, 47, § 1 und § 2, Absatz 2 und 3, 49, 50, 51, Absatz 1 und 2, 52, Absatz 2, 53, 54, 56, Absatz 1, 4, 6 und 7, 57, 58, Absatz 1 und 4, 60, Absatz 2, 61, Absatz 1, 67, Absatz 2 und 73 ;

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. April 2008 zur Berechnungsmethode sowie zu Anforderungen, Genehmigungen und Sanktionen, die im Bereich der Energieeffizienz und des Innenraumklimas anzuwenden sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Juni 2009 über die Handlungen und Arbeiten im Sinne von Artikel 84, § 2, Absatz 2 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, die Zusammensetzung der Anträge auf Städtebaugenehmigung und das im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden anwendbare Verfahren;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Dezember 2009 über die Zertifizierung der bestehenden Wohngebäude;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Februar 2011 über die alternative Berechnungsmethode für innovative Konzepte oder Technologien;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. August 2011 über die Zertifizierung der neuen Gebäude;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Oktober 2011 über die Zertifizierung der bestehenden, nicht zu Wohnzwecken bestimmten Gebäude;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. November 2011 über die Zertifizierung der öffentlichen Gebäude;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. November 2012 über das Energieaudit einer Wohnung;

Aufgrund des am 17. Januar 2014 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 15. Mai 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 11. März 2014 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region) Nr. 12/2014;

Aufgrund des am 24. Februar 2014 abgegebenen Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrates der Wallonischen Region Nr. A.1174;

Aufgrund des Gutachtens der autonomen Begutachtungsstelle für die nachhaltige Entwicklung vom 16. April 2014;

Aufgrund des am 7. Mai 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 56.023/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für nachhaltige Entwicklung;

Nach Beratung,

Beschließt :

TITEL I - Allgemeine Bestimmung und Definitionen

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden folgende Bestimmungen teilweise umgesetzt:

  1. die Richtlinie Nr. 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

  2. die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG.

    Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  3. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört;

  4. "UBAtc": die "Union belge pour l'Agrément technique de la construction";

  5. "ATG-E": die von der UBAtc erteilte energetische Kennzeichnung;

  6. Verwaltung: der öffentliche Dienst der Wallonie, die operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie, Abteilung Energie und nachhaltiges Bauwesen, Direktion Nachhaltiges Bauwesen;

  7. U-Wert: der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauelements, der nach dem in Artikel 3 erwähnten Verfahren berechnet wird;

  8. R-Wert: der Wärmewiderstand eines Bauelements, der nach dem in Artikel 3 erwähnten Verfahren berechnet wird;

  9. EW-Wert: der Wert des Primärenergieverbrauchs einer PEB-Einheit, der nach dem in Artikel 3 erwähnten Verfahren berechnet wird;

  10. ESpec: der jährliche spezifische Primärenergieverbrauch einer PEB-Einheit, der nach dem in Artikel 3 erwähnten Verfahren berechnet wird;

  11. K-Wert: der Wert der globalen Wärmedämmung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der nach dem in Artikel 3 erwähnten Verfahren berechnet wird;

  12. Dekret: das Dekret vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

  13. Zugelassener Akteur: der Akteur, der gemäß den Anforderungen des vorliegenden Erlasses zugelassen wird;

  14. CoDT: Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung.

    TITEL II - Methode zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 3 - Die Energieeffizienz von Gebäuden wird anhand von den in Artikel 20, § 4 und 38 des Dekrets erwähnten Computerprogrammen auf der Grundlage der in den Anlagen A1, A2, B1, B2 und D bestimmten Methode berechnet.

    Die in Absatz 1 erwähnten Programme sowie die in den Artikeln 14 und 32 des Dekrets erwähnten Datenbanken werden der Verwaltung zur Verfügung gestellt.

    KAPITEL II - Alternative Berechnungsmethoden

    Abschnitt 1 - Konzepte oder Technologien, die in der Berechnungsmethode nicht berücksichtigt werden

    Art. 4 - Neben den in Artikel 7, § 2 des Dekrets erwähnten Bedingungen wird die Anwendung einer alternativen Berechnungsmethode erlaubt, wenn das Konzept oder die Technologie über eine ATG-E oder über jegliche sonstige energetische Charakterisierung, die vom Minister als gleichwertig betrachtet wird, verfügt.

    Art. 5 - § 1. Der Antrag auf eine Erlaubnis für die Anwendung einer alternativen Berechnungsmethode wird nach den vom Minister bestimmten Modalitäten bei der Verwaltung eingereicht.

    Die Antragsakte enthält mindestens:

  15. die Namen, Vornamen, Wohnsitz und Beruf des Antragsstellers, oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihre Rechtsform, ihre Bezeichnung oder ihren Gesellschaftsname, ihren Gesellschaftssitz, sowie die näheren Angaben und die Eigenschaft des Unterzeichners des Antrags;

  16. eine Abschrift der ATG-E oder der in Artikel 4 erwähnten Charakterisierung;

  17. eine ausführliche Beschreibung der technischen Eigenschaften des Konzepts oder der Technologie.

    § 2. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags stellt die Verwaltung dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung zu, die mitteilt, ob die Antragsunterlagen vollständig oder unvollständig sind.

    Ist die Akte unvollständig, werden in der Empfangsbestätigung die fehlenden Unterlagen aufgeführt und wird mitgeteilt, dass die auf das Verfahren anwendbaren Fristen ab dem Tag der Zustellung dieser Unterlagen berechnet werden.

    § 3. Der Minister entscheidet über den Antrag. Wenn er seine Erlaubnis erteilt, dann bestimmt er deren Gültigkeitsdauer und legt er die Modalitäten für die Eingabe der Daten in das Computerprogramm fest.

    Die Entscheidung wird dem Antragsteller innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der Empfangsbestätigung, durch die mitgeteilt wird, dass die Antragsunterlagen vollständig sind, zugestellt.

    Die Entscheidung wird auf den Webseiten der Verwaltung veröffentlicht.

    Artikel 1. Wenn die Berechnungsmethode das Konzept oder die Technologie berücksichtigt, setzt der Minister der Erlaubnis ein Ende.

    Die alternative Methode kann jedoch bis zum Ende des PEB-Verfahrens weiterhin angewandt werden, wenn die Empfangsbestätigung des Genehmigungsantrags vor der Berücksichtigung des Konzepts oder der Technologie in der Berechnungsmethode ausgestellt worden ist.

    Art. 2 - Die Erlaubnis kann von dem Minister entzogen werden, wenn eine der in Artikel 4 erwähnten Bedingungen fehlt.

    Abschnitt 2 - Gebäude, bei dem ein oder mehrere Baukonzepte oder -technologien, die in der Berechnungsmethode nicht berücksichtigt werden, angewandt werden

    Art. 3 - § 1. Der Antrag auf eine Erlaubnis für die Anwendung einer alternativen Berechnungsmethode wird nach den vom Minister bestimmten Modalitäten bei der Verwaltung eingereicht.

    Die Antragsakte enthält mindestens:

  18. die Namen, Vornamen, Wohnsitz und Beruf des Antragsstellers, oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihre Rechtsform, ihre Bezeichnung oder ihren Gesellschaftsname, ihren Gesellschaftssitz, sowie die näheren Angaben und die Eigenschaft des Unterzeichners des Antrags;

  19. eine genaue Identifizierung des betreffenden Gebäudes;

  20. eine ausführliche Beschreibung der technischen und energetischen Eigenschaften des bzw. der in Artikel 7, § 2 des Dekrets erwähnten Konzepte oder Technologien, die in dem Gebäude zur Anwendung gelangen;

  21. die Berechnung der Energieeffizienz des betreffenden Gebäudes nach der alternativen Berechnungsmethode, die vom Antragsteller beantragt wurde, zusammen mit einer ausführlichen Begründungsnotiz, die mindestens Folgendes umfasst:

    1. die allgemeinen Hypothesen, die auf das Gebäude angewandt werden;

    2. die Identifizierung des bzw. der benutzten Bewertungsmittel;

    3. die Schlussfolgerungen des Vergleichs der Ergebnisse, mit und ohne Anwendung des bzw. der innovativen Baukonzepte oder Technologien, sowie die für das betroffene Gebäude erreichte Gesamteinsparung von Primärenergie;

  22. ggf. eine Darstellung von ähnlichen Fällen, insbesondere mit technischen Informationen und bibliographischen Angaben.

    § 2. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags stellt die Verwaltung...

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